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   VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15   

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VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15 (https://dejure.org/2017,18782)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 5 S 1505/15 (https://dejure.org/2017,18782)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 5 S 1505/15 (https://dejure.org/2017,18782)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte i.R.e. Nutzungsänderung; Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende und Flüchtlinge; Befreiung von den Festsetzungen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 246 Abs 10 BauGB, § 8 BauNVO
    Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende und Flüchtlinge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 8; BauGB § 246 Abs. 10
    Gewerbegebiet; Nutzungsänderung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

  • rechtsportal.de

    Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte i.R.e. Nutzungsänderung; Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende und Flüchtlinge; Befreiung von den Festsetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans auch bei Nutzungsänderung für Flüchtlingsunterkunft möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 910
  • DVBl 2017, 1052
  • DÖV 2017, 786
  • BauR 2017, 1499
  • ZfBR 2017, 684
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 1 ZB 14.2373

    § 246 Abs. 10 BauGB regelt abschließend, dass die Unterbringung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Zur Begründung hat er auf sein Schreiben vom 3.12.2014, mit dem er im Rahmen der Angrenzeranhörung Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatte, sowie ergänzend auf den Beschluss des VGH München vom 5.3.2013 - 1 ZB 14.2373 - verwiesen, wonach der Bebauungsplan ausdrücklich eine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB für soziale Zwecke vorsehen müsse.

    Die Situation entspreche derjenigen, die Gegenstand des Beschlusses des Bayerischen VGH vom 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - gewesen sei.

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von demjenigen, über den der Bayerische VGH in seinem vom Kläger zitierten Beschluss vom 5.3.2015 (- 1 ZB 14.2373 - juris) zu entscheiden hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2016 - 5 S 605/16

    Nachbarklage gegen Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft nahe eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze sind daher auf § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB übertragbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 - BauR 2017, 79, juris Rn. 28).

    Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 - BauR 2017, 79, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Das Tatbestandsmerkmal der "Würdigung nachbarlicher Interessen" ist wortgleich mit demjenigen der allgemeinen Befreiungsnorm des § 31 Abs. 2 BauGB, dem drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409, juris Leitsatz 2).

    Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 - BauR 2017, 79, juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2015 - 8 S 492/15

    Abänderung eines Beschlusses nach VwGO §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 S 1 VwGO aufgrund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Eine Unterkunft für Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht zulässig, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.3.2015 - 8 S 492/15 - VBlBW 2015, 521, juris Rn. 15).

    Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.3.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht (BVerwG, Urteile vom 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50, juris Rn. 26 und vom 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1, juris Rn. 22).

    Eine Befreiung darf vielmehr versagt werden, wenn ihr gewichtige Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 21.07.1997 - 3 B 129.97

    Zum Anspruch auf Einschreiten bei Behinderung des Garagenanliegers durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Der Senat sieht keine Veranlassung, hierzu selbst einen Augenschein einzunehmen, da er aufgrund der Niederschrift über das Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch das Verwaltungsgericht sowie der hierbei gefertigten Fotos in der Lage ist, sich ein verlässliches Bild über die konkrete Situation zu verschaffen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 21.7.1997 - 3 B 129.97 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 36, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Denn die Schwelle zur Gesundheitsgefahr wird bislang allgemein bei Lärmimmissionen erst ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 A 28.12 - NVwZ 2014, 730, juris Rn. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2324/02

    Befreiung nach BauGB § 31 - keine Atypik notwendig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Denn in diesen Fällen ist wegen der engen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB der Spielraum für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering, so dass sich die Ermessensausübung im Einzelfall auf Null reduzieren kann (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02 - VBlBW 2003, 438, juris Rn. 41 und vom 14.3.2007 - 8 S 1921/06 - VBlBW 2008, 348, juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2007 - 8 S 1921/06

    Befreiung bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Denn in diesen Fällen ist wegen der engen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB der Spielraum für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering, so dass sich die Ermessensausübung im Einzelfall auf Null reduzieren kann (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02 - VBlBW 2003, 438, juris Rn. 41 und vom 14.3.2007 - 8 S 1921/06 - VBlBW 2008, 348, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 5 S 1505/15
    Das in dem Tatbestandsmerkmal der "Würdigung nachbarlicher Interessen" enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364, juris Rn. 65 f.) erfordert eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls und in diesem Rahmen eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung.
  • OVG Hamburg, 14.04.2016 - 2 Bs 29/16

    Erstaufnahmeeinrichtung am Fiersbarg darf vorerst weiter gebaut und betrieben

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2014 - 5 S 1603/14

    Asylbewerberunterkunft in Karlsbad-Ittersbach: Landratsamt Karlsruhe muss Nutzung

  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 9 BV 16.1694

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Gebietserhaltungsanspruch ist gewahrt

    Diese Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB lässt sich auf § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB übertragen (vgl. VGH BW, B.v. 17.5.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1499 = juris Rn. 22).

