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   VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17   

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VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17 (https://dejure.org/2018,46720)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.12.2018 - 6 S 2789/17 (https://dejure.org/2018,46720)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 6 S 2789/17 (https://dejure.org/2018,46720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 HwO, § 1 Abs 2 HwO, § 2 Abs 3 HwO, § 3 Abs 1 HwO
    Berufsbilder des Fleischerei-Fachverkäufers, Fleischers und Fleischermeisters; Anforderungsprofil des Meisterprüfungsberufsbildes für das Fleischerhandwerk; wesentliche Tätigkeit im Fleischerhandwerk im Sinne des HwO § 1 Abs 2 S 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Supermärkte dürfen Frischfleischtheken nur betreiben, wenn sie einen Fleischermeister beschäftigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Frischfleischtheke im Supermarkt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Frischfleischtheken im Supermarkt nur mit Fleischermeister

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Supermärkte dürfen Frischfleischtheken nur betreiben, wenn sie einen Fleischermeister beschäftigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Supermarkt muss für Frischfleischtheke Fleischermeister beschäftigen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fleischtheken in Lebensmittelmärkten dürfen nur mit einem Fleischermeister betrieben werden - Supermarkt muss für Frischfleischtheke Fleischermeister beschäftigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HwO § 1 Abs. 2 S. 2
    Stufenverhältnis der Berufsbilder des Fleischerei-Fachverkäufers, Fleischers und Fleischermeisters; Wesentlichkeit der ausgeübten Tätigkeiten für das Fleischerhandwerk

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2019, 369 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 50.12

    Feststellungsantrag; Rechtsschutzziel; Maler- und Lackiererhandwerk;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    Sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. zum Ganzen zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 = BVerwGE 149, 265 m.w.N. zur stRspr des BVerwG).

    Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die (jeweils) angestrebten Tätigkeiten den Kernbereich des Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 = BVerwGE 149, 265 ).

    Eine Substitution der Aufsicht und Gewährleistung dieses Anforderungsprofils durch interne Vorgaben etwa in Handbüchern des Qualitätsmanagements kommt auch mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Meisterzwangs nach der Handwerksordnung, einer Sicherstellung der Ausübung "gefahrgeneigter Tätigkeiten" im stehenden Gewerbe nur durch Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen (vgl. zu diesem nur BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 = BVerwGE 149, 265 sowie zuletzt das Senatsurteil vom 04.06.2018 - 6 S 311/17 -, n.v., UA S. 10 f., dort jeweils auch zum weiteren Ziel des Gesetzgebers, die besondere Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft zu sichern) offensichtlich nicht in Betracht.

    Angesichts dessen ist auch für eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende verfassungskonforme Auslegung der genannten handwerksrechtlichen Vorschriften am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Meisterzwangs unter maßgeblicher Bezugnahme auf die Gefahrgeneigtheit des jeweiligen Handwerks schon im Ansatz kein Raum (vgl. zur Verfassungskonformität der §§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HwO am Maßstab der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nochmals BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 = BVerwGE 149, 265 sowie zuletzt das Senatsurteil vom 04.06.2018 - 6 S 311/17 -, n.v., UA S. 10 ff. anhand des Bäckerhandwerks).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    Das Anforderungsprofil des Meisterprüfungsberufsbildes für das Fleischerhandwerk belegt weiterhin, dass der Verkauf von Frischfleisch es erfordert, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liegt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. das Urteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292).

    35 Der Senat hat diesbezüglich bereits mit Urteil vom 22.04.1994 auf Grundlage der damals gültigen Fassung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung vom 06.06.1975 (FleischerMV - BGBl. I S. 1326) ausgeführt, dass der Verkauf von Frischfleisch es erfordert, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liegt, der die Gewähr dafür bietet, dass an seine Kunden nur gesundheitlich unbedenkliche Fleischwaren abgegeben werden (vgl. das Senatsurteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292 ; ebenso bereits OVG Berlin, Urteil vom 02.06.1965 - I B 57/65 -, GewArch 1966, 209; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.1970 - IV OVG A 42/69 -, GewArch 1970, 222 zur vorangehenden Rechtslage; nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen des BVerwG vom 26.02.1962 und vom 19.10.1971, die sich allein beziehen auf den Begriff des "Fleischereibetriebs" i.S.d. der außer Kraft getretenen HackfleischVO vom 26.07.1936, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.02.1962 - I B 147.61 -, GewArch 1962, 164, bzw. auf die Frage der Wesentlichkeit der Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens allein von Hackfleischerzeugnissen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der ebenfalls außer Kraft getretenen HackfleischVO vom 16.07.1965 im Hinblick auf eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 der - zwischenzeitlich ebenfalls nicht mehr geltenden - HwO i.d.F. vom 28.12.1965, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1971 - I C 16.70 -, GewArch 1972, 72 = BVerwGE 39, 15).

