Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,49313
VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18 (https://dejure.org/2019,49313)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 (https://dejure.org/2019,49313)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 (https://dejure.org/2019,49313)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,49313) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 20 Abs. 3; BauGB §§ 125 Abs. 1 lit. a u. Abs. 3 Nr. 2, 130 Abs. 2, 183e; KAG §§ 20 Abs. 2, 33 S. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 36 S. 1, 37, 41, 49 Abs. 6
    Beitragsfähige Erschließungsanlagen

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 20 Abs 3 GG, § 125 Abs 1 BBauG, § 125 Abs 2 BBauG, § 173 Abs 3 BBauG, § 173 Abs 4 BBauG
    Beitragsfähige Erschließungsanlage - vorhandene Straße - Abschnittsbildung - Grundzüge der Planung von Erschließungsanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschnittsbildung; Beitragsfreiheit; Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Erschließungsanlage; Erschließungsfunktion; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Grundzüge der Planung; Mehrkostenverzicht; Natürliche Betrachtungsweise; ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um die Erhebung eines Erschließungsbeitrags; Überprüfung der Grundlagen für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Begrenzung der natürlichen Betrachtungsweise bei Erschließungsanlagen; Bestimmung der Voraussetzungen einer "vorhandenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der beitragsfähige Erschließungsanlage

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    S. u.a. gegen Gemeinde Kusterdingen wegen Erschließungsbeitrags

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 70, 122
  • NVwZ-RR 2020, 413 (Ls.)
  • VBlBW 2020, 476
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18

    Heranziehung zu Vorausleistungen; Hineinwachsen in die Eigenschaft einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Dabei kommt es darauf an, ob aufgrund des Gesamteindrucks, den die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter vermitteln, ein Straßenzug insgesamt eine einzelne Erschließungsanlage ist oder ob bestimmte Straßenteile als abgegrenztes Element des Straßennetzes eine eigene Erschließungsanlage bilden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28).

    Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der natürlichen Betrachtungsweise bei Erschließungsanlagen können sich grundsätzlich nur aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32 und Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 21).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris Rn. 31) dargelegt hat, liegt diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch jeweils die Sondersituation eines Wendehammers zugrunde.

    Versteht man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise hingegen so, dass hergestellte Teilabschnitte einer über Jahre hinweg nicht weitergebauten, aber von vornherein weitergehend geplanten Erschließungsanlage nicht nur in der vorstehend geschilderten Sondersituation eines Wendehammers, sondern ganz generell durch bloßen Zeitablauf in die rechtliche Selbständigkeit hineinwachsen können, wenn auf der Grundlage eines jahrelangen Stillstandes der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Ausbau sein Ende gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26), so hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris Rn. 32) entschieden, dass der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht jedenfalls nicht zu folgen ist, da der Gesetzgeber auf der Basis des § 37 KAG eine vom Einzelanlagenbegriff abweichende Bestimmung der abrechenbaren Anlage nur in Form einer ausdrücklichen Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten zugelassen und zur Disposition der Gemeinde gestellt hat.

    Umgekehrt würde es zu einer unzulässigen Umgehung der den Gemeinden durch das Kommunalabgabengesetz in Gestalt der Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten eingeräumten Dispositionsbefugnis führen, wenn eine Erschließungsanlage unabhängig von diesen Dispositionsmöglichkeiten - und ggf. gegen den Willen der Gemeinde - gleichsam durch die Hintertür infolge Zeitablaufs in die Eigenschaft einer selbständigen Erschließungsanlage hineinwachsen könnte (Senatsurteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32).

    Der Senat hat mit Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris) in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im rechtlichen Ausgangspunkt auch der Erhebung eines Erschließungsbeitrags entgegenstehen kann, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und dem Vorteilsausgleich ein langer Zeitraum verstrichen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 2 S 3019/91

    Erschließungsbeitrag: erstmalige plangemäße Herstellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 25).

    Unabhängig von der Frage, ob ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die Festsetzung einer Ortstraße allein durch zwei Baulinien ausreichend war (so wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 29), reicht jedenfalls die Festsetzung einer einseitigen Baulinie nicht aus, um eine Ortsstraße verbindlich festzusetzen, da es in diesem Fall - abgesehen von Ausnahmefällen aufgrund topographischer Besonderheiten - an einer flächenmäßigen Begrenzung des Straßenraums fehlte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2011 - 2 K 4529/09 - juris Rn. 27).