    Zu den nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB in erster Linie zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehören die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten öffentlichen Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), der Wirtschaft (Nr. 8 Buchst. a), insbesondere im Hinblick auf die auch objektiv-rechtlich zu berücksichtigenden betrieblichen Belange der im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetriebe an der Erhaltung des betrieblichen Bestands und nach Betriebsausweitung einschließlich der Vermeidung von Nutzungskonflikten, sowie die Belange der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung (Nr. 13; vgl. zum Ganzen: Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger - E/Z/B/K, BauGB, Stand August 2017, § 246 Rn. 69; Söfker/Runkel in E/Z/B/K, a.a.O., § 1 Rn. 157 ff.; VGH BW, B.v. 17.5.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1499 Rn. 31, "gesunde Wohnverhältnisse"; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 43 f.).

    Deshalb muss sichergestellt sein, dass die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft keinen gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt werden (vgl. VGH BW, B.v. 15.7.2017 - 5 S 1505.15 - BauR 2017, 1499 = juris Rn. 31 m.w.N.).

    Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 46 m.w.N.; ebs. VGH BW, B.v. 17.5.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1499 = juris Rn. 42 f.; BayVGH, B.v. 8.1.2016 - 1 CS 15.2687 - juris Rn. 3.).

    Hiervon ausgehend hat die Beklagte den öffentlichen Interessen an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende ermessensfehlerfrei den Vorrang eingeräumt vor den Interessen der Klägerin an der Verhinderung des Vorhabens, denn deren geschützte Interessen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (vgl. VGH BW, B.v. 17.5.2017 a.a.O. Rn. 43).

    Nutzungskonflikte, die t y p i s c h e r w e i s e mit der Zulassung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten verbunden sein können, stehen einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB deshalb nicht entgegen (vgl. BR-Drs. 419/14 S. 6; BT-Drs. 18/2752 S. 12; in diese Richtung auch VGH BW, B.v. 17.5.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1052 = juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 2 CS 16.737 - juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2020 - 3 S 2781/18

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in der Gestalt von

    Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - juris Rn. 31, jew. zu § 246 Abs. 10 BauGB).

    (1) Eine Unterkunft für Asylbegehrende ist tatbestandlich unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht zulässig, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - juris Rn. 31, jew. zu § 246 Abs. 10 BauGB).

    Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in der Regel bei Außen-Lärmimmissionen ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 71; Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 - juris Rn. 53; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - juris Rn. 31; BayVGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 36; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.01.2020 - 7 B 961/19.NE - juris Rn. 17 u. v. 26.04.2018 - 7 B 1459/17.NE - juris Rn. 14, jew. m.w.N.; ebenso Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 246 Rn. 25).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 4 B 39.17

    Befreiung; Befristung; Gebietsverträglichkeit; Gewerbegebiet; Nutzungsänderung;

    Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben (VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2015 - 4 K 2006/15 - VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 S 1505/15 - DVBl 2017, 1052 = BauR 2017, 1499 = ZfBR 2017, 684 = NVwZ-RR 2017, 910).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2017 - 8 S 2507/16

    Gebot der Rücksichtnahme bei Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich

    So handelt es sich trotz des wohnähnlichen Charakters um eine Nutzung für soziale Zwecke (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - offen gelassen im vom Verwaltungsgericht angeführten Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -).

    Die Vorschrift soll zwar die Unterbringung von Flüchtlingen in Gewerbegebieten erleichtern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 5 S 1505/15 -, juris, Rn. 31).

  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 6 K 741/17

    Baurecht: Nachbarschutz gegen Flüchtlingsunterkunft

    Rechtsgrundlage, in deren Rahmen das Gebot der Rücksichtnahme seine Verankerung findet, ist hier - ohne dass diese Auswechslung die Befreiung in ihrem Wesen ändern würde - § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB (zur Eigenschaft des § 246 Abs. 12 BauGB als eigenständige Rechtsgrundlage: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 -, Rn. 24, juris).

    Die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze sind daher auf § 246 Abs. 12 BauGB übertragbar (vgl. zum insoweit ebenfalls wortgleichen Merkmal in § 246 Abs. 10 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 -, Rn. 33, juris).

  • VG Stuttgart, 27.11.2018 - 2 K 7578/16

    Eingeschränktes Gewerbegebiet; Flüchtlingsunterkunft; Gebietserhaltungsanspruch;

    c) Wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung keinen Nachbarschutz zugunsten der Klägerin entfalten, dann kann sie sich gegen die der Beigeladenen erteilte Befreiung von diesen Festsetzungen nur auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen, hier abzuleiten aus der Würdigung nachbarlicher Interessen in der Befreiungsvorschrift § 246 Abs. 10 BauGB (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1499).

    Im Rahmen dieser Abwägung muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 25.11.1985 - 4 B 202.85 - NVwZ 1986, 469; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1499).

  • VG Stuttgart, 19.07.2019 - 2 K 4023/19

    Kunstrasenspielfeld; Geltendmachung von Belangen nach Erhalt einer

    Im Rahmen dieser Abwägung muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 25.11.1985 - 4 B 202.85 - NVwZ 1986, 469; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1499).
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