Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,23013
VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19 (https://dejure.org/2019,23013)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.07.2019 - 1 S 871/19 (https://dejure.org/2019,23013)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 1 S 871/19 (https://dejure.org/2019,23013)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,23013) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückbehaltungsbefugnis; Abschleppkosten; Ersatzvornahme; Kostenbescheid; Widerspruch; Aufschiebende Wirkung; Öffentliche Abgaben und Kosten; Vollziehung; Fälligkeit; Verhältnismäßigkeit; Zeitablauf

  • rechtsportal.de

    Zählen der Kosten einer Ersatzvornahme (hier: Abschleppkosten) zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten"; Stehen der Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis im Ermessen der Behörde; Einlegung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid

  • rechtsportal.de

    Zählen der Kosten einer Ersatzvornahme (hier: Abschleppkosten) zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten"; Stehen der Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis im Ermessen der Behörde; Einlegung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten einer Ersatzvornahme (hier: Abschleppkosten) als öffentliche Abgaben und Kosten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zurückbehaltungsrecht an einem abgeschleppten Kfz

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zurückbehaltungsrecht an einem abgeschleppten Kfz

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    VwVollstrR; PolR
    Zurückbehaltungsrecht am abgeschleppten Auto

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 701
  • VBlBW 2020, 186
  • DÖV 2019, 883 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (31)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2000 - 1 S 1862/99

    Beschlagnahme eines Liegerades - Radwegbenutzungspflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Das Gesetz setzt damit der Dauer der Beschlagnahme eine absolute Grenze (vgl. Senat, Urt. v. 17.07.2000 - 1 S 1862/99 - VBlBW 2001 und v. 02.12.1996 - 1 S 1520/96 - VBlBW 1997, 187 sowie Beschl. v. 11.03.2014 - 1 S 2422/13 - VBlBW 2014, 377).

    Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme als Gefahrenabwehrmaßnahme kein Beugemittel ist (Senat, Urt. v. 17.07.2000, a.a.O.).

    Damit ist sie grundsätzlich nicht geeignet, die auf einer menschlichen Verhaltensweise beruhende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf Dauer zu beseitigen (Senat, Urt. v. 17.07.2000, a.a.O.).

    Dieser Befund hat dem Gesetzgeber Anlass geboten, die Beschlagnahme einer absoluten zeitlichen Grenze zu unterwerfen, damit sich die Polizei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs unverzüglich darüber Klarheit verschafft, ob sie zur dauerhaften Beseitigung der Gefahr oder Störung andere Mittel als die Beschlagnahme - etwa eine mit einer Zwangsgeldandrohung verbundene Befolgensanordnung - ergreifen muss (vgl. Senat, Urt. v. 17.07.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2006 - 1 S 1925/06

    Zur Frage der sofortigen Vollziehbarkeit eines Leistungsbescheids über die Kosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Hierunter sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 - NVwZ 1993, 1112; Senat, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 1925/06 - VBlBW 2007).

    Kosten für das Abschleppen von Fahrzeugen sind davon nicht erfasst, da die für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten, hier nicht einschlägig ist (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2006, a.a.O.; Schoch in: Schoch/Schneider Bier, VwGO, 36. Erg.-Lfg., § 80 Rn. 136 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats trifft dies insbesondere auf die Kosten zu, die der Behörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind und die sie vom Pflichtigen ersetzt verlangt (vgl. zu § 8 Abs. 2 PolG Senat, Beschl. v. 27.11.2006, a.a.O., und v. 09.06.1986 - 1 S 376/86 - NVwZ 1986, 933; zu § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG Senat, Beschl. v. 09.09.1999 - 1 S 1306/99 - NVwZ-RR 2000, 189 f.; so auch SächsOVG, Beschl. v. 26.10.1995 - 3 S 387/95 - SächsVBl 1996, 70; OVG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.1999 - 4 B 99/99 -, LKV 2000, 313; Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 38; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 893; Schoch, a.a.O, § 80 Rn. 144; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 62).

    Der insoweit abweichenden (früheren) Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs, auf die sich die Antragsgegnerin beruft (BayVGH, Beschl. v. 16.12.1993 - 21 CS 93.3344 - BayVBl. 1994, 372), folgt der Senat, wie er bereits entschieden hat, nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2006, a.a.O., zu BayVGH, Beschl. v. 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NuR 2006, 183).