    War ein Plan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG bereits "hergestellt" bzw. im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG "vorhanden" (st.Rspr. des VGH Bad.-Württ. seit 1970, vgl. etwa Urteil vom 18.04.1991 - 2 S 2888/89 - nicht veröffentlicht und Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Buhl, VBlBW 1984, S. 270 ff.).

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2018 (- 9 C 5.17 - juris) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist, soweit er die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt.

    Die verfassungsrechtliche Grenze der Beitragserhebung setzt folglich keinen Vertrauenstatbestand voraus, sondern knüpft allein an den seit der Entstehung der Vorteilslage verstrichenen Zeitraum an (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 16).

    Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, aaO, juris Rn. 54 f.).

  • VG Stuttgart, 07.06.2011 - 2 K 4529/09

    Erschließungsbeitragsrecht: Keine fingierte Abschnittsbildung, freiwillige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Unabhängig von der Frage, ob ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die Festsetzung einer Ortstraße allein durch zwei Baulinien ausreichend war (so wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 29), reicht jedenfalls die Festsetzung einer einseitigen Baulinie nicht aus, um eine Ortsstraße verbindlich festzusetzen, da es in diesem Fall - abgesehen von Ausnahmefällen aufgrund topographischer Besonderheiten - an einer flächenmäßigen Begrenzung des Straßenraums fehlte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2011 - 2 K 4529/09 - juris Rn. 27).

    Auf die Frage der Überleitungsfähigkeit gemäß § 173 BBauG eines ausschließlichen Baulinienplans nach altem württembergischen Recht (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2009 - 2 K 2399/08 - juris Rn. 22 und Urteil vom 07.06.2011 - 2 K 4529/09 - juris Rn. 27) kommt es vorliegend daher nicht an.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1995 - 2 S 120/93

    Erschließungsbeitragsrecht: vorhandene Erschließungsanlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 25).

    Unabhängig von der Frage, ob ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die Festsetzung einer Ortstraße allein durch zwei Baulinien ausreichend war (so wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 29), reicht jedenfalls die Festsetzung einer einseitigen Baulinie nicht aus, um eine Ortsstraße verbindlich festzusetzen, da es in diesem Fall - abgesehen von Ausnahmefällen aufgrund topographischer Besonderheiten - an einer flächenmäßigen Begrenzung des Straßenraums fehlte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2011 - 2 K 4529/09 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 07.03.2017 (- 9 C 20.15 - juris Rn. 14) entschieden, dass die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage auch eine zeitliche Dimension habe.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 14, zuvor schon Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - juris Rn. 28) betont, dass die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage auch eine zeitliche Dimension habe, und es für möglich gehalten, dass auch eine Straße, die sich bei natürlicher Betrachtung als Abschnitt einer weitergehenden Erschließungsanlage darstelle - wie hier das Teilstück der Römerstraße bis zum FlSt.-Nr. 2152 (heutige FlSt.-Nr. 2152/1) bzw. 15 m darüber hinaus in Bezug auf die beschriebene gesamte Erschließungsanlage Römerstraße - durch Zeitablauf in die Eigenschaft einer selbständigen Erschließungsanlage hineinwachse, wodurch sich eine ursprünglich vorgenommene (rechtliche) Abschnittsbildung überhole.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 2 S 446/02

    Erschließungsbeitrag - Abschnittsbildung - Buchgrundstücksbegriff

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Ein Gemeinderatsbeschluss, in dem lediglich die (technische oder endgültige) Herstellung eines Straßenstücks festgestellt und die Widmung ausgesprochen wird, ist grundsätzlich nicht - auch nicht konkludent - als Beschluss über die Bildung eines Abschnitts zu werten (Bestätigung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris).

    Gleiches gilt für einen Gemeinderatsbeschluss, der sich nur mit der technischen Durchführung des Straßenbaus oder mit der Herstellung von Teilstrecken befasst, ohne die abrechnungsmäßige Verselbständigung für Zwecke des Erschließungsbeitragsrechts festzustellen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 38).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 05.03.2013 (- 1 BvR 2457/08 -) angestellt habe, seien nicht nur für die dort entschiedene Konstellation zu berücksichtigen, sondern auf alle Fallgestaltungen zu übertragen, in denen die abzugeltende Vorteilslage tatsächlich eintrete, die Entstehung der Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens anderer Voraussetzungen nicht möglich sei und die Beitragsansprüche deswegen auch nicht verjähren könnten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 05.03.2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris) und vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) in Bezug auf die Rechtslage nach dem bayerischen bzw. brandenburgischen KAG entschieden, dass eine vom einfachen Recht zugelassene zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen lange nach Erlangung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2015 - 2 S 2301/14

    Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage; Abweichen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich angeschlossen hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 20 f. und vom 14.04.2016 - 2 S 2252/15 - juris Rn. 19), nicht ein Begriff des Erschließungs- oder Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts (BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 56.89 - juris Rn. 16).

    Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der natürlichen Betrachtungsweise bei Erschließungsanlagen können sich grundsätzlich nur aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32 und Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18
    Dies bedeutet, dass es, auch wenn die Erklärung über den Mehrkostenverzicht konkludent erfolgen kann (BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 - juris Rn. 24), bei der erklärenden Gemeinde des Bewusstseins bedarf, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11

    Haupterschließungsstraße und Stichstraßen als Abrechnungseinheit;

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 41.84

    Beitragspflicht - Tatsächlicher Anfall der Kosten - Beitragssatz - Artzuschlag -

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1990 - 2 S 696/90

    Erschließungsbeitrag - Planunterschreitung und erstmaliger Herstellung

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 66.84

    Änderung des Ausbauprogramms - Gehweg - Herstellung der Anlage - Teilanlage -

  • VG Stuttgart, 13.05.2009 - 2 K 2399/08

    Erschließungsbeitrag anlässlich Ausbau einer alten württembergischen Ortsstraße;

  • BVerwG, 09.01.2013 - 9 B 33.12

    Erschließungsbeitrag; Gewerbegrundstück

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 5 S 1746/02

    Folgen des Verlusts eines Bebauungsplandokuments für die Gültigkeit des Plans;

  • BVerwG, 22.11.2016 - 9 C 25.15

    Abschnitt; Beitrittsgebiet; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Gebot der

  • VGH Bayern, 25.08.2010 - 6 ZB 10.967

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; planungsrechtliche Bindung; planabweichende

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1979 - II 1314/78
  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 56.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 2 S 2252/15

    Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag; Erwartung des

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Daher muss der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 -, Rn. 47; Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 -, Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -, Rn. 129).

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob weitere rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -, Rn. 129; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2020 - 9 LC 110/18 -, Rn. 91; OVG Münster, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 -, Rn. 27).

    Denn es kommt hierfür weder auf die wirksame Widmung der Erschließungsanlage noch auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, den Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder den vollständigen Grunderwerb an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 -, Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -, Rn. 129; OVG Münster, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 -, Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22

    Festsetzung eines Erschließungsbeitrages; vorhandene Erschließungsanlage im

    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 51; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28; jeweils mwN).

    Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der Erschließungsanlage können sich auch aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 55, vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32 und vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 21).

    Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn es sich bei einem Teilstück um eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG oder eine unter Geltung des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuchs endgültig hergestellte Straße handelt, für die die sachlichen Beitragspflichten bereits entstanden sind und die entweder bereits abgerechnet wurde oder wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr abgerechnet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 55).

    Gleiches galt für einen Gemeinderatsbeschluss, der sich nur mit der technischen Durchführung des Straßenbaus oder mit der Herstellung von Teilstrecken befasste, ohne die abrechnungsmäßige Verselbständigung für Zwecke des Erschließungsbeitragsrechts festzustellen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145/81 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 38; zu § 130 Abs. 2 BauGB zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 82 f.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 14 Rn. 15 mwN).

    Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise generell oder nur in der Sondersituation eines Wendehammers Anwendung findet, über die das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 07.03.2017 und vom 25.02.1994 (jeweils aaO) jeweils zu entscheiden hatte (so noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 87 f.; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31).

    Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129).

    Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, wie etwa die Widmung der Erschließungsanlage, die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder der vollständige Grunderwerb (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 72).

    Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7).

  • VG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 K 1009/21

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Vorteilslage; keine vorherige

    Eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 KAG BW (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -) kann auch ohne vorherige Abschnittsbildung durch die Gemeinde nur für einen nach den besonderen Merkmalen des Einzelfalls abgrenzbaren Teil einer Erschließungsanlage eintreten.

    Dies ergebe sich daraus, dass die " ... Straße" nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg (so etwa Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18) als einzelne Erschließungsanlage zwischen ihrer Abzweigung von der " ... Straße" bis zum Ende des Abrechnungsabschnitts zum Übergang in das Gebiet " ... Weg - ... " anzusehen sei.

