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   VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18   

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VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18 (https://dejure.org/2018,24074)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 (https://dejure.org/2018,24074)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juli 2018 - 9 S 764/18 (https://dejure.org/2018,24074)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    Abgesehen davon ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz auf die Frage der Besetzung eines universitären Gremiums nicht anwendbar, weil § 18 LHG besondere Regelungen enthält (§ 1 Abs. 1 LVwVfG; vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 1189).

    Sie bezieht sich ganz allgemein auf "Gremien" sowie einzelne Mitglieder eines Gremiums und ist unabhängig davon zu beachten, ob das jeweilige Gremium aus Vertretern der an einer Universität vorhandenen Mitgliedergruppen zusammengesetzt ist oder ob es allein aus gewählten Amtsträgern besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 341).

    Die vom Landeshochschulgesetz in § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG angeordnete "Rechtswirksamkeit" der Tätigkeit eines betroffenen Gremiums oder dessen Mitglieds bedeutet, dass insoweit eine - auf entsprechende formelle Mängel gestützte - Anfechtbarkeit von Akten des jeweiligen Gremiums oder Mitglieds auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O.).

    Bei § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern, insbesondere Besetzungsmängeln, eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht (Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O.).

    Abgesehen davon, dass nur ein kleiner Teil von Verfahrensvorschriften wirklich grundrechtsgeboten ist, besteht auch insofern kein verfassungsrechtlicher Zwang, einem Verfahrensfehler unbedingte Auswirkungen auf die Sachentscheidung zuzuerkennen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O., m. w. N.).

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er dem rechtsstaatlich verankerten Bedürfnis nach Rechtssicherheit (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 LV) sowie dem Interesse an der Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe hier den Vorrang eingeräumt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O.).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    Grundsätzlich besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 389).

    Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, a. a. O.).

    Nur ausnahmsweise ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich, dann nämlich, wenn die beantragte vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnimmt und damit etwas gewähren würde, dem in Hauptsacheverfahren nach Auffassung des Gerichts die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm entgegenstehen würde (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, a. a. O.; vgl. auch Beschlüsse vom 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43, 51, und vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 134; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 123 Rn. 128 ff.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 82; Eyermann/Happ, a. a. O, § 123 Rn. 57; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 95).

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    "Bei einer Nichtigerklärung der genannten mit Art. 20 Abs. 1 LV unvereinbaren Normen träte ein Zustand ein, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. StGH, Urteile vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 485, und vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 183; BVerfGE 128, 326 - Juris Rn. 168).

    Denn dann wären entgegen Art. 20 Abs. 1 LV gar keine gültigen Regelungen über die Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern mehr in Kraft (vgl. StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 183).

    Eine Nichtigerklärung kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber hinsichtlich der bislang noch unzureichenden Gestaltung der Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer im Senat ein Gestaltungspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 133 f.; StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 184).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 4 S 1636/01

    Ausgliederung einer Professorenstelle; Berufung - Entscheidung durch Beschluss

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    37 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG hervorgehoben, dass die erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers dahin ging, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen (vgl. Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).

    Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen ist (vgl. schon Beschluss vom 17.09.2003, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1993 - 15 A 402/91

    Wahlvorschlag; Nachwahl eines Bürgermeisters; Abstimmung; Nein-Stimmen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es teile nicht grundsätzlich die Bedenken der Antragsteller, dass die Verwendung von Stimmzetteln ohne Nein- und Enthaltungsoption gegen allgemeine Wahlrechtsgrundsätze verstoße, weil der Wille der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennbar sei (unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.1993 - 15 A 402/91 -, juris).

    Dass die Senatsmitglieder daran gehindert gewesen wären, mit Nein zu stimmen, ergibt sich danach nicht (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.1993 - 15 A 402/91 -, NvwZ 1993, 1223).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 - (VBlBW 2017, 61) entschieden, dass § 18 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 des Landeshochschulgesetzes mit Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar sind und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Vorschriften weiter anwendbar bleiben.

    Dies meine eine relative Mehrheit (so auch LVerfGH, Urteil vom 14.11.2016, a. a. O.).

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    Nur ausnahmsweise ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich, dann nämlich, wenn die beantragte vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnimmt und damit etwas gewähren würde, dem in Hauptsacheverfahren nach Auffassung des Gerichts die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm entgegenstehen würde (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, a. a. O.; vgl. auch Beschlüsse vom 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43, 51, und vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 134; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 123 Rn. 128 ff.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 82; Eyermann/Happ, a. a. O, § 123 Rn. 57; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 95).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    Dabei wären die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Klage der Antragsteller in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Klage aber erfolglos bliebe (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2003 - 8 S 1212/03 -, juris).
  • OVG Sachsen, 02.08.2010 - 2 B 181/10

    Rechtmäßigkeit einer Rektorenwahl trotz eines nur einen Kandidaten enthaltenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des OVG Bautzen (vom 11.04.2001 - 2 BS 83/01 -, vom 22.04.2010 - 2 B 55/10 - und vom 02.08.2010 - 2 B 181/10 -, jeweils juris).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
    Nur ausnahmsweise ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich, dann nämlich, wenn die beantragte vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnimmt und damit etwas gewähren würde, dem in Hauptsacheverfahren nach Auffassung des Gerichts die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm entgegenstehen würde (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, a. a. O.; vgl. auch Beschlüsse vom 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43, 51, und vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 134; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 123 Rn. 128 ff.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 82; Eyermann/Happ, a. a. O, § 123 Rn. 57; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 95).
  • BVerfG, 12.01.2014 - 1 BvR 3606/13

    Aussetzung der Neubesetzung einer Professorenstelle - Zur Passivlegitimation im

  • RG, 19.06.1915 - V 51/15

    Ergänzende Vertragsauslegung

  • OVG Sachsen, 22.04.2010 - 2 B 55/10

    Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Stelle des

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2003 - 8 S 1212/03

    Antrag auf einstweilige Anordnung zugunsten einer schweizerischen

  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.1991 - 1 S 3033/90

    Entscheidungszuständigkeit bei Erledigung der Hauptsache im vorläufigen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 17.76

    Verabschiedete Honorarprofessoren - Postulationsfähigkeit - Bemessung des

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.03.1990 - 10 M 5/90

    Wahl; Geheime Wahl; Gemeindevertretung; Stimmzettel; Kennzeichnung; Bürgermeister

  • OVG Sachsen, 28.07.2009 - 4 B 406/09

    Gemeinderat; Kommunalverfassungsrecht; ordnungsgemäße Einberufung; einstweilige

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2011 - 4 S 2597/11

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Klage des unterlegenen Bewerbers im Auswahlverfahren

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2012 - 2 ME 300/11

    Rechtschutzmöglichkeit gegen die den Beschluss des Organs umsetzende juristische

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19

    Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule

    b) Unabhängig hiervon hat bereits der 9. Senat festgestellt, dass das hier streitgegenständliche Verfahren mit Art. 5 Abs. 3 GG im Einklang steht (Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 - Juris).

    aa) Ebenso wie dem 9. Senat ist auch dem erkennenden Senat nichts dafür ersichtlich, dass die Wissenschaftsministerin rechtlich gehindert gewesen wäre, zu Beginn der Tätigkeit des Personalberatungsunternehmens mit diesem über den Ablauf des Verfahrens zu sprechen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 - Juris Rn. 44).

    Dass die Wissenschaftsministerin nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG - seine Anwendbarkeit unterstellt - vom Vorsitz und von der Mitwirkung in der Findungskommission ausgeschlossen war, hat bereits der 9. Senat überzeugend ausgeführt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris).

    Soweit die Antragsteller aus § 67 LHG einen Ausschlussgrund herleiten wollen, vermag auch der erkennende Senat dem nicht zu folgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris).

    Die hier allein maßgeblichen Bewerbungsverfahrensansprüche werden aber durch die von den Antragstellern geltend gemachten Verstöße der (Gruppen-)Zusammensetzung des Aufsichtsrats und der Findungskommission gegen hochschulrechtliche Vorgaben bzw. unmittelbar gegen Art. 5 Abs. 3 GG nicht berührt, die im Übrigen gemäß § 10 Abs. 5 LHG unbeachtlich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris).

    Dies begegnet auch nach Ansicht des Senats keinen Bedenken (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris).

    cc) Die gerügte Einbindung des Präsidenten in die Arbeit der Findungskommission, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris).

    Dies impliziert, dass die Höchstzahl von drei Vorschlägen schon dann nicht auszuschöpfen ist, wenn sich ein oder zwei Kandidaten aus dem Bewerberfeld deutlich hervorheben, während die übrigen im Wesentlichen gleich qualifiziert erscheinen (vgl. dazu im Folgenden; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris).

    Die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Findungskommission ergeben sich hier im Übrigen auch aus der Verfahrensordnung der DHBW für den Senat und andere Gremien vom 06.11.2013 (Amtl. Bekanntmachung der DHBW Nr. 26/2013 - GremVfO -, inzwischen ersetzt durch die Rahmengeschäftsordnung vom 12.06.2017), die für alle Hochschulgremien gilt, zu denen die Findungskommission gehört (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, Juris).

    Soweit die Antragsteller meinen, es hätte die Tatsache berücksichtigt werden müssen, dass der Beigeladene zu 1 seine Bewerbung an der Hochschule K. "trotz gesicherter Wahl" einen Tag vor dem Wahltermin zurückgezogen habe, vermag der Senat eine Relevanz nicht zu erkennen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07 2018 - 9 S 764/18 -, Juris).

  • VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18

    Zur Rücknahme einer Habilitation wegen Plagiats

    Die Vorschrift bezieht sich ganz allgemein auf "Gremien" sowie einzelne Mitglieder eines Gremiums und ist unabhängig davon zu beachten, ob das jeweilige Gremium aus Vertretern der an einer Universität vorhandenen Mitgliedergruppen zusammengesetzt ist oder ob es allein aus gewählten Amtsträgern besteht (VGH BW, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 33).

    Demnach sind jedenfalls sämtliche mit Entscheidungsbefugnissen versehene Personenmehrheiten als Gremium anzusehen (VGH BW, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 35).

    Eine fehlerhafte Besetzung stellt vielmehr einen Verfahrensfehler dar, der nach dieser Vorschrift unbeachtlich ist (VGH BW, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 26, und vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 26 ff.; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris; Sandberger, a. a. O., § 10 LHG Rn. 4).
  • BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen

    Unabhängig davon habe der 9. Senat (VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 S 764/18 - Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 2059/18) festgestellt, dass das Besetzungsverfahren mit Art. 5 Abs. 3 GG im Einklang stehe.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2020 - 9 S 647/20

    Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsvorschrift wegen

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es sich bei § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG um eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche - spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern, insbesondere Besetzungsmängeln, eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht (vgl. den Senatsbeschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2023 - 9 S 2408/22

    Abwahl eines Rektors; Beiladung eine Prozesspartei

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann ausnahmsweise auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung, vgl. BVerfG, Urteil vom 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84 u. a. - BVerfGE 71, 305, 347; Senatsbeschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 04.04.2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 05.04.2019 - 36 L 348.18
    Denn nur ein kleiner Teil der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist tatsächlich grundrechtsgebunden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 S 764/18 - juris Rn. 38) und damit Bestandteil des grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruchs.
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