    Hierbei handle es sich folglich nicht um lediglich periphere und unbedeutende Arbeitsvorgänge; denn an unwesentlichen, wenig qualifizierten Tätigkeiten könne die meisterliche Beherrschung eines Handwerks nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgewiesen werden (vgl. zum Ganzen bereits das Senatsurteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG).

  • VG Sigmaringen, 08.11.2017 - 1 K 2277/16

    Handwerksrechtliche Zulassungspflicht einer Frischfleischabteilung (so genannte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2017 - 1 K 2277/16 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2017 - 1 K 2277/16 -, zu ändern und festzustellen, dass es sich bei dem Betrieb der Frischfleischabteilungen in den von der Klägerin betriebenen Lebensmittelmärkten in XXX und XXX nicht um zulassungspflichtiges Fleischerhandwerk handelt, in denen.

    Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 1 K 2277/16 - (jeweils 1 Band) vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.2018 - 6 S 311/17

    Meisterprivileg im Bäckerhandwerk verfassungswidrig?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    Eine Substitution der Aufsicht und Gewährleistung dieses Anforderungsprofils durch interne Vorgaben etwa in Handbüchern des Qualitätsmanagements kommt auch mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Meisterzwangs nach der Handwerksordnung, einer Sicherstellung der Ausübung "gefahrgeneigter Tätigkeiten" im stehenden Gewerbe nur durch Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen (vgl. zu diesem nur BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 = BVerwGE 149, 265 sowie zuletzt das Senatsurteil vom 04.06.2018 - 6 S 311/17 -, n.v., UA S. 10 f., dort jeweils auch zum weiteren Ziel des Gesetzgebers, die besondere Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft zu sichern) offensichtlich nicht in Betracht.

    Angesichts dessen ist auch für eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende verfassungskonforme Auslegung der genannten handwerksrechtlichen Vorschriften am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Meisterzwangs unter maßgeblicher Bezugnahme auf die Gefahrgeneigtheit des jeweiligen Handwerks schon im Ansatz kein Raum (vgl. zur Verfassungskonformität der §§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HwO am Maßstab der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nochmals BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 = BVerwGE 149, 265 sowie zuletzt das Senatsurteil vom 04.06.2018 - 6 S 311/17 -, n.v., UA S. 10 ff. anhand des Bäckerhandwerks).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    Bezugspunkt der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend heranzuziehenden (Ausbildungs-)Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe ist dementsprechend auch - jeweils positiv - die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Meister-Berufsbilds (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 01.04.2004 - 6 B 5.04 -, GewArch 2004, 488 ) und nicht etwa - im Sinne der von der Klägerin unterstellten "Negativabgrenzung" - diejenigen der in der Qualifikation nachgeordneten Gesellen oder Fachverkäufer.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    Bleiben danach die berufsbezogenen Vorgaben des deutschen Handwerksrechts von den harmonisierten Vorschriften des unionsrechtlichen Hygienepakets offensichtlich unberührt, wirft das Berufungsvorbringen der Klägerin auch keine unionsrechtliche Zweifelsfrage auf, die einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bedürfte (vgl. dazu nur EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C.I.L.F.I.T. - Rs. 283/81, Slg. 1982, S. 3415 ).
  • BVerwG, 19.10.1971 - I C 16.70