    Diese Fortführung der Bebauung darf bei der Beurteilung der Erschließungsanlage nicht außer Betracht bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 80).

    Gleiches galt für einen Gemeinderatsbeschluss, der sich nur mit der technischen Durchführung des Straßenbaus oder mit der Herstellung von Teilstrecken befasste, ohne die abrechnungsmäßige Verselbständigung für Zwecke des Erschließungsbeitragsrechts festzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 83, und vom 22. Mai 2003 - 2 S 446/02 - juris, Rn. 38).

    Enthielt ein Beschluss des Gemeinderates keinerlei Hinweis, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Straße abgerechnet werden sollte, konnte ein entsprechender Wille dem Gemeinderat auch nicht unterstellt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019, a. a. O.).

    aa) Mit dem am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - juris, Rn. 41) zur Beitragsvorhersehbarkeit und -klarheit und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris) die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.).

    Mit diesem Begriff knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drucks. 16/9087 S. 34 f.), an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Urteilen vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - an.

    Im nachfolgenden Urteil vom 29. Oktober 2019 (a. a. O., juris, Rn. 129) hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. September 2018 (- 9 C 5.17 - juris, Rn. 55; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 - juris, Rn. 7) angeschlossen, ohne dass damit allerdings eine inhaltliche Neubewertung verbunden war.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2021 - 2 S 3955/20

    Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag; Umsetzung des Gebots der

    Diese zum Anschlussbeitragsrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, und folglich im Grundsatz auch für das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 14 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129, Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris; Driehaus, KStZ 2014, 181 ).

    Mit diesem Begriff knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drucks. 16/9087 S. 34 f.), an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Urteilen vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - an.

    Im nachfolgenden Urteil vom 29.10.2019 (aaO juris Rn. 129) hat sich der Verwaltungsgerichtshof den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 06.09.2018 (aaO Rn. 55; vgl. auch Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7) angeschlossen, ohne dass damit allerdings eine inhaltliche Neubewertung verbunden war.

    Auch nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 29.10.2019 (aaO Rn. 129) ist ein Vergleich zwischen dem gemeindlichen Ausbauprogramm und der tatsächlichen - bautechnischen - Ausführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme durchzuführen.

    Mit diesem Zulassungsvorbringen verkennt die Klägerin, dass das Bundesverfassungsgericht und dem folgend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019, aaO Rn. 7, Beschluss vom 06.09.2018, aaO Rn. 55) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 29.10.2019, aaO Rn. 129) für die Vorteilslage mehr verlangen als nur die durch eine Straße - ungeachtet ihres Ausbauzustandes - bewirkte Erreichbarkeit des Grundstücks und dessen hierdurch bedingte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit.

    Zu Unrecht beanstandet die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags des Weiteren, dass die Frage, ob eine Straße ein "Provisorium" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.12.2019, aaO Rn. 7; Beschluss vom 06.09.2018, aaO Rn. 55) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 29.10.2019, aaO Rn. 129) sei, wegen der Unbestimmtheit dieses Begriffs als Kriterium für die Vorteilslage untauglich sei.

    Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 12.12.2019, aaO Rn. 7, und vom 06.09.2018, aaO Rn. 55) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 29.10.2019, aaO Rn. 129) hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Vorteilslage hier erst mit dem in den Jahren 2017 und 2018 erfolgten plangemäßen Ausbau der Straßen "A... (östlicher Teil)", "A... ..." und "D... Straße" entstanden ist.

  • VG Karlsruhe, 05.09.2023 - 12 K 3379/22

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verkehrsgrün

    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 9 C 9.18 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. November 2022 - 2 S 595/22 - juris, Rn. 37, vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 51, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.).

    Mit dem am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - juris, Rn. 41) zur Beitragsvorhersehbarkeit und -klarheit und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris) die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/9087, S. 31 ff.).

    Mit diesem Begriff knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drs. 16/9087 S. 34 f.), an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Urteilen vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - an.

    Im nachfolgenden Urteil vom 29. Oktober 2019 (a. a. O., juris, Rn. 129) hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. September 2018 (- 9 C 5.17 - juris, Rn. 55; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 - juris, Rn. 7) angeschlossen, ohne dass damit allerdings eine inhaltliche Neubewertung verbunden war.