    Dies wird dem Ausnahmecharakter sowie Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2002 - 11 S 2443/01 - InfAuslR 2002, 286; zu den Kosten einer Ersatzvornahme inzwischen auch wie hier BayVGH, Beschl. v. 25.02.2009 - 2 CS 07.1702 - NVwZ-RR 2009, 787).

  • OVG Hamburg, 22.05.2007 - 3 Bs 94/07

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an einem sichergestellten Fahrzeug.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Diese Zielsetzung ihrer Maßnahme entspricht gerade Sinn und Zweck des 2008 in das Polizeigesetz eingefügten § 83a, mit dem der Polizei ein Druckmittel zur Bezahlung von Abschleppkosten an die Hand gegeben werden sollte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 14/3165, S. 82 f.; ferner Jäckel, a.a.O., S. 55; HambOVG, Beschl. v. 22.05.2007 - 3 Bs 94/07 - NJW 2007, 3513: "Druckfunktion" zur effizienten Forderungsdurchsetzung).

    Die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis kann im Einzelfall etwa dann unverhältnismäßig sein, wenn der Kostenpflichtige - wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist - glaubhaft macht, die Kosten nicht kurzfristig begleichen zu können, und das sichergestellte Fahrzeug aus zwingenden Gründen dringend und unverzüglich benötigt (LT-Drs. 14/3165, S. 83; HambOVG, Beschl. v. 22.05.2007, a.a.O.; Belz/Mußmann u.a., a.a.O., § 83a Rn. 6; Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 4; Ruder/Schmitt, a.a.O., Rn. 356g; Trurnit/Zeitler, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 485).

    Zweck der Zurückbehaltungsbefugnis aus § 83 Satz 1 PolG ist es, wie gezeigt (oben a), insbesondere in Abschleppfällen einer langwierigen und unsicheren Kostenerstattung nach einer Ersatzvornahme dadurch entgegenzuwirken, dass die Herausgabe des Fahrzeugs von einer Kostenerstattung abhängig gemacht werden kann (vgl. erneut LT-Drs. 14/3165 S. 81 und HambOVG, Beschl. v. 22.05.2007, a.a.O.: "Druck- und Sicherungsfunktion").

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Als verbotene "Vollziehung" ist dabei (jedenfalls) jede selbständige und hoheitliche Maßnahme der Behörde zur Durchsetzung der getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsaktes zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218; ähnl. dass., Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250: "einseitige Durchsetzung der im Bescheid getroffenen Regelung mit hoheitlichen Mitteln"; s. zur Kritik an dem im Lichte von Art. 19 Abs. GG teils als zu restriktiv beanstandeten Vollziehungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichts BVerfG, Beschl. v. 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 - NJW 2006, 3551; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 101 m.w.N.).

    Ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Kostenbescheid darüber hinaus auch deshalb die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis ausschließt, weil die aufschiebende Wirkung (bereits) die Fälligkeit der geltend gemachten Kostenforderung beseitigt, bedarf daher keiner Entscheidung (für den Wegfall der Fälligkeit Jäckel, a.a.O., S. 57; a.A. insoweit - ohne Begründung - Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; früher ebenfalls gegen den Wegfall der Fälligkeit BVerwG, Beschl. v. 20.04.2004 - 9 B 109.03 - juris, und Urt. v. 27.10.1982, a.a.O., mit der Erwägung, die aufschiebende Wirkung habe keine Gestaltungswirkung, und der Folgerung, die aufschiebende Wirkung schließe es grundsätzlich nicht aus, mit der im Kostenbescheid festgesetzten Forderung gegen eine Forderung des Adressaten aufzurechnen; inzwischen aber differenzierend BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, a.a.O., dort gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung, wenn die Forderung des Behördenträgers oder deren Fälligkeit - wie hier [vgl. Senat, Urt. v. 20.01.2010, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; Hermesmeier/Brenz, a.a.O., § 83a Rn. 4] - einen Verwaltungsakt voraussetzt; näher zum Meinungsstand zur Frage, ob die Aufrechnung mit einer durch Bescheid geltend gemachten Forderung als Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO anzusehen ist, [bejahend] VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1998 - 6 S 2679/96 - W.-R. Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 30 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09

    Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Die Antragsgegnerin hat die Fälligkeit ihrer gegen den Antragsteller als Inhaber des Herausgabeanspruchs gerichteten Kostenforderung ursprünglich durch den Erlass des Kostenbescheids vom 08.08.2018 herbeigeführt (vgl. Senat, Urt. v. 20.01.2010 - 1 S 484/09 - VBlBW 2010, 196; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Bad.-Württ., § 83a Rb. 3; Hermesmeier/Brenz, a.a.O., PolG § 83a Rn. 4; Jäckel, SächsVBl. 2012, 53 ).

    Ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Kostenbescheid darüber hinaus auch deshalb die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis ausschließt, weil die aufschiebende Wirkung (bereits) die Fälligkeit der geltend gemachten Kostenforderung beseitigt, bedarf daher keiner Entscheidung (für den Wegfall der Fälligkeit Jäckel, a.a.O., S. 57; a.A. insoweit - ohne Begründung - Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; früher ebenfalls gegen den Wegfall der Fälligkeit BVerwG, Beschl. v. 20.04.2004 - 9 B 109.03 - juris, und Urt. v. 27.10.1982, a.a.O., mit der Erwägung, die aufschiebende Wirkung habe keine Gestaltungswirkung, und der Folgerung, die aufschiebende Wirkung schließe es grundsätzlich nicht aus, mit der im Kostenbescheid festgesetzten Forderung gegen eine Forderung des Adressaten aufzurechnen; inzwischen aber differenzierend BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, a.a.O., dort gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung, wenn die Forderung des Behördenträgers oder deren Fälligkeit - wie hier [vgl. Senat, Urt. v. 20.01.2010, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; Hermesmeier/Brenz, a.a.O., § 83a Rn. 4] - einen Verwaltungsakt voraussetzt; näher zum Meinungsstand zur Frage, ob die Aufrechnung mit einer durch Bescheid geltend gemachten Forderung als Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO anzusehen ist, [bejahend] VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1998 - 6 S 2679/96 - W.-R. Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08

    Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Als verbotene "Vollziehung" ist dabei (jedenfalls) jede selbständige und hoheitliche Maßnahme der Behörde zur Durchsetzung der getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsaktes zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218; ähnl. dass., Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250: "einseitige Durchsetzung der im Bescheid getroffenen Regelung mit hoheitlichen Mitteln"; s. zur Kritik an dem im Lichte von Art. 19 Abs. GG teils als zu restriktiv beanstandeten Vollziehungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichts BVerfG, Beschl. v. 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 - NJW 2006, 3551; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 101 m.w.N.).

    Ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Kostenbescheid darüber hinaus auch deshalb die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis ausschließt, weil die aufschiebende Wirkung (bereits) die Fälligkeit der geltend gemachten Kostenforderung beseitigt, bedarf daher keiner Entscheidung (für den Wegfall der Fälligkeit Jäckel, a.a.O., S. 57; a.A. insoweit - ohne Begründung - Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; früher ebenfalls gegen den Wegfall der Fälligkeit BVerwG, Beschl. v. 20.04.2004 - 9 B 109.03 - juris, und Urt. v. 27.10.1982, a.a.O., mit der Erwägung, die aufschiebende Wirkung habe keine Gestaltungswirkung, und der Folgerung, die aufschiebende Wirkung schließe es grundsätzlich nicht aus, mit der im Kostenbescheid festgesetzten Forderung gegen eine Forderung des Adressaten aufzurechnen; inzwischen aber differenzierend BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, a.a.O., dort gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung, wenn die Forderung des Behördenträgers oder deren Fälligkeit - wie hier [vgl. Senat, Urt. v. 20.01.2010, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; Hermesmeier/Brenz, a.a.O., § 83a Rn. 4] - einen Verwaltungsakt voraussetzt; näher zum Meinungsstand zur Frage, ob die Aufrechnung mit einer durch Bescheid geltend gemachten Forderung als Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO anzusehen ist, [bejahend] VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1998 - 6 S 2679/96 - W.-R. Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren gem § 80 Abs 5 VwGO - Verweigerung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Als verbotene "Vollziehung" ist dabei (jedenfalls) jede selbständige und hoheitliche Maßnahme der Behörde zur Durchsetzung der getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsaktes zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218; ähnl. dass., Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250: "einseitige Durchsetzung der im Bescheid getroffenen Regelung mit hoheitlichen Mitteln"; s. zur Kritik an dem im Lichte von Art. 19 Abs. GG teils als zu restriktiv beanstandeten Vollziehungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichts BVerfG, Beschl. v. 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 - NJW 2006, 3551; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 101 m.w.N.).

