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   VGH Baden-Württemberg, 22.10.1999 - 5 S 1121/99   

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VGH Baden-Württemberg, 22.10.1999 - 5 S 1121/99 (https://dejure.org/1999,7988)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.10.1999 - 5 S 1121/99 (https://dejure.org/1999,7988)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Oktober 1999 - 5 S 1121/99 (https://dejure.org/1999,7988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Fischerei - Kormorane

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 152 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2000, 355 (Ls.)
  • DÖV 2000, 694
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.10.1999 - 5 S 1121/99
    In der Sache macht der Kläger geltend, daß die Entscheidung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 03.01.1997, die er selbst - jedenfalls in bezug auf mögliche Jagdgäste als Adressaten - als Allgemeinverfügung qualifiziert, von ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung her eine - in einem "Rechtsetzungsverfahren vereinfachter Art" ergangene - "Rechtsvorschrift" i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei, weil sie sich an jedermann richte, der in den festgesetzten Abschußgebieten auftauche und dort Jagdrechte habe; die - unstreitig - ohne seine vorherige Beteiligung ergangene behördliche Entscheidung vom 03.01.1997 sei daher rechtswidrig gewesen (vgl. zu dieser Konsequenz eines Verstoßes gegen das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, NVwZ 1997, 905 u. Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, NVwZ 1998, 395).

    Der Kläger macht hierzu geltend, daß sich das Verwaltungsgericht mit der Verneinung der Klagebefugnis in Widerspruch setze zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa im Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 (a.a.O.) -, das den anerkannten Naturschutzverbänden mit dem Beteiligungsrecht eine einklagbare Rechtsposition zuerkannt habe.

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.10.1999 - 5 S 1121/99
    In der Sache macht der Kläger geltend, daß die Entscheidung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 03.01.1997, die er selbst - jedenfalls in bezug auf mögliche Jagdgäste als Adressaten - als Allgemeinverfügung qualifiziert, von ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung her eine - in einem "Rechtsetzungsverfahren vereinfachter Art" ergangene - "Rechtsvorschrift" i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei, weil sie sich an jedermann richte, der in den festgesetzten Abschußgebieten auftauche und dort Jagdrechte habe; die - unstreitig - ohne seine vorherige Beteiligung ergangene behördliche Entscheidung vom 03.01.1997 sei daher rechtswidrig gewesen (vgl. zu dieser Konsequenz eines Verstoßes gegen das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, NVwZ 1997, 905 u. Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, NVwZ 1998, 395).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 8 S 664/97

    Zum Darlegungserfordernis bei der Abweichungsrüge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.10.1999 - 5 S 1121/99
    Was die Divergenzrüge betrifft, so verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO, daß ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Widerspruch steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.1997 - 8 S 664/97 - m.w.N.).
  • Drs-Bund, 05.11.1993 - BT-Drs 12/6000
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.10.1999 - 5 S 1121/99
    Auch wenn die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und bei der Ausübung von Ermessen zu berücksichtigen ist, wie dies der Kläger unter Hinweis auf die Materialien (BT-Drucks. 12/6000) geltend macht, so kann dies für die Auslegung des Begriffs "Rechtsvorschrift" i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG offensichtlich nicht gelten.
  • BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96

    Naturschutzverband, anerkannter; Beteiligungsrecht; Planfeststellung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.10.1999 - 5 S 1121/99
    In der Sache macht der Kläger geltend, daß die Entscheidung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 03.01.1997, die er selbst - jedenfalls in bezug auf mögliche Jagdgäste als Adressaten - als Allgemeinverfügung qualifiziert, von ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung her eine - in einem "Rechtsetzungsverfahren vereinfachter Art" ergangene - "Rechtsvorschrift" i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei, weil sie sich an jedermann richte, der in den festgesetzten Abschußgebieten auftauche und dort Jagdrechte habe; die - unstreitig - ohne seine vorherige Beteiligung ergangene behördliche Entscheidung vom 03.01.1997 sei daher rechtswidrig gewesen (vgl. zu dieser Konsequenz eines Verstoßes gegen das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, NVwZ 1997, 905 u. Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, NVwZ 1998, 395).
  • VG Ansbach, 27.03.2020 - AN 18 S 20.00538

    Ausgangsbeschränkungen und weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus

    Dabei kann die insoweit notwendige Eingrenzung des bestimmbaren Adressatenkreises auch durch den Bezug auf einen bestimmten, räumlich begrenzten Bereich erfolgen (vgl. VGH BW, B.v. 22.10.1999 - 5 S 1121/99 - juris Rn. 5).
  • VG Augsburg, 18.03.2014 - Au 3 K 13.566

    Schutzanordnungen im Wasserschutzgebiet; Allgemeinverfügung

    Auch die klägerseits angeführte Entscheidung (vgl. VGH BW, B.v. 20.10.1999 - 5 S 1121/99 - DÖV 2000, 694) steht hierzu nicht in Widerspruch, sondern stellt insoweit darauf ab, dass Verordnungen demgegenüber auf einen größeren Wirkungskreis angelegt sind.
  • VG Stuttgart, 14.05.2004 - 19 K 5404/02

    Abfallrechtliche Beseitigungsverfügung

    Die durch das Handeln des verstorbenen Herrn E. entstandene Haftung als Handlungsstörer gehört hierzu nicht, weshalb selbst bei einem Übergang auf den Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge keine Masseverbindlichkeit entstanden wäre (im Ergebnis ebenso: hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.1999, - 8 TE 4371/96 -, ESVGH 50, 152, ZflR 2000, 141).
  • OLG Schleswig, 17.05.2021 - I OLG 86/21
    Dabei kann die insoweit notwendige Eingrenzung des bestimmbaren Adressatenkreises auch durch den Bezug auf einen bestimmten, räumlich begrenzten Bereich erfolgen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22. Oktober 1999 ­ 5 S 1121/99 ­ juris Rn. 5).
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