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Bezüglich des Ergebnisses der in Ausübung einer solchen Schätzungsbefugnis vorgenommenen Aufwandsermittlung hat das Gericht in Anlehnung an das Merkmal der Vergleichbarkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB lediglich zu prüfen, ob dieses nicht den Aufwand übersteigt, der erfahrungsgemäß in der jeweils in Frage stehenden Zeit für die Herstellung entsprechender Erschließungsanlagen oder die Durchführung entsprechender Teilmaßnahmen angefallen ist (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 10; BVerwG, Urteile vom 15.11.1985 - 8 C 41.84 - juris Rn. 28 und vom 16.8.1985 - 8 C 120.83 u. a. - juris Rn. 27 ff.; VGH BW, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 120).
  • VG Stuttgart, 03.12.2021 - 15 K 867/20

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen; vorhandene - historische - Ortsstraße;

    In diesem Sinne ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass historische Ortsstraßen solche öffentlichen Wege im Gemeindebezirk sind, die ohne Rücksicht auf ihre straßentechnische Beschaffenheit bei Inkrafttreten des Ortsstraßengesetzes im Hinblick auf ihre Lage, die räumliche Ausdehnung des Ortes und den Bedarf an bebauungsfähigen Grundstücken ihrem Wesen nach die Aufgabe hatten, die Bebauung entlang des Weges - wenn auch nur einseitig - zu ermöglichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - 2 S 465/18 -, juris Rn. 59).

    Ob eine planerische Festsetzung getroffen wurde, kann bei Fehlen eines Originalplans mit Hilfe anderer Dokumente, die die betreffenden Festsetzungen enthalten oder beschreiben, nachgewiesen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2019 - 2 S 465/18 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 2 S 3303/21

    Festsetzung von Erschließungsbeiträgen; historischen Ortsstraße in einem ehemals

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im ehemals württembergischen Landesteil von einer "historischen Ortsstraße" auszugehen ist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 59, Beschluss vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - juris Rn. 17).

    Historische Ortsstraßen sind demnach fertige Ortsstraßen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 59, Beschluss vom 18.08.1994 - 2 S 834/93 - juris Rn. 17, Urteil vom 03.02.1994 - 2 S 2961/92 - juris Rn. 15 und Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 - juris Rn. 3).

    War ein Plan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG bereits "hergestellt" bzw. im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG "vorhanden" (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 61 f. mwN, Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27, Urteil vom 03.09.1987 - 2 S 6/87 - VBlBW 1988, 305 ; Buhl, VBlBW 1984, S. 270 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 2 S 290/22

    Erschließungsbeitrag für die Zweiterschließung eines Grundstücks;

    Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7).
  • VG Karlsruhe, 13.12.2022 - 12 K 732/22

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; gleichheitsgerechte Tiefenbegrenzung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist als historische Ortsstraße im - hier - (ehemals) württembergischen Landesteil eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der württembergischen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1872 (RegBl. S. 305) am 1. Januar 1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den inneren örtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 1. Juni 1992 - 2 S 3058/90 - juris, Rn 17, vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - juris, Rn. 30, vom 20. Juli 2017 - 2 S 620/16 - juris, Rn. 42, vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 59, und vom 25. Mai 2022 - 2 S 3303/21 - juris, Rn. 47, sowie Beschluss vom 18. August 1994 - 2 S 834/93 - juris, Rn. 17).

    Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 61, vom 23. September 1993 - 2 S 3019/91 - juris, Rn. 27, und vom 26. Oktober 1995 - 2 S 120/93 - juris, Rn. 25).

    Unabhängig von der Frage, ob ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die Festsetzung einer Ortstraße allein durch zwei Baulinien ausreichend war (so wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 3019/91 - juris, Rn. 29), reicht jedenfalls die Festsetzung einer einseitigen Baulinie nicht aus, um eine Ortsstraße verbindlich festzusetzen, da es in diesem Fall - abgesehen von Ausnahmefällen auf Grund topografischer Besonderheiten - an einer flächenmäßigen Begrenzung des Straßenraums fehlte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 16, und vom 26. Oktober 1995 - 2 S 120/93 - juris, Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19

    Beginn der Ausschlussfrist des

  • VG Stuttgart, 09.06.2021 - 15 K 11466/17

    Vorauszahlungsbescheid; Planerfordernis; Belastungsvorhersehbarkeit und

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2023 - 2 S 2005/22

    Vorliegen einer der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage

  • VG Augsburg, 14.04.2022 - Au 2 K 20.2123

    Erschließungsbeitragsrecht, Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht