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   VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 C 18.23   

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https://dejure.org/2018,5719
VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 C 18.23 (https://dejure.org/2018,5719)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.03.2018 - 8 C 18.23 (https://dejure.org/2018,5719)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. März 2018 - 8 C 18.23 (https://dejure.org/2018,5719)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, S. 2, § 147 Abs. 1 S. 2, § 151 S. 3, § 165 S. 2
    Fehlende Postulationsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer persönlich eingelegten Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit

  • rewis.io

    Fehlende Postulationsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer persönlich eingelegten Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 8 C 17.2520

    Vertretungszwang bei Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 C 18.23
    Anders als bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten (vgl. § 3 Abs. 2, § 19 GKG), die nach der insoweit vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen erhoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 - 8 M 17.2329 - juris Rn. 5), gilt der Vertretungszwang gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten für unter den Beteiligten zu erstattende Kosten nach § 146 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 8 C 17.2520; OVG BB, B.v. 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17 - AGS 2017, 247 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84

    Dritter - Aufwendungserstattung - Hilfe im Eilfall - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 C 18.23
    Denn abgesehen davon, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrunggemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich lediglich zur Folge hat, dass anstatt der sonst geltenden regelmäßigen Rechtsmittelfrist eine Jahresfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.1987 - 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 16.11.2012 - 1 WB 3.12 - NZWehrr 2013, 168 = juris Rn. 14; Czybulka/Klunckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74 m.w.N.), hat das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelbelehrungmit Beschluss vom 10. Januar 2018 berichtigt.
  • VGH Bayern, 01.12.2017 - 8 M 17.2329

    Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 C 18.23
    Anders als bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten (vgl. § 3 Abs. 2, § 19 GKG), die nach der insoweit vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen erhoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 - 8 M 17.2329 - juris Rn. 5), gilt der Vertretungszwang gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten für unter den Beteiligten zu erstattende Kosten nach § 146 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 8 C 17.2520; OVG BB, B.v. 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17 - AGS 2017, 247 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.11.2012 - 1 WB 3.12

    Irreführender Inhalt einer Rechtsbelehrung; Grundsatz der Vollständigkeit und

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 C 18.23
    Denn abgesehen davon, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrunggemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich lediglich zur Folge hat, dass anstatt der sonst geltenden regelmäßigen Rechtsmittelfrist eine Jahresfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.1987 - 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 16.11.2012 - 1 WB 3.12 - NZWehrr 2013, 168 = juris Rn. 14; Czybulka/Klunckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74 m.w.N.), hat das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelbelehrungmit Beschluss vom 10. Januar 2018 berichtigt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2017 - 3 K 16.17

    Vertretungszwang bei Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 C 18.23
    Anders als bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten (vgl. § 3 Abs. 2, § 19 GKG), die nach der insoweit vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen erhoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 - 8 M 17.2329 - juris Rn. 5), gilt der Vertretungszwang gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten für unter den Beteiligten zu erstattende Kosten nach § 146 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 8 C 17.2520; OVG BB, B.v. 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17 - AGS 2017, 247 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 8 C 18.161

    Erfolglose Erinnerung gegen Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts

    Die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten (vgl. § 3 Abs. 2, § 19 GKG) kann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen erhoben werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 - 8 M 17.2329 - juris Rn. 5; B.v. 1.3.2018 - 8 C 18.23 - juris Rn. 2; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG-FamGKG, Stand Nov. 2017, § 66 GKG Rn. 85).

    Das Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt dagegen bei Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten für unter den Beteiligten zu erstattende Kosten nach § 146 VwGO (BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 8 C 18.23 - a.a.O. m.w.N.).

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