Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2851
VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91 (https://dejure.org/1992,2851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.1992 - 3 S 2677/91 (https://dejure.org/1992,2851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 1992 - 3 S 2677/91 (https://dejure.org/1992,2851)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2851) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen (IBR 1992, 284)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 1992, 295
  • ZfBR 1993, 149
  • ZfBR 1994, 251
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Baugrenzen haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (im Anschluß an die Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs, vgl Urteil vom 12.6.91 - 5 S 2433/90 - und Beschluß vom 23.7.91 - 8 S 1606/91 -).

    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung (vgl. z.B. Beschluß vom 22.3.1991 - 3 S 1081/90 -), nach der die Frage der nachbarschützenden Funktion der rückwärtigen Baugrenze nur aufgrund einer Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall beantwortet werden kann, schließt sich der Senat damit der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des erk. Gerichtshofs an, nach der seitlichen und hinteren Baugrenzen in einem reinen Wohngebiet - wie hier - oder in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn zukommt (vgl. z.B. Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - und Beschluß v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90

    Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Baugrenzen haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (im Anschluß an die Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs, vgl Urteil vom 12.6.91 - 5 S 2433/90 - und Beschluß vom 23.7.91 - 8 S 1606/91 -).

    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung (vgl. z.B. Beschluß vom 22.3.1991 - 3 S 1081/90 -), nach der die Frage der nachbarschützenden Funktion der rückwärtigen Baugrenze nur aufgrund einer Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall beantwortet werden kann, schließt sich der Senat damit der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des erk. Gerichtshofs an, nach der seitlichen und hinteren Baugrenzen in einem reinen Wohngebiet - wie hier - oder in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn zukommt (vgl. z.B. Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - und Beschluß v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1990 - 3 S 155/90

    Drittschutz des Nachbar aus dem Gebot der Rücksichtnahme bei Befreiungen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Maßgebend sind demnach auch in diesem Fall die Grundsätze des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wobei die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein kann als bei Vorhaben, die sich im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans halten und auf die § 15 Abs. 1 BauNVO deshalb unmittelbar anzuwenden ist (vgl. hierzu auch Beschluß des erk. Senats v. 16.1.1990 - 3 S 155/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1991 - 3 S 2087/91

    Heranrückende Bebauung - Studentenwohnheim neben bestehendem Gewerbebetrieb -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Daß die Überlassung des Wohnraums an einen bestimmten vorübergehenden Zweck (Studium) geknüpft ist, steht ihrem ausschließlichen Wohncharakter nicht entgegen (so zur Anwendung des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG Beschluß des erk. Senats v. 4.10.1991 - 3 S 2087/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.1986 - 8 S 257/86

    Nachbarschutz zugunsten des Gegenüberliegers bei Überschreitung der Baulinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Weder der objektive Sinngehalt dieser Festsetzungen des Bebauungsplans selbst noch seine Begründung bieten Anhaltspunkte dafür, daß sie nach dem Willen des Planungsträger darüberhinaus auch mit drittschützender Wirkung hätten ausgestattet werden sollen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 10.4.1986 - 8 S 257/86 - VBlBW 1987, 100, Beschluß des erk. Senats v. 6.6.1989 - 3 S 1060/89 -).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    In einem solchen Fall kann gegen eine unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343 = ZfBR 1990, 34 = NJW 1990, 1192).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Da die Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung in dem Sinne statisch ist, daß auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Bebauungsplans galt, und spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung sich auf frühere Bebauungspläne grundsätzlich nicht auswirken (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 262, 266 = DVBl. 1987, 486, 487), kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, daß der Ausschluß des Ausbaus selbständiger Wohnungen im Dachgeschoß durch die maßgebliche Baunutzungsverordnung vom 26.6.1962 nicht gedeckt ist.
  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann der Fall sein, wenn andere Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71 ff. = BRS 33 Nr. 150).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Aufgrund der in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht ersichtlich, daß die festgesetzte Baugrenze bei Anlegung des vom Bundesverwaltungsgericht geforderten strengen Maßstabs (vgl. z.B. Urteile v. 29.4.1977, BVerwGE 54, 5 ff, und vom 3.8.1990, BVerwGE 85, 273, 281 f.) in späterer Zeit funktionslos geworden wäre.
  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89

    Verwaltungsprozeßrecht - Urteil - Fehlende Urteilsgründe - Vollständige Abfassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Aufgrund der in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht ersichtlich, daß die festgesetzte Baugrenze bei Anlegung des vom Bundesverwaltungsgericht geforderten strengen Maßstabs (vgl. z.B. Urteile v. 29.4.1977, BVerwGE 54, 5 ff, und vom 3.8.1990, BVerwGE 85, 273, 281 f.) in späterer Zeit funktionslos geworden wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Gründe des allgemeinen Wohls "erfordern" eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung zu verwirklichen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 58; Sauter, § 56 Rn. 46; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 - juris Rn. 26 und vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 - juris Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 5.2.2004 - 4 B 110/03 - juris Rn. 6 und vom 6.3.1996 - 4 B 184/95 - juris Rn. 6; zu § 37 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 16.7.1981 - 4 B 96/81 - juris Rn. 4; die Begründung des Entwurfs der Landesbauordnung von 1995 zu § 56 Abs. 5 verweist auf einen Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 21.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 5, der für § 31 Abs. 2 BauGB der Definition des BVerwG folgt; dagegen bzgl. § 56 Abs. 5 LBO wohl auf ein "Stehen und Fallen" abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2009 - 3 S 1953/07 - juris Rn. 42).

    Vielmehr kann eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 LBO auch in mehreren vergleichbaren Fällen erfolgen (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 117; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 7 und vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92

    Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Vereinbarkeit mit

    Erfordert das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung, so indiziert bereits dieses besondere öffentliche Interesse, daß es sich um einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall handelt (im Anschluß an den Beschluß des 3. Senats des VGH Bad-Württ vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91).

    Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs darauf hin, daß Baugrenzen grundsätzlich nachbarschützender Charakter zukommt (Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -, 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - und 12.6.1991 - 5 S 2433/90 -).

    Vielmehr genügt es, daß es zur Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. den Beschluß des Gerichtshofs vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91

    Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet

    Erfordert das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung, so wird durch dieses besondere öffentliche Interesse indiziert, daß es sich um einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall handelt (im Anschluß an die Beschlüsse des 3. Senats und 8. Senats des VGH Bad-Württ vom 20.01.1992 - 3 S 2677/91 und 05.03.1992 - 8 S 77/92).

    Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann gegeben sein, wenn andere Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.1992 - 3 S 2677/91 - m.w.N.; Beschl. v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1994 - 3 S 1455/93

    Voraussetzung des Einzelfallerfordernisses bei der Befreiung von Festsetzungen

    Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn ein Bebauungsplangebiet bereits nahezu vollständig bebaut ist (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats v 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - und v 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -).

    Dieser Einschränkung und Klarstellung bedürfen auch die Ausführungen des Senats in seinem vor der Neuregelung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ergangenen Beschluß vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1992 - 3 S 309/92

    Bedeutung der Wohnungsdichte bei der Zulässigkeitsprüfung nach BauGB § 34 Abs 1;

    Denn die vorderen Baulinie ist gegenüber ihrem seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück nicht nachbarschützend (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).

    Baulinien und Baugrenzen entfalten Drittschutz vielmehr grundsätzlich nur im Verhältnis zu dem an derselben Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Grundstückseigentümer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - u. Beschlüsse v. 23.7.1991 u.v. 20.1.1992 aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93

    Befreiung nach BauGB § 31 nur bei Erforderlichkeit der Abweichung vom

    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93 - v. 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - und v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).

    Wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit es erfordern, ein Vorhaben im öffentlichen Interesse abweichend von den für einen bestimmten Bereich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verwirklichen, so indiziert dieses Sonderinteresse zugleich die Atypik (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -, Urteil v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - ferner Schlichter, Berliner Komm. zum BauGB, § 31 RdNr. 24 und Gaentzsch, BauGB § 31 RdNr. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93

    Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze

    Da die nördliche Baugrenze des (einfachen) Bebauungsplans "A" der Antragsgegnerin von 1963 zugunsten der Antragsteller zu 2. und 3. mangels entgegenstehender anderweitiger Anhaltspunkte nachbarschützende Wirkung haben dürfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -), muß die hiervon für den maßgeblichen Bereich erteilte Befreiung objektiv rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.1986 BRS 46 Nr. 173).

    Zu diesem Zweck erscheint die Baugrenzenüberschreitung an dieser Stelle auch vernünftigerweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71 ff., Beschluß des Senats v. 20.1.1992 a.a.O.):.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1993 - 8 S 2796/92

    Nachbarschützende Wirkung des OBauSa Stuttgart § 40b und des OBauSa § 50 Abs 1

    Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung nicht erst, wenn die Befreiung das einzige Mittel ist; es reicht aus, wenn es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -).

    Dieses öffentliche Sonderinteresse indiziert gleichzeitig das Vorliegen eines atypischen grundstücksbezogenen Sonderfalls, den jede Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB aufgrund des Merkmals "im Einzelfall" erfordert (vgl. Beschl. v. 20.1.1992 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1992 - 8 S 286/92

    Einhaltung von Abstandsvorschriften

    Nach ständiger Rechtsprechung aller Bausenate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig nachbarschützende Wirkung nur zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. Urteile v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -, v. 30.7.1991 - 8 S 1606/91 - und v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94

    Baugenehmigung: Befreiung nach BauGB § 31 Abs 2 Nr 1 - dringender Wohnbedarf

    Nach der Rechtsprechung des Senats und der übrigen mit Bausachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg indiziert das Vorliegen dringenden Wohnbedarfs den vom Normalfall abweichenden Sonderfall (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 - Beschl.v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 - u. Beschl.v. 20.01.1991 - 3 S 2677/91 -); dies allerdings nur, wenn der dringende Wohnbedarf die Befreiung "erfordert".
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1994 - 3 S 3302/94

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für ein Sechsfamilienwohnhaus,

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92

    Kein Nachbarschutz durch Festsetzung einer vorderen - straßenseitigen - Baugrenze

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1992 - 8 S 2717/92

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine unselbständige Anschlußbeschwerde im

  • VG Kassel, 21.08.2003 - 2 G 1228/03
  • VG Karlsruhe, 31.01.1994 - 4 K 3707/93

    Nachbarrecht: Nicht alles, was rechtswidrig ist, berechtigt zur Anfechtung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht