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   VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589, 10 CS 10.2180   

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VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589, 10 CS 10.2180 (https://dejure.org/2011,4756)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.04.2011 - 10 CS 10.589, 10 CS 10.2180 (https://dejure.org/2011,4756)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. April 2011 - 10 CS 10.589, 10 CS 10.2180 (https://dejure.org/2011,4756)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Internetverbot beansprucht allgemeine Geltung; keine Feststellung der Inkohärenz im Eilverfahren

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols fort

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 12 GG, Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EG), §§ 3, 4 und 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV
    Vermittlung von Sportwetten im Internet unzulässig | Sportwettenmonopol; Internetverbot; Veranstalter von Glücksspiel; Muttergesellschaft; Erlaubnisvorbehalt; Unionsrechtlicher Anwendungsvorrang; Vermittlung von Sportwetten im Internet unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols fort

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2011 - 6 S 2255/10

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Denn das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist nach Auffassung des Senats auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (vgl. auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10 sowie vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MC 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 jeweils ; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10 ).

    Dabei bedarf keiner abschließenden Klärung, ob - wie der Antragsgegner geltend macht - § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, der eine an eine Örtlichkeit gebundene Buchmachererlaubnis vorsieht, ohnehin ebenfalls der Online-Vermittlung von Pferdewetten entgegensteht (vgl. Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 15.10.2010 S. 2, Bl. 201 der VGH-Akte; vgl. auch VGH BW vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

    Denn das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist nach Auffassung des Senats auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (vgl. auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10 sowie vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MC 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 jeweils ; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10 ).

    Dabei bedarf keiner abschließenden Klärung, ob - wie der Antragsgegner geltend macht - § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, der eine an eine Örtlichkeit gebundene Buchmachererlaubnis vorsieht, ohnehin ebenfalls der Online-Vermittlung von Pferdewetten entgegensteht (vgl. Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 15.10.2010 S. 6 f., Bl. 53 ff. der VGH-Akte; vgl. auch VGH BW vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21).

    Auch nach § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zulässige Rundfunkgewinnspiele, die nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, unterfallen den allgemeinen Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrags; ebenso die Gewinnspiele in den sog. Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 58).

    Denn selbst wenn Pferdewetten danach zu Recht im Internet angeboten werden könnten, durfte der Gesetzgeber aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrungen im Bereich der Pferdesportwetten, wegen ihres vergleichsweise geringen Marktanteils und des äu- ßerst geringen Anteils von Wetten mit festen Gewinnquoten davon ausgehen, dass das Suchtpotential dort deutlich geringer ist als im stark expandierenden Bereich sonstiger Sportwetten mit festen Gewinnquoten (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 a.a.O. RdNr. 82).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21).

    Auch nach § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zulässige Rundfunkgewinnspiele, die nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, unterfallen den allgemeinen Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrags; ebenso die Gewinnspiele in den sog. Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 58).

    Denn selbst wenn Pferdewetten danach zu Recht im Internet angeboten werden könnten, durfte der Gesetzgeber aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrungen im Bereich der Pferdesportwetten, wegen ihres vergleichsweise geringen Marktanteils und des äu- ßerst geringen Anteils von Wetten mit festen Gewinnquoten davon ausgehen, dass das Suchtpotential dort deutlich geringer ist als im stark expandierenden Bereich sonstiger Sportwetten mit festen Gewinnquoten (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 a.a.O. RdNr. 82).

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Zwar hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 21. März 2011 (Az. 10 AS 10.2499) u.a. festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der gewerblichen Geldspielautomaten nicht den Anforderungen der Geeignetheit bzw. Kohärenz einer Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit genügt (vgl. Ls. 1 und RdNrn. 25 ff. der Entscheidung).

    Auch § 4 Abs. 4 GlüStV gehört zu den "Allgemeinen Vorschriften" im Glücksspielstaatsvertrag, die ebenso wie die in § 4 Abs. 2 und 3 GlüStV geregelten Erlaubnisvoraussetzungen nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft sind, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen führen müsste (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 30 m.w. Rspr.-Nachweisen).

    Eine Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinn, wie sie der Senat hinsichtlich des staatlichen Sportwettenmonopols festgestellt hat (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 a.a.O.), lässt sich jedoch bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht feststellen.

    Zwar hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 21. März 2011 (Az. 10 AS 10.2499) u.a. festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der gewerblichen Geldspielautomaten nicht den Anforderungen der Geeignetheit bzw. Kohärenz einer Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit genügt (vgl. Ls. 1 und RdNrn. 25 ff. der Entscheidung).

    Auch § 4 Abs. 4 GlüStV gehört zu den "Allgemeinen Vorschriften" im Glücksspielstaatsvertrag, die ebenso wie die in § 4 Abs. 2 und 3 GlüStV geregelten Erlaubnisvoraussetzungen nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft sind, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen führen müsste (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 30 m.w. Rspr.-Nachweisen).

