Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 5 S 1452/97 |
Laden-Markisen
§ 13, 16 StrG, Anliegergebrauch, § 19 StrG, Maßstäbe für die Bemessung der Sondernutzungsgebühr, Äquivalenzprinzip (vgl. § 8 LGebG), Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG)
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Sondernutzungsgebühr für in den Straßenraum hineinragende Markisen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 12.02.1997 - 16 K 686/96
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 5 S 1452/97
Papierfundstellen
- VBlBW 1998, 220 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87
Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 5 S 1452/97
Daß dieser - in räumlich-gegenständlicher Hinsicht - Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung des Ausmaßes der Sondernutzung ist, kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht beanstandet werden und ist nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit unbedenklich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 - NVwZ 1989, 456).Maßgebend ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen einer bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 - NVwZ 1989, 456).
Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, daß die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird; die Höhe der geforderten Gebühr darf daher nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 - a.a.O. m.w.N.).
Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 - a.a.O. unter Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtspr.).
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.1985 - 2 S 2051/83
Werbeanlage - Gebührenpflichtige Sondernutzung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 5 S 1452/97
Hierzu zählt etwa die Einwirkung durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr, dies u.U. auch noch durch in den Straßenraum hineinragende Hinweisschilder (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1985 - 2 S 2051/83 - VBlBW 1988, 140 m.w.N.). - BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 60.85
Ermessensmaßstab - Ausnahmegenehmigung - Verkehrsverbot
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 5 S 1452/97
Grundsätzlich geschützt ist dabei insbesondere die ausreichende Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 60.85 - NJW 1988, 432). - VGH Baden-Württemberg, 26.06.1996 - 5 S 1456/96
Sondernutzungsgebühr für Werbetafeln auf Seitenstreifen einer Straße
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 5 S 1452/97
Dies ergibt sich aus einem Gegenschluß zu § 21 Abs. 1 StrG, wonach sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist, nach bürgerlichem Recht richtet, sofern die Benutzung u.a. den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschl. v. 26.06.1996 - 5 S 1456/96 - VBlBW 1996, 473).
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 2051/98
Sondernutzungserlaubnis für Verkaufsstand in Fußgängerbereich - …
Das Straßengesetz gewährleistet dem Grundeigentümer sowie dem Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs das Recht auf Anliegergebrauch indes lediglich in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kerngehalt (vgl. Senatsurteil vom 30.07.1998 - 5 S 1452/97;… ebenso Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 13 Rn. 46;… teilweise a.A. Grote in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage, Kapitel 25 Rn. 101). - VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 2 S 913/05
Erschließungsbeitrag; Erschließung eines Grundstücks infolge Anliegergebrauchs …
Angemessen in diesem Sinne ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück von seiner sowohl von der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (dazu der erk. Gerichtshof im Urteil vom 30.7.1998 - 5 S 1452/97 - juris; BVerwG, Urteil vom 6.12.1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69; s. auch Reif, Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, Dez. 1999, Erl. 5.4.4.2.1 m.w.N.). - OVG Sachsen, 08.01.2001 - 5 BS 312/00 Denn für diesen Fall entzieht sie diesem einen Teil seiner durch die Widmung bestimmten Funktion, nämlich dem öffentlichen Verkehr zu dienen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, BVerwGE 80, 36 [37]; HessVGH, Urt. v. 24.2.1998, 5 S 1452/97 zitiert nach juris).