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   VGH Baden-Württemberg, 22.08.1994 - 3 S 1798/94   

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VGH Baden-Württemberg, 22.08.1994 - 3 S 1798/94 (https://dejure.org/1994,4006)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 (https://dejure.org/1994,4006)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. August 1994 - 3 S 1798/94 (https://dejure.org/1994,4006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 494
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1988 - 8 S 1021/88

    Gebäudebegriff bei Reihenhaus; Nachbarschutz bei Festlegung der Höhenlage des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.1994 - 3 S 1798/94
    Insbesondere ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, daß Veränderungen der Geländeoberfläche aus anderen als den dort genannten Gesichtspunkten, insbesondere soweit die Geländeoberfläche Bezugspunkt für andere Vorschriften der Landesbauordnung, z.B. die Berechnung der Abstandsfläche, ist (vgl. dazu Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand September 1993, § 11 RdNr. 2), unzulässig sind (a.M. wohl VGH Bad-.Württ., Beschluß v. 8.3.1988 - 8 S 1021/88 -, BRS 48 Nr. 169).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1980 - 8 S 660/80

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Festlegung der Geländeoberfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.1994 - 3 S 1798/94
    Vielmehr wird die maßgebende Geländeoberfläche von der Baurechtsbehörde, soweit nicht Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen, in der Baugenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt (so die ausdrückliche Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO in der ursprünglichen Fassung vom 6.4.1964, GBl. S. 151; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.4.1975 - III 750/74 -, BRS 29 Nr. 86; Beschluß v. 6.6.1980 - 8 S 660/80 - Hess.VGH, BRS 35 Nr. 98).
  • OVG Saarland, 17.09.1979 - II W 1.204/79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.08.1994 - 3 S 1798/94
    Ebensowenig vermag der Senat dem systematischen Zusammenhang der Regelungen, die sich mit der Festlegung bzw. mit der festgelegten Geländeoberfläche sowie mit Aufschüttungen befassen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 und Abs. 5, § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4, § 11, § 38 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Nr. 17 LBO), zu entnehmen, daß eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche immer einer besonderen Rechtfertigung bedarf und nur zulässig ist, wenn besondere Gründe vorliegen (so aber OVG Saarland, BRS 35 Nr. 99 = BauR 1980, 158; Simon, Bay.BauO, Stand Februar 1991, Art. 2, RdNr. 125 a; Gädtke/Böckenförde/Temme, Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen, 7. Aufl., § 2 RdNr. 52 und Rößler, Komm. zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 2 Anm. 3 zu den allerdings anders lautenden Regelungen der saarländischen, bayerischen bzw. nordrhein-westfälischen Landesbauordnung).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 3 S 1019/09

    Geländeaufschüttung und Abstandsfläche

    Die frühere, noch auf § 6 Abs. 4 Satz 2 der LBO 1983 fußende Rechtsprechung, wonach es auf die von der Baurechtsbehörde in der Baugenehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 10 LBO/§ 11 LBO a.F. und des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots "festgelegte" Geländeoberfläche ankam, ist seit langem aufgegeben (zur früheren Rechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 -, VBlBW 1994, 494 und vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 -, VBlBW 1996, 145 - in diesem Sinne allerdings immer noch Sauter, LBO, § 5 Rnrn. 69 - 76).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 8 S 2566/96

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz bei

    Aus § 11 LBO (BauO BW) 1983/§ 10 LBO (BauO BW) 1995 folgt nicht, daß Veränderungen der Geländeoberfläche aus anderen als den dort genannten Gesichtspunkten unzulässig sind (im Anschluß an den Beschluß des 3. Senats vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 - VBlBW 1994, 494).

    Aus ihr ergibt sich daher nicht, daß Veränderungen der Geländeoberfläche aus anderen als den dort genannten Gesichtspunkten unzulässig sind (vgl den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, VBlBW 1994, 494).

    Dies ist nicht zu tolerieren, da es der Bauherr andernfalls in der Hand hätte, durch "künstliche", dh nicht von einem der oben genannten Gründe getragene Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (vgl den Beschluß des erkennenden Senats vom 8.3.1988 - 8 S 1021/88 -, BRS 48 Nr. 169 sowie SächsOVG, Beschl v 8.2.1996 - 1 S 654/95; anders aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Beschl v 22.8.1994, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 - 3 S 60/06

    Garage, Wandhöhe; Veränderung der Geländeoberfläche

    Aufschüttungen, die nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen, sind nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 sowie Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - ; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).

    Denn andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).

  • VGH Hessen, 17.09.2004 - 4 TG 2610/04

    Nachbarschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren

    Die Festlegung der Geländeoberfläche ist eine wertende Entscheidung, bei der auch die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen sind und die im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht; eine Festlegung abweichend von der natürlichen Geländeoberfläche ist nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2001 - 3 N 27/01 -, NordÖR 2001, 482 f., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.1995 - 7 B 1187/95 - und VGH Baden-Württemberg vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 - BRS 56 Nr. 113).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 3 S 2662/98

    Festsetzung offener Bauweise - nachbarschützende Wirkung

    Allerdings hat die Baugenehmigungsbehörde hierbei neben den durch § 11 LBO gesetzten Grenzen auch das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Nachbarn zu beachten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 - und vom 12.12.1994 - 3 S 3151/94).
  • VG Sigmaringen, 25.02.2005 - 1 K 158/05

    Baurecht-Zulassung von Abstandsflächen

    Die Frage, ob es für die Festlegung des unteren Bezugspunktes auf die geplante Geländeoberfläche eines rechtfertigenden Grundes für Anschüttung bedarf (bejahend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98; verneinend: VGH Baden-Württemberg, 3 S 1798/94 -22.08.1994 - und Sauter, Landesbauordnung, 3. Auflage, Loseblattsammlung, § 3 LBO Rdnr. 66a ff, Stand April 2001) kann hier offen bleiben, da hier ein solcher vorliegt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97

    Grenzabstandsvorschriften, Festsetzung der Geländehöhe, Dachaufbauten, Vorbauten,

    Der VGH Mannheim (Beschluss vom 22.08.1994, VBlBW 1994, 494, 495) nimmt unter Berufung auf die dortige Bauordnung - einen Ermessensspielraum der Behörde an, wobei aber auch nach dem Gebot der Rücksichtnahme den Belangen des Nachbarn Rechnung zu tragen sei.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2010 - 1 MB 5/10

    Bauordnungsrecht: Nachbarschutz gegen eine Abstandsflächenunterschreitung bei

    Dazu kann Veranlassung bestehen, wenn das vorgefundene Gelände durch Aufschüttungen verändert wird (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 22.08.1994, 3 S 1798/94, BRS 56 Nr. 113 [bei Juris Tz. 3], OVG Münster, Beschl. v. 29.09.1995, 11 B 1258/95, NVwZ-RR 1996, 311) oder wenn der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen nicht mehr in Erscheinung tritt (vgl. dazu OVG Saarlouis, Urt. v. 30.09.1997, 2 R 30/96, BRS 59 Nr. 121).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1994 - 3 S 1619/94

    Fortgeltung örtlicher Bauvorschriften über die Festsetzung seitlicher

    Schließlich ist die Aufschüttung auf der Grundstückssüdseite wohl auch mit § 11 Abs. 1 LBO in dessen drittschützender Ausprägung vereinbar (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -).
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