    Bei einer solchen "als Druckmittel konzipierten Folgebeziehung" (BVerfG, Beschl. v. 14.08.2006, a.a.O.) erfordert es auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dem Widerspruch gegen den Kostenbescheid aufschiebende Wirkung mit der Folge eines Wegfalls des Druckmittels beizumessen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.1999 - 1 S 1306/99

    Heranziehung zu den Kosten einer Beerdigung - Sofortvollzugsanordnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats trifft dies insbesondere auf die Kosten zu, die der Behörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind und die sie vom Pflichtigen ersetzt verlangt (vgl. zu § 8 Abs. 2 PolG Senat, Beschl. v. 27.11.2006, a.a.O., und v. 09.06.1986 - 1 S 376/86 - NVwZ 1986, 933; zu § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG Senat, Beschl. v. 09.09.1999 - 1 S 1306/99 - NVwZ-RR 2000, 189 f.; so auch SächsOVG, Beschl. v. 26.10.1995 - 3 S 387/95 - SächsVBl 1996, 70; OVG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.1999 - 4 B 99/99 -, LKV 2000, 313; Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 38; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 893; Schoch, a.a.O, § 80 Rn. 144; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 62).

    Gleiches gilt für die Kosten einer - wie hier - Ersatzvornahme (vgl. Senat, Beschl. v. 09.09.1999 - 1 S 1306/99 - Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 38; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 893; Ruder/Schmitt, a.a.O., Rn. 703a; Schoch, a.a.O, § 80 Rn. 144; Puttler, a.a.O., § 80 Rn. 62; W.-R. Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 63; Hoppe, a.a.O., § 80 Rn. 32; jeweils m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 18.10.2000 - 1 BS 239/00
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Hieraus und aus der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Bezugnahme auf die Steuergesetzgebung ergibt sich, dass der Ausschluss des Suspensiveffektes in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zweck verfolgt, eine geordnete Haushaltsführung der öffentlichen Hand durch Gewährleistung des allgemeinen Finanzbedarfs zu garantieren (SächsOVG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 BS 239/00 - SächsVBl. 2001, 214, dort unter Hinweis auf BT-Drs. 1/4278, S. 42, BT-Drs. 2/462, S. 40 und BT-Drucks. 3/55, S. 50).

    Öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die vornehmlich anderen Zwecken dienen als der Deckung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfs, gehören hierzu nicht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18.10.2000, a.a.O.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 25 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 1 S 1813/17

    Anfechtungsklage gegen Sicherstellungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
    Vor diesem Hintergrund bestimmt § 32 Abs. 4 PolG, dass die Sicherstellung aufzuheben ist, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen, wobei diese Frist nach Sinn und Zweck der Vorschrift erst zu laufen beginnt, wenn der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer Kenntnis von der Sicherstellung erlangt (vgl. Senat, Urt. v. 09.04.2019 - 1 S 1813/17 - juris; Stephan/Deger, a.a.O., § 32 Rn. 16; Belz/Mußmann u.a., a.a.O., § 32 Rn. 4).
  • BVerwG, 20.04.2004 - 9 B 109.03

    Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs auf die Fälligkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2014 - 1 S 2422/13

    Höchstdauer der polizeilichen Beschlagnahme eines Hundes; Fristbeginn; Einziehung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - 1 S 1520/96

    Herausgabe einer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung nach

  • OVG Brandenburg, 17.11.1999 - 4 B 99/99

    Der durch Leistungsbescheid konkretisierte Kostenerstattungsanspruch; Sofortige

  • Drs-Bund, 12.04.1954 - BT-Drs II/462
  • Drs-Bund, 15.04.1953 - BT-Drs I/4278
  • VGH Bayern, 16.12.1993 - 21 CS 93.3344
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06

    Eigentumsübergang bei Einziehung einer Sache; Verwahrkostenhaftung nach

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1986 - 1 S 376/86

    Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Kostenbescheides wegen Maßnahme nach

  • BVerwG, 17.08.1995 - 3 C 17.94

    Recht der Landwirtschaft: Hemmung der Verjährung bei nachträglich geltendgemchtem

  • VG Freiburg, 12.03.2019 - 4 K 7058/18

    Kostenforderung mit Blick auf das Abschleppen eines Fahrzeugs;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2002 - 11 S 2443/01

    Abschiebungskosten - aufschiebende Wirkung gegen Anordnung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 1 S 1750/16

    Schreiben der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Widerspruch

  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 25 CS 05.295

    Tierschutz, Wegnahme von Pferden, anderweitige pflegliche Unterbringung,

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 2 S 978/13

    Anforderungen an ein Widerspruchsschreiben; Begriff des Hausanschlusses;

  • Drs-Bund, 05.12.1957 - BT-Drs III/55
  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
  • OVG Sachsen, 26.10.1995 - 3 S 387/95

    Aufschiebende Wirkung; Allgemeines Polizeirecht - Kosten der unmittelbaren

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 2 CS 07.1702

    Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme - aufschiebende Wirkung

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2022 - 13 S 2928/21

    Anerkennung einer Fahrschul-Ausbildungsstätte für die Weiterbildung von Lkw- und

    Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40 m. w. N., Beschluss des Senats vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 S 871/19 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2022 - 13 S 545/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen verkehrsrechtliche Anordnung einer

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel insbesondere zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 S 871/19 - juris Rn. 10).
  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
    Diese Regelung ist als den in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte durchbrechende Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 1999 - 4 B 99/99 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 S 871/19 -, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 ME 6/13 -, juris Rn. 18; Hessischer VGH, Urteil vom 08. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 47; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 6 L 36/18 -, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn 56).
  • VG Stuttgart, 10.10.2022 - 2 K 824/21

    Anfechtungsrechtsbehelfe gegenüber Kostenersatzbescheiden; aufschiebende Wirkung;

    aa) Unter "Kosten" im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO werden nur die nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen verstanden, nicht aber durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägte Kostenerstattungsansprüche (so insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.07.2019 - 1 S 871/19 - NJW 2020, 701 juris Rn. 16; ähnlich Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 31).
  • VG Würzburg, 14.11.2022 - W 8 K 22.5

    Richtlinien über die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich von im Jahr 2021

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel insbesondere zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass er diejenige Handlung vornehmen will, die nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und die vorgenommen werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40 m. w. N.; VGH BW, B.v. 18.07.2019 - 1 S 871/19 - juris Rn. 10).
  • VG Freiburg, 19.10.2021 - 6 K 2669/21

    Anforderung von öffentlichen Kosten; Kostenschuldner bei tierschutzrechtlichen

    Anders als im Zuge durch Verwaltungsvollstreckung oder unmittelbare Ausführung, mithin besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles, entstandener Kostenerstattungsansprüche (dort die Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 S 1925/06 - juris Rn. 4; Beschluss vom 18.07.2019 - 1 S 871/19 - juris Rn. 14), ist der Kostenbescheid des Antragsgegners hier auf spezifisches Verwaltungskostenrecht, nämlich Gebühren- und Auslagentatbestände des Landesgebührengesetzes und der Gebührenverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, gestützt.
  • VGH Hessen, 18.12.2019 - 1 B 741/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Nutzungsentgelt für eine

    Öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die vornehmlich anderen Zwecken dienen als der Deckung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfs, gehören hierzu nicht (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 S 871/19 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • VG Würzburg, 17.07.2023 - W 8 K 23.242

    Erfolglose Klage gegen Grundsteuerbescheide wegen Verfristung

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel insbesondere zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass er diejenige Handlung vornehmen will, die nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und die vorgenommen werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40 m. w. N.; VGH BW, B.v. 18.07.2019 - 1 S 871/19 - juris Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht