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   VGH Baden-Württemberg, 25.10.1991 - 8 S 627/91   

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https://dejure.org/1991,3354
VGH Baden-Württemberg, 25.10.1991 - 8 S 627/91 (https://dejure.org/1991,3354)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.10.1991 - 8 S 627/91 (https://dejure.org/1991,3354)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Oktober 1991 - 8 S 627/91 (https://dejure.org/1991,3354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    "Einfügen", wenn Umgebungsbebauung Merkmale verschiedener Gebiete iS der BauNVO aufweist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bedeutung der BauNVO in nicht beplanten, gemischt genutzten Gebieten (IBR 1992, 61)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 341 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 341 L
  • ZfBR 1992, 147
  • ZfBR 1992, 147 BWVPr 1992, 140 (Leitsatz) NVwZ-RR 1992, 341 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1991 - 8 S 627/91
    Der als "nähere Umgebung" maßgebende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (ständ. Rechtspr. seit dem Urteil des BVerwG v. 26.5.1978 -- 4 C 9.77 -- BVerwGE 55, 369, 380).

    Ausnahmsweise kann sich jedoch auch ein Vorhaben, das den aus seiner Umgebung abgeleiteten Rahmen überschreitet, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, nämlich dann, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder bereits vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978, a.a.O., und Urt. v. 19.9.1986 -- 4 C 15.84 -- BVerwGE 75, 34, 43).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1991 - 8 S 627/91
    Ausnahmsweise kann sich jedoch auch ein Vorhaben, das den aus seiner Umgebung abgeleiteten Rahmen überschreitet, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, nämlich dann, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder bereits vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978, a.a.O., und Urt. v. 19.9.1986 -- 4 C 15.84 -- BVerwGE 75, 34, 43).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1990 - 3 S 26/90

    Begehren einer Baugenehmigung zu einer Aufstockung zur Einrichtung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1991 - 8 S 627/91
    Hierdurch wird die Attraktivität der Spielhalle erheblich erhöht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das Urt. des erk. Gerichtshofs v. 2.8.1990 -- 3 S 26/90 -- BauR 1990, 705).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1991 - 8 S 627/91
    Das bedeutet u.a.: Weist ein Gebiet Merkmale verschiedener Gebiete im Sinne der §§ 2 ff BauNVO auf, so ist jedenfalls die Errichtung von Anlagen, die in keinem dieser Baugebiete zulässig ist, ausgeschlossen (vgl. Dürr in Kohlhammer, Kommentar zum BauGB, § 34 RdNr. 28 S. 29; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Dyong, Kommentar zum BauGB, § 34 RdNr. 55; BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 -- IV C 77.73 -- BRS Bd. 28 Nr. 27 zu § 34 BBauG 1960).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 1.91

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Sportanlagen im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1991 - 8 S 627/91
    Die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt sich dann zwar allein nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 2.7.1991 -- 4 B 1.91 --); im Rahmen der Frage, ob ein Vorhaben bodenrechtliche Spannungen auslöst oder verstärkt und sich damit nicht in die Umgebung einfügt, sind jedoch auch die Maßstäbe der BauNVO als sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze zu beachten.
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