Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.06.1990 - 10 S 342/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4691
VGH Baden-Württemberg, 20.06.1990 - 10 S 342/90 (https://dejure.org/1990,4691)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.06.1990 - 10 S 342/90 (https://dejure.org/1990,4691)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - 10 S 342/90 (https://dejure.org/1990,4691)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,4691) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Löschung beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 70
  • VBlBW 1991, 94
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1990 - 10 S 342/90
    Gesetzliche Grundlage zur Sammlung von personenbezogenen Daten im Bereich des Verfassungsschutzes durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg ist § 3 Abs. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes unabhängig davon, ob in der Sammlung ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 20.2.1990 - BVerwG 1 C 42/83 -, DVBl 1990, 707, dort ausgesprochen für § 3 Abs. 1 BVerfSchG).

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht, das in seinem Urteil vom 20.2.1990 (DVBl. 1990, 707, 709) die im wesentlichen gleichlautende Regelung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27.9.1950 (BGBl. S. 682) -- BVSG -- als gesetzliche Grundlage zur Sammlung von personenbezogenen Daten auf dieser Ebene des Verfassungsschutzes bewertet hat, geht der Senat davon aus, daß § 3 Abs. 1 LVSG eine verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

    Der Senat übersieht bei dieser Feststellung weder, daß § 12 Abs. 2 LDSG dem Landesamt ein -- schon in der Verfassung begründetes (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.2.1990, aaO., S. 711) -- Recht zur Geheimhaltung von Vorgängen, die es zur wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, ausdrücklich zugesteht, noch, daß das Landesamt sich bei der Begründung seiner ablehnenden Entscheidung vom 18.4.1988 auf diese Vorschrift ausdrücklich bezogen hat.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1990 - 10 S 342/90
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen das Speichern von Daten und auch einfachgesetzliche Normen, die dazu ermächtigen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1, 43 ff.) genügen müssen, nötigen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, von dieser Ansicht abzurücken.

    Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 ff.) hat an dieser Einschätzung mit seiner Feststellung, daß schon in der Sammlung und Verarbeitung von Informationen Eingriffe in die grundrechtsgeschützte Individualsphäre liegen können, nichts geändert.

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1990 - 10 S 342/90
    Dem Gebot ist genügt, wenn sie so bestimmt formuliert sind, wie dies nach der Eigenart der Lebenssachverhalte, die sie regeln, und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 59, 104, 114).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21

    Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses;

    § 4 Abs. 1 LVSG 1978 regelte die Art und Weise der Tätigkeiten des Verfassungsschutzes bei Anhaltspunkten für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 LVSG 1978 (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.1990 - 10 S 342/90 -, juris Rn. 23, jedoch ohne § 4 Abs. 1 LVSG 1978 zu nennen; vgl hierzu: LT-Drs. 7/3511, S. 9).

    Denn der Sinn und Zweck des LfV nach dem Landesverfassungsschutzgesetz bestand ebenso wie der Sinn und Zweck des BfV nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 32) darin, im Vorfeld der polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung tätig zu sein (vgl. LT-Drs. 7/3511, S. 7 Nr. 1.2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.1990 - 10 S 342/90 -, juris Rn. 23) und als Frühwarnsystem eine lebenswichtige Funktion für den Schutz der Demokratie zu übernehmen, indem es die zuständigen Stellen frühzeitig über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder informierte (LT-Drs. 10/5231, S. 23 zu § 3 Abs. 1).

    Zwar ist in hinsichtlich § 3 Abs. 1 LVSG 1978 anerkannt, dass er, obwohl er als bloße Aufgabennorm normiert war, eine Rechtsgrundlage für das Sammeln und Aufbewahren von Erkenntnismitteln durch das LfV enthielt und - jedenfalls übergangsweise - insoweit eine verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellte (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 20.06.1990 - 10 S 342/90 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42.83 -, NJW 1990, 2761, 2763 und v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, NJW 2021 2818, 2819 zu § 3 Abs. 1 BVerfSchG 1950/1972; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.1982 - 10 S 905/80 -, NJW 1983, 1690).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1993 - 10 S 2381/92

    Löschung beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.1989 durch Urteil vom 19.6.1990 (Az.: 10 S 342/90).

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landesamts für Verfassungsschutz und dessen Widerspruchsakten, soweit sie im Hinblick auf das Schreiben des Innenministeriums vom 23.7.1992 vorgelegt wurden, sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die Senatsakte 10 S 342/90 vor.

    Dabei sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur insoweit zu korrigieren, als dort die Zulässigkeit der Speicherung mit § 7 LVSG begründet wurde, insofern jedoch auf die frühere Rechtslage zu rekurrieren ist, das heißt auf § 9 Abs. 1 LDSG in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVSG vom 17.10.1978 (GBl. S. 553, vgl. hierzu auch Urt. d. Senats v. 20.6.1990 - 10 S 342/90 -); auch nach diesen Vorschriften war die Speicherung jedoch zulässig.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90

    Zur Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten bei der Polizei

    Im Grundsatz hat sich der Senat mit dem Urteil vom 20.6.1990 -- 10 S 342/90 -- für das Landesverfassungsschutzgesetz dieser Auffassung angeschlossen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht