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   VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95   

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VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95 (https://dejure.org/1997,3567)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 (https://dejure.org/1997,3567)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. März 1997 - 1 S 892/95 (https://dejure.org/1997,3567)
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Lärmschutzzone Baden-Baden

§§ 1, 10 PolG, Verhältnis BImSchG - allgemeines Polizeirecht: Unzulässigkeit einer Polizeiverordnung über Beschränkungen für anlagebezogenen Immissionen (§§ 1 ff, 22 ff BImSchG), das BImSchG stellt nicht lediglich einen Mindeststandard dar, sondern ist abschließend, teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 BImSchG im Hinblick auf § 23 Abs. 2 BImSchG, zur Auslegung von § 49 Abs. 3 BImSchG;

§ 10 PolG, § 19 KurorteG, zu den Voraussetzungen für die Annahme einer abstrakten Gefahr;

§ 1 PolG, "öffentliche Sicherheit" umfaßt die Gesundheit der Bürger, jedoch in der Regel nicht die Freiheit von bloßen Belästigungen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org

    Rechtsgültigkeit von Lärmschutzregelungen in Polizeiverordnungen von prädikatisierten Fremdenverkehrsorten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 184
  • NJW 1998, 3796 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 764
  • VBlBW 1997, 346
  • DVBl 1997, 586
  • DVBl 1997, 856 (Ls.)
  • BB 1998, 15
  • DÖV 1997, 646
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 1 S 2947/95

    Lärmbelästigung durch Kuhglocken - polizeiliche Beseitigungsverfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95
    Von menschlichem Verhalten ausgehende Emissionen werden dagegen grundsätzlich nicht vom Regelungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfasst (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7. März 1996 - 1 S 2947/95 -, VBlBW 1996, 232; Urt. v. 28. November 1995 - 1 S 3201/94 -, VBlBW 1996, 196; Sellner/Löwer, Immissionsschutzrecht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, WiVerw 1980, 221) und können daher, auch wenn sie Schutzgüter des Bundesimmissionsschutzgesetzes betreffen, Gegenstand von Regelungen in Polizeiverordnungen sein.

    Diese an die Unvermeidbarkeit bzw. Vermeidbarkeit und Sozialadäquanz von Lärmeinwirkungen anknüpfende Bestimmung des Ordnungswidrigkeitengesetzes (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 7. März 1996, a.a.O.), ist hinreichend bestimmt, um im Einzelfall prüfen zu können, ob eine unzulässige und damit verbotene Lärmbeeinträchtigung vorliegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 1 S 3201/94

    Örtliche Polizeiverordnung zur Vermeidung von störendem Hundegebell -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95
    Von menschlichem Verhalten ausgehende Emissionen werden dagegen grundsätzlich nicht vom Regelungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfasst (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7. März 1996 - 1 S 2947/95 -, VBlBW 1996, 232; Urt. v. 28. November 1995 - 1 S 3201/94 -, VBlBW 1996, 196; Sellner/Löwer, Immissionsschutzrecht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, WiVerw 1980, 221) und können daher, auch wenn sie Schutzgüter des Bundesimmissionsschutzgesetzes betreffen, Gegenstand von Regelungen in Polizeiverordnungen sein.

    Zwar umfasst das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich auch die Gesundheit der Bürger (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28. November 1995 - 1 S 3201/94 -), jedoch überschreiten bloße Belästigungen in der Regel nicht die polizeiliche Gefahrenschwelle.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.1978 - VII A 983/76
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95
    Denn die strengeren Anforderungen in §§ 23 Abs. 2 und 49 Abs. 3 BImSchG würden umgangen, d. h. diese Vorschriften liefen weit gehend leer, wenn sonstige anlagenbezogene öffentlich-rechtliche Vorschriften der Länder und Kommunen unter der Anwendung des § 22 Abs. 2 BImSchG auf nicht genehmigungspflichtige dem Regelungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterfallende Maschinen und Geräte Anwendung fänden (ebenso BayVGH, Urt. v. 13. Mai 1985 - 22 B 84 A. 3095 -, GewArch 1986, 69; Sellner/Löwer, a.a.O.; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, § 22, RdNrn. 19 und 20; Martens, Immissionsschutzrecht und Polizeirecht, DVBl. 1981, 598 ff.; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl., RdNr. 608; a.A. OVG Münster, Urt. v. 9. August 1978 - VII A 983/76 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1969 - VI 323/68
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95
    Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, dass die Verordnung in ihrer Gültigkeit - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für ihren Erlass sind (so schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. November 1969 - VI 323/68 -, ESVGH 22, 25; ebenso Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 12, RdNr. 3).
  • Drs-Bund, 14.02.1973 - BT-Drs 7/179
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95
    Hierzu zählen etwa Kurgebiete, Erholungsgebiete von besonderer Bedeutung und Ortsteile, in denen sich Krankenhäuser befinden, so genannte Schongebiete (Amtliche Begründung zu § 41 des Regierungsentwurfs - § 49 BImSchG, BT-Drucks. 7/179, 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21

    Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und

    § 22 Abs. 2 BImSchG dürfte solche Polizeiverordnungen jedenfalls dann zulassen, wenn eine detaillierte bundesrechtliche Regelung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen durch eine Verordnung der Bundesregierung nach § 23 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegt und es daher insoweit an abschließenden Bestimmungen des Bundesrechts fehlt (Abgrenzung zu Senat, Normenkontrollbeschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - NVwZ 1998, 764).

