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   VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12   

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VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12 (https://dejure.org/2013,31732)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.10.2013 - 9 S 123/12 (https://dejure.org/2013,31732)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12 (https://dejure.org/2013,31732)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die in Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung zur Anwendung der Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB bei der Vergabe von Aufträgen als eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 36 Abs 2 Nr 4 VwVfG, § 48 Abs 4 S 1 VwVfG, § 49 Abs 3 S 1 Nr 2 VwVfG, § 3 Nr 4 VOL A, § 3 Nr 4 VOB/A
    Teilwiderruf einer Subvention - unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4; VOB/A Abschn. 1 § 3 Nr. 4
    Die in Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung zur Anwendung der Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB bei der Vergabe von Aufträgen als eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe: Widerruf der Zuwendung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mit Verzicht auf förmliches Verfahren verbundener Verstoß gegen das Vergaberecht berechtigt zum Subventionswiderruf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mit Verzicht auf förmliches Verfahren verbundener Verstoß gegen das Vergaberecht berechtigt zum Subventionswiderruf

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Leistung freihändig vergeben: Muss Zuwendung zurückgezahlt werden? (VPR 2014, 16)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Leistung freihändig vergeben: Muss Zuwendung zurückgezahlt werden? (IBR 2014, 37)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 321
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 9 S 1273/10

    Rückforderung einer Subvention wegen auflagewidriger Vergabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    Die in Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen die Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB anzuwenden, stellt eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar, wenn sie zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht wurde (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221).

    Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, dem Urteil des Senats vom 28.09.2011 (9 S 1273/10), habe kein "gleich gelagerter Fall" zugrunde gelegen.

    Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3.1 Vorgaben zur "Vergabe von Aufträgen", die als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 -, Juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, und Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 -, Juris; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -).

    Demgegenüber geht der Senat nicht mehr davon aus, dass auch Nr. 3.2 ANBest-P in der hier maßgeblichen Fassung als Auflage zu qualifizieren ist (a.A. noch Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).

    Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass finanzielle Nachteile, wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln, grundsätzlich nicht ausreichen, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; vgl. auch Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195).

    Die besondere Dringlichkeit kann grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).

    Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen (Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).

    Denn durch die Bestimmungen der VOB/VOL soll - wie bereits ausgeführt - insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.), ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt (zur regelhaften Einstufung von Verstößen gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe als "schwere Verstöße gegen die VOB/VOL" vgl. auch Nr. 3.1 und 3.6 des Runderlasses des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 044 - 3/8 - zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012, a.a.O.; Nieders.

    Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidungen erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 362; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSEN 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, a.a.O.).

    Demgemäß gehört bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie im vorliegenden Fall - die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, zur Herstellung der Entscheidungsreife, bei deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, grundsätzlich das Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, a.a.O.; Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.02.2013 - 3 B 58.12

    Widerruf und Rückforderung einer Zuwendung; Verletzung der Ausschreibungspflicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    Auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, entbindet nicht davon, die Einzelumstände zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).

    Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen (Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.), ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt (zur regelhaften Einstufung von Verstößen gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe als "schwere Verstöße gegen die VOB/VOL" vgl. auch Nr. 3.1 und 3.6 des Runderlasses des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 044 - 3/8 - zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012, a.a.O.; Nieders.

    In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen.

    Es kann der Beklagten mit Blick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch bei Annahme eines schweren Auflagenverstoßes schwerlich versagt sein, aufgrund besonderer einzelfallbezogener Umstände den Zuwendungsbescheid in geringerer Höhe zu widerrufen (vgl. zur Pflicht, auch bei Zugrundelegung der Regelannahme die Einzelumstände zu würdigen, BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2005 - 15 A 1065/04

    Ist Nebenbestimmung nach ANBest-G eine Auflage?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3.1 Vorgaben zur "Vergabe von Aufträgen", die als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 -, Juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, und Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 -, Juris; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -).

    Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen (Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).

    Denn durch die Bestimmungen der VOB/VOL soll - wie bereits ausgeführt - insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12

    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit "bis zur zweckentsprechenden Verwendung" an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489).

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sollen Zwischenzinsen allerdings nur erhoben werden, wenn es noch zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen und es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen Gründen geboten war, ungeachtet der zunächst nicht ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zuwendungen von einem Widerruf abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489; hierzu Anmerkung Deiseroth, Juris, unter C. II. 2.).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    Dabei liegt es in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde - bis zur Grenze der Verwirkung - in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485).

    Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessenbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidungen erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 362; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSEN 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, a.a.O.).

    Demgemäß gehört bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie im vorliegenden Fall - die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, zur Herstellung der Entscheidungsreife, bei deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, grundsätzlich das Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, a.a.O.; Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - 12 A 693/99

    Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Arbeitslosenzentren und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    Insbesondere wird der Prüfungsvermerk nach Nr. 11.3 i.V.m. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nur den danach zu beteiligenden Stellen, nicht aber dem Zuwendungsempfänger bekannt gegeben, so dass er das Außenverhältnis zum Zuwendungsempfänger unberührt lässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803).