    Erteilung einer Ausnahmebewilligung - Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    35 Der Senat hat diesbezüglich bereits mit Urteil vom 22.04.1994 auf Grundlage der damals gültigen Fassung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung vom 06.06.1975 (FleischerMV - BGBl. I S. 1326) ausgeführt, dass der Verkauf von Frischfleisch es erfordert, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liegt, der die Gewähr dafür bietet, dass an seine Kunden nur gesundheitlich unbedenkliche Fleischwaren abgegeben werden (vgl. das Senatsurteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292 ; ebenso bereits OVG Berlin, Urteil vom 02.06.1965 - I B 57/65 -, GewArch 1966, 209; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.1970 - IV OVG A 42/69 -, GewArch 1970, 222 zur vorangehenden Rechtslage; nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen des BVerwG vom 26.02.1962 und vom 19.10.1971, die sich allein beziehen auf den Begriff des "Fleischereibetriebs" i.S.d. der außer Kraft getretenen HackfleischVO vom 26.07.1936, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.02.1962 - I B 147.61 -, GewArch 1962, 164, bzw. auf die Frage der Wesentlichkeit der Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens allein von Hackfleischerzeugnissen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der ebenfalls außer Kraft getretenen HackfleischVO vom 16.07.1965 im Hinblick auf eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 der - zwischenzeitlich ebenfalls nicht mehr geltenden - HwO i.d.F. vom 28.12.1965, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1971 - I C 16.70 -, GewArch 1972, 72 = BVerwGE 39, 15).
  • BVerwG, 26.02.1962 - I B 147.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    35 Der Senat hat diesbezüglich bereits mit Urteil vom 22.04.1994 auf Grundlage der damals gültigen Fassung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung vom 06.06.1975 (FleischerMV - BGBl. I S. 1326) ausgeführt, dass der Verkauf von Frischfleisch es erfordert, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liegt, der die Gewähr dafür bietet, dass an seine Kunden nur gesundheitlich unbedenkliche Fleischwaren abgegeben werden (vgl. das Senatsurteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292 ; ebenso bereits OVG Berlin, Urteil vom 02.06.1965 - I B 57/65 -, GewArch 1966, 209; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.1970 - IV OVG A 42/69 -, GewArch 1970, 222 zur vorangehenden Rechtslage; nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen des BVerwG vom 26.02.1962 und vom 19.10.1971, die sich allein beziehen auf den Begriff des "Fleischereibetriebs" i.S.d. der außer Kraft getretenen HackfleischVO vom 26.07.1936, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.02.1962 - I B 147.61 -, GewArch 1962, 164, bzw. auf die Frage der Wesentlichkeit der Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens allein von Hackfleischerzeugnissen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der ebenfalls außer Kraft getretenen HackfleischVO vom 16.07.1965 im Hinblick auf eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 der - zwischenzeitlich ebenfalls nicht mehr geltenden - HwO i.d.F. vom 28.12.1965, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1971 - I C 16.70 -, GewArch 1972, 72 = BVerwGE 39, 15).
  • VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5139

    Anwendungsvorrang des Europarechts; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    In der Konsequenz verhält sich auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München allein zu einem Anwendungsvorrang der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gegenüber überschießenden Vorgaben des nationalen Lebensmittelhygienerechts (vgl. hierzu im Einzelnen VG München, Urteil vom 26.09.2012 - M 18 K 11.5139 -, GewArch 2013, 87 betreffend die hypothetische Möglichkeit des Berührens oder Anniesens von Backwaren in einem Selbstbedienungs-Backshop).
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
    Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einem durch die Summe der im Antrag näher beschriebenen Einzeltätigkeiten hinreichend konkretisierten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ausgegangen (vgl. hierzu im Kontext des Streits um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes nur BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10 -, NVwZ-RR 2012, 23 : Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte, vielmehr ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren.).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

  • VG Schleswig, 31.01.2017 - 12 A 209/15

    Tätigkeiten als Teil des zulassungspflichtigen Fleischerhandwerks

  • VG Gelsenkirchen, 28.08.2023 - 19 L 557/23

    Handwerksrolle, Fleischerhandwerk, Zweigstelle, Frischfleischtheke

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1994 - 1 C 17.92 -, BVerwGE 95, 363, zitiert nach juris Rn. 22 und vom 9. April 2014 - 8 C 50/12 -, BVerwGE 149, 265-279, zitiert nach juris Rn. 21ff.; zum Fleischerhandwerk VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22. April 1994 - 14 S 271/94 -, juris Rn. 20f. und vom 18. Dezember 2018 - 6 S 2789/17 - juris Rn. 32f.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 S 2789/17 - juris Rn. 37 ff.

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