    Auf eine landesrechtlichte Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 2 BImSchG stützt sich die Polizeiverordnung nicht." (Beschl. v. 23.04.1997 - 1 S 892/95 - NVwZ 1998, 764 <765<).

    Jedenfalls dann, wenn - anders als im Fall von Maschinen und Geräten, deren immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit heute durch die 38. BImSchV geregelt ist und für die 1997 im Zeitpunkt der Senatsentscheidung im Verfahren 1 S 892/95 die 15. BImSchV in ihrem § 3 die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Baumaschinen an die Einhaltung von Schallpegeln knüpfte - eine detaillierte bundesrechtliche Regelung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen durch eine Verordnung der Bundesregierung nicht vorliegt und insoweit nur die allgemeine Vorschrift des § 22 Abs. 1 BImSchG gilt, dürfte es folglich an abschließenden Bestimmungen des Bundesrechts, die weitergehende länderrechtliche Normen ausschließen, fehlen.

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass vergleichbare Begriffe in Polizeiverordnungen wie z.B. "ruhestörender Lärm" (vgl. Senat, Urt. v. 24.03.1997, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.03.2017, a.a.O.) dem Bestimmtheitsgebot genügen.

    Diese an die Unvermeidbarkeit bzw. Vermeidbarkeit und Sozialadäquanz von Lärmeinwirkungen anknüpfende Bestimmung des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist hinreichend bestimmt, um im Einzelfall prüfen zu können, ob eine unzulässige und damit verbotene Lärmbeeinträchtigung vorliegt (Senat, Urt. v. 24.03.1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 10 S 406/10

    Festsetzung von Benutzungszeiten einer Einrichtung durch Polizeiverordnung

    Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, dass die Gültigkeit der Verordnung - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für ihren Erlass sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - NVwZ 1998, 764).

    Keiner Klärung bedarf im vorliegenden Fall, ob durch Polizeiverordnung ein Mindestschutz der betroffenen Anwohner vor Geräuschimmissionen dergestalt sichergestellt werden darf, dass die Nutzung zu bestimmten Zeiten untersagt wird oder ob auch einer derartigen Verbotsregelung der Vorrang immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegensteht (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf

    Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, daß die Verordnung in ihrer Gültigkeit - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlaß sind (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 24.3.1997 - 1 S 892/95 -, ESVGH 47, 184 = DVBl. 1997, 856).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung, die Betteln auf öffentlichen Straßen

    Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, daß die Verordnung in ihrer Gültigkeit - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für ihren Erlaß sind (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. v. 24.3.1997 - 1 S 892/95 -, ESVGH 47, 184 = DVBl. 1997, 856).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 2 (10) SsRs 414/16

    Bußgeldverfahren in Baden-Württemberg: Abgrenzung des Anwendungsbereichs von

    Danach lässt Abs. 2 mit "weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften" immissionsschutzrechtliche Regelungen des Landesrechts zu, wenn sie (nur) weitergehende Anforderungen als Abs. 1 stellen (OVG NW, DVBl 1979, 379 ff.; OVG RP, NVwZ 1989, 275 f.; Hansmann LR 31 f.; Roßnagel/Hentschel GK 189; Pudenz, NuR 1991, 363 ff.; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. März 1997 - 1 S 892/95; BayVGH, GewArch 1986, 70 f.; hierzu auch Holger Wäckel, Grundzüge des Immissionsschutzrechts, 2008, S. 42 f.).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 24. März 1997 - 1 S 892/95 = ESVGH 47, 184) vertretene Auffassung, die Bestimmung bedürfe im Hinblick auf die subsidiäre Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 2 BImSchG einer teleologischen Reduktion, weil sonst die strengeren Anforderungen in §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 3 BImSchG leerliefen, wenn sonstige anlagenbezogene öffentlich-rechtliche Vorschriften der Länder und Kommunen auf dem Regelungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterfallende Anlagen Anwendung fänden, vermag in dieser Allgemeinheit nicht zu überzeugen.

    Auch im Übrigen ist die Untersagung ruhestörenden Lärms durch § 3 der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg vom 29.9.2009 rechtlich zulässig, weil es sich bei ruhestörendem Lärm um einen hinreichend bestimmten polizeiwidrigen Zustand handelt (VGH Baden-Württemberg ESVGH 47, 184; 60, 125), dem mit einer Polizeiverordnung begegnet werden kann.

  • VG Stuttgart, 05.02.2003 - 16 K 4544/00

    Lärmwerte für Gebiet mit Wohnnutzung, Sanatorien und Parkettfabrik

    Die festgesetzte stützt sich nicht auf eine derartige Ermächtigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 24.3.1997 - 1 S 892/95 -, DÖV 1997, 64622 II BImSchG>).
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