    Der Prüfungsvermerk ist daher der Klägerin gegenüber insbesondere kein Verwaltungsakt, dessen Inhalt bestandskräftig werden könnte (OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    Dies bedeute, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.12.1984 (a.a.O.) ebenfalls ausgeführt hat, freilich nicht, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife nicht mit dem Zeitpunkt zusammenfallen könnte, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkenne bzw. im Falle des Widerrufs von den maßgeblichen Tatsachen des Auflagenverstoßes Kenntnis habe.

    Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidungen erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 362; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSEN 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2012 - 6 A 10478/12

    Keine Rückforderung von Subventionen allein wegen fehlerhafter Ausschreibung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3.1 Vorgaben zur "Vergabe von Aufträgen", die als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 -, Juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, und Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 -, Juris; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -).

    Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/99 -, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2001 - 4 L 5/01 -, Juris).

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12
    26 1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 als auch der nachträgliche Änderungsbescheid vom 13.11.2000 verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 32, 334).

    56 Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55, 58 ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332, 337), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht.

  • VG Karlsruhe, 15.12.2009 - 11 K 252/08
  • OVG Saarland, 17.08.2010 - 3 A 438/09

    Verzinsung des Erstattungsbetrages im Subventionsrecht sowie Zinsen für vorzeitig

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2004 - Verg 52/04

    Wann ist freihändige Vergabe zulässig?

  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - Verg 88/04

    Überprüfung der Prüfung und Bewertung der Angebote und der Vergabeentscheidungen

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • VG Stuttgart, 24.11.2009 - 6 K 114/09

    Widerruf von Zuwendungsbescheiden; Verstoß gegen Vergabevorschriften

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2001 - 4 L 5/01

    Ausschreibung in Lokalzeitung bekannt gemacht: Vergaberechtsverstoß!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - 4 A 2134/05

    Zuwendungsbescheid: Verweis auf VOB ist ausreichend!

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2012 - 8 LA 187/11

    Rückforderung von öffentlichen Fördermitteln durch Zuwendungen für eine

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 - 9 S 2810/06

    Die vorläufige Festsetzung einer Anteilsfinanzierung ist kein vorläufiger

  • OVG Sachsen, 11.05.2017 - 1 A 140/16

    Zuwendung, Auflage, öffentliche Ausschreibung; Widerruf, Auflagenverstoß,

    Anders als Nr. 3.1 enthält Nr. 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) mit seiner Verweisung auf "unberührt" bleibende Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach vergaberechtlichen Vorschriften keine Auflage i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (wie VGH BW, Urt. v. 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12 -, juris Rn. 27 zu Nr. 3.2. ANBest-P).

    Mit der Formulierung "sind anzuwenden" wird dem Zuwendungsempfänger ein bestimmtes Tun vorgeschrieben (vgl. Etscheid, DÖV 2017, 404), nämlich die Anwendung der zuvor genannten vergaberechtlichen Vorschriften mit den in diesen normierten Schwellenwerten, der bei Freihändigen Vergaben von Dienst- und Lieferverträgen 100.000 EUR betragen hat (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 6. April 2017 - 12 A 136/16 -, juris Rn. 51; BayVGH, Beschl. v. 9. Februar 2015 - 4 B 12.2326 -, juris Rn. 19; VGH BW, Urt. v. 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12 -, juris Rn. 27 und Urt. v. 28. September 2011 - 9 S 123/10 -, juris Rn. 30; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25. September 2012 - 6 A 10478/12 -, juris Rn. 26 sowie OVG NRW, Urt. v. 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, juris Rn. 34 ff.).

    Gegen diese Auslegung (§ 133 BGB) spricht bereits die gegenüber Nr. 3.1 ANBest-K deutlich abweichende Formulierung, mit der gerade zum Ausdruck kommt, dass insoweit ein bestimmtes "Tun" nicht erwartet wird, sondern nur auf die sonstigen allgemein geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen hingewiesen werden soll (vgl. VGH BW, Urt. v. 17. Oktober 2013 - a. a. O. -, juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25. September 2012 a. a. O., juris Rn. 29).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (Urt. v. 17. Oktober 2013 a. a. O., juris Rn. 27) hat damit in Einklang ausgeführt: "Insbesondere der sich deutlich von Nr. 3.1 ANBest-P abhebende Wortlaut ("bleiben... unberührt") lässt erkennen, dass eine Pflicht zur Anwendung des 2. Abschnitts nicht durch die Nebenbestimmung selbst begründet werden soll, sondern sich aus anderweitigen Rechtsgründen ergibt.

  • VG Lüneburg, 11.04.2018 - 5 A 330/15

    Widerruf von Zuwendungen wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht

    Insbesondere ist hierfür nicht von Bedeutung, ob letztlich durch den Verstoß gegen das Vergaberecht ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, weil durch die Bestimmungen der VOL/A insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris, Rn. 30; VG Münster, Urt. v. 07.09.2016 - 9 K 3118/12 -, juris, Rn. 58 ff.).

    Da die Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den jeweiligen Zuwendungsbescheid dazu dienen soll, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen vorzubeugen, indem ein formalisiertes Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots durchgeführt wird, bleibt es der für den Widerruf zuständigen Behörde erspart, praktisch kaum durchführbare Nachforschungen im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit durchzuführen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 -, juris, Rn. 61; Attendorn, a.a.O., 994).

    Daher gehört es zur Herstellung der Entscheidungsreife, dass der Behörde auch die Umstände bekannt sind, die in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 -, juris m.w.N.), so dass die Frist regelmäßig erst mit Beendigung der Anhörung zu laufen beginnt (vgl. Attendorn, a.a.O., 995).

  • VG Münster, 07.09.2016 - 9 K 3118/12

    Falsche Verfahrensart gewählt: Fördermittel müssen zurückgezahlt werden!

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 - und vom 2. September 2008 - 15 A 2328/06 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2012 - 21 K 4067/11 - jeweils m.w.N., juris.

    vgl.: OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12 -, a.a.O.

  • VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.1070

    Widerruf eines Bewilligungsbescheids wegen eines schweren Vergabeverstoßes

    Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 ANBest-K noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K, wonach diese sowohl Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S.v. Art. 36 BayVwVfG als auch notwendige Erläuterungen enthalten (a.A. zur ANBest-P: OVG RP, U.v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris Rn. 28 f.; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 - juris Rn. 26 f.).

    Allerdings entbindet die generalisierende Regelbeurteilung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften die Behörde nicht davon, die jeweiligen Einzelumstände angemessen zu würdigen; insbesondere sind im Rahmen der Ermessensausübung wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die ermessensleitende Verwaltungsvorschrift zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2013 - 3 B 58/12 - juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris Rn. 70).

  • VG Schleswig, 06.04.2017 - 12 A 136/16

    Rückforderung einer Zuweisung (Gemeinde ...)

    Zwar kann im Rahmen der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Tatsache Bedeutung zukommen, dass der Bewilligungsbehörde eine nicht unerhebliche Mitverantwortung für die vergaberechtlichen Verstöße zuzuschreiben ist (VGH Mannheim, Urteil vom 17.10.2013 - 9 S 123/12 - zitiert nach juris Rn. 70).
  • VG Köln, 03.09.2015 - 16 K 3369/14

    Widerruf und Rückforderung von Zuwendungsmitteln wegen möglicher

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04, NVwZ-RR 2006, 86, und vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671; Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 4 A 2134/05, juris, und vom 14. August 2013 - 12 A 1751/12, juris; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12, DVBl. 2014, 321 m.w.N.; zuletzt auch VG Köln, Urteile vom 13. November 2014 - 16 K 7404/12, juris, und vom 1. Juli 2015 - 16 K 6872/14, juris.
  • VG München, 12.05.2021 - M 31 K 15.2119

    Anteilige Kürzung von Zuwendungen für kommunalen Straßenbau

    Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 ANBest-K noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K, wonach diese sowohl Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.S.v. Art. 36 BayVwVfG als auch notwendige Erläuterungen enthalten (a.A. OVG RP, U.v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris Rn. 28 f.; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 - juris Rn. 26 f.; SächsOVG, U.v. 11.5.2017 - 1 A 140/16 - juris 31 ff.).

    Allerdings entbindet die generalisierende Regelbeurteilung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften die Behörde nicht davon, die jeweiligen Einzelumstände angemessen zu würdigen; insbesondere sind im Rahmen der Ermessensausübung wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die ermessensleitende Verwaltungsvorschrift zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2013 - 3 B 58/12 - juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris Rn. 70).

  • VGH Bayern, 09.02.2015 - 4 B 12.2326

    Nr. 3.1 ANBest-K-Pilotprojekt; schwerer Vergabeverstoß; ergänzende

    Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K-Pilotprojekt, wonach diese Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des Art. 36 BayVwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthält (so aber zur ANBest-P OVG RP, U.v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 27).

    Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Zuwendungsbescheid, hypothetische Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 61).

  • VG Cottbus, 03.02.2023 - 3 K 1618/19

    Verstoß gegen Vergaberecht: Widerruf der Förderung ist die Regel!

    Dem Zuwendungsempfänger wird, insbesondere mit der Formulierung "sind anzuwenden", ein bestimmtes bestimmtes Tun vorgeschrieben (ständige Rechtsprechung zu gleichlautenden Allgemeinen Nebenbestimmungen: Sächsisches OVG, Urt. v. 11. Mai 2017 - 1 A 140/16 -, juris, Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09. Februar 2015 - 4 B 12.2326 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12 -, juris, Rn. 27; Urt. v. 28. September 2011 - 9 S 123/10 -, juris, Rn. 30; OVG Reinland-Pfalz., Urt. v. 25. September 2012 - 6 A 10478/12 -, juris, Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, juris, Rn. 34 ff.; Urt. d. Kammer v. 21. Dezember 2021 - VG 3 K 2560/17 -, juris, Rn. 40).

    Zum einen spricht die Formulierung "unberührt" (im Gegensatz zu "anzuwenden" in Ziffer 3.2 ANBest-EU) für die Annahme eines bloßen Hinweises (ausführlich zum wortgleichen Nr. 3.2 der ANBest-K: Sächsischen OVG, Urt. v. 11. Mai 2017, - 1 A 140/16 -, juris, Rn. 28 ff.; zum wortgleichen Nr. 3.2 ANBest-P: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12 -, juris, Rn. 27; zum wortgleichen Nr. 3.2 ANBest-Gk: VG Köln, Urt. v. 04. Februar 2021 - 16 K 1940/18 -, juris, Rn. 48 ff.; VG Göttingen, Urt. v, 27. November 2019 - 1 A 71/16 -, juris, Rn. 27; a.A. zum wortgleichen Nr. 3.1 Satz 2 ANBest-K-Pilotprojekt: Bayerischer VGH, Urt. v. 09. Februar 2015 -4 B 12.2325 -, juris, Rn. 19).

  • VG Köln, 01.07.2015 - 16 K 6872/14

    Auftraggeber muss keine "Ersatzangebote" einholen!

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04, NVwZ-RR 2006, 86, und vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671; Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 4 A 2134/05, juris, und vom 14. August 2013 - 12 A 1751/12, juris; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 9 S 123/12, DVBl. 2014, 321 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - 4 A 2038/16

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen Vergaberechtsverstößen im

  • VG Gießen, 11.12.2023 - 4 K 1641/22

    Widerruf von Fördermitteln: Objektiver Vergaberechtsverstoß reicht!

  • VG Göttingen, 27.11.2019 - 1 A 71/16

    Auflage; Gesamtauftragswert; Schwellenwert

  • VGH Bayern, 20.01.2016 - 21 ZB 14.1428

    Rückforderung von Subventionen

  • VGH Bayern, 09.02.2015 - 4 B 12.2325

    Nr. 3.1 ANBest-K-Pilotprojekt; schwerer Vergabeverstoß; ergänzende

  • VG München, 20.05.2020 - M 31 K 16.5187

    Widerruf einer Zuwendung für kommunale Baumaßnahme bei Verstoß gegen Auflage der

  • VG Cottbus, 21.12.2021 - 3 K 2560/17

    Verstoß gegen Vergaberecht: Widerruf der Fördermittel!

  • VG München, 20.05.2020 - M 31 K 16.1619

    Teilweiser Widerruf einer Zuwendung aufgrund schwerer Vergabeverstöße

  • VG München, 12.12.2013 - M 15 K 12.397

    Institutionelle Förderung von Trägern der Erwachsenenbildung

  • VK Thüringen, 28.09.2015 - 250-4002-4800/2015-N-006-SON
  • VG München, 12.12.2013 - M 15 K 12.3979

    Institutionelle Förderung von Trägern der Erwachsenenbildung; freihändige Vergabe

  • VG Halle, 13.10.2023 - 3 A 256/21

    Kürzung der Zuwendung um 25% auch bei "kleinem" Vergaberechtsverstoß!

  • VG Köln, 13.04.2016 - 16 K 3382/14

    Widerruf und Rückforderung von Zuwendungsmitteln wegen Vergaberechtsverstöße;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2017 - 15 A 359/16
  • VG München, 17.05.2021 - M 17 K 18.3627

    Rücknahme von Beihilfebescheiden sowie Rückforderung von Beihilfezahlungen wegen

  • VG München, 23.02.2017 - M 17 K 16.3883

    Rückforderung von beamtenrechtlicher Beihilfe

  • VG Halle, 20.11.2018 - 3 A 54/18
  • VG München, 09.02.2017 - M 17 K 16.3150

    Teilweise Rücknahme eines Beihilfebescheides und Rückforderung von

  • VG München, 25.08.2022 - M 17 K 19.2634

    Krankenversicherung, Leistungen, Krankheit, Krankenkasse, Bescheid,

  • VG München, 17.12.2015 - M 17 K 15.2786

    Abgewiesene Klage im Streit um Rückforderung gezahlter Beihilfezahlungen

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