    Eine Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinn, wie sie der Senat hinsichtlich des staatlichen Sportwettenmonopols festgestellt hat (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 a.a.O.), lässt sich jedoch bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht feststellen.

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 10 CS 09.2673

    Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet vom Ausland aus

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Demgemäß war der Antragsgegner berechtigt, das sich (abstrakt) aus § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts gegenüber der Antragstellerin zu konkretisieren, um sich damit nach den andauernden Verstößen gegen dieses gesetzliche Verbot den Vorteil eines Vollstreckungstitels nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG zu verschaffen (vgl. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 16).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

    Demgemäß war der Antragsgegner berechtigt, das sich (abstrakt) aus § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts gegenüber der Antragstellerin zu konkretisieren, um sich damit nach den andauernden Verstößen gegen dieses gesetzliche Verbot den Vorteil eines Vollstreckungstitels nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG zu verschaffen (vgl. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 16).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2010 - 13 B 645/10

    Hinreichend bestimmte Ordnungsverfügung bei einer durch den Verwaltungsakt

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Danach ist Veranstalter des Glücksspiels, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 BVerwGE 126, 149 unter Verweis auf BGH vom 28.11.2002 GewArch 2003, 232; vgl. auch OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 18 ff.).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

    Danach ist Veranstalter des Glücksspiels, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 BVerwGE 126, 149 unter Verweis auf BGH vom 28.11.2002 GewArch 2003, 232; vgl. auch OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 18 ff.).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache Carmen Media (C-46/08 ) entschieden, dass eine nationale Regelung, die wie § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, um übermäßige Ausgaben für das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugend zu schützen (vgl. RdNrn. 98 ff. dieser Entscheidung).

    Den nationalen (Verwaltungs-)Gerichten obliegt es dabei, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 60 und 64 f.).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache Carmen Media (C-46/08 ) entschieden, dass eine nationale Regelung, die wie § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, um übermäßige Ausgaben für das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugend zu schützen (vgl. RdNrn. 98 ff. dieser Entscheidung).

    Den nationalen (Verwaltungs-)Gerichten obliegt es dabei, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 60 und 64 f.).

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.2180

    Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Senftl Simmon Eich Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 CS 10.2180 Sachgebietsschlüssel: 570.

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beschluss des 10. Senats vom 1. April 2011 (VG Ansbach, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: AN 4 S 10.1552) 10 CS 10.2180 Großes Staats- AN 4 S 10.1552 wappen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Denn das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist nach Auffassung des Senats auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (vgl. auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10 sowie vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MC 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 jeweils ; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10 ).

    Denn das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist nach Auffassung des Senats auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (vgl. auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10 sowie vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MC 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 jeweils ; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10 ).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2011 - 11 MC 13/11

    Genehmigungsfähigkeit eines Angebots eines privaten Veranstalters von

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Denn das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist nach Auffassung des Senats auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (vgl. auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10 sowie vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MC 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 jeweils ; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10 ).

    Denn das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist nach Auffassung des Senats auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (vgl. auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10 sowie vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MC 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 jeweils ; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10 ).

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589
    Denn das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist nach Auffassung des Senats auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (vgl. auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10 sowie vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MC 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 jeweils ; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10 ).

    Denn das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist nach Auffassung des Senats auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (vgl. auch VGH BW vom 20.1.2011 Az. 6 S 1685/10 sowie vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; NdsOVG vom 11.11.2010 Az. 11 MC 429/10 sowie vom 10.3.2011 Az. 11 MC 13/11 jeweils ; OVG Berlin-Bbg vom 26.10.2010 Az. OVG 1 S 154.10 ).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 6 S 1685/10

    Verbot des Pokerspiels "Texas Hold'em"

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • VG Würzburg, 23.12.2011 - W 5 S 11.1008

    Glücksspiele und Sportwetten; Untersagung; Vermittlung; Internetverbot

    Der angefochtene Behördenbescheid orientiert sich ersichtlich an der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere an den Beschlüssen vom 1. April 2011 Nr. 10 CS 10.589 und 10 CS 10.2180 sowie 19. Juli 2011 Nr. 10 CS 10.1923 zum Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV sowie vom 21. März 2011 Nr. 10 AS 10.2499 und 1. April 2011 Nr. 10 CS 11.536 zur Fortgeltung des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts.

    Auch § 4 Abs. 4 GlüStV gehört hiernach zu den "Allgemeinen Vorschriften" im Glücksspielstaatsvertrag, die ebenso wie die in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 GlüStV geregelten Erlaubnisvoraussetzungen nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft sind, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen führen müsste (vgl. BayVGH, B.v. 21.03.2011 Nr. 10 AS 10.2499, B.v. 01.04.2011 Nr. 10 CS 10.2180).

    Das in § 4 Abs. 4 GlüStV enthaltene generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet soll - unabhängig vom staatlichen Sportwettenmonopol - vor dem Hintergrund der (verfassungs-)rechtlich gebotenen Ausrichtung des Wettangebots am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht sowie eines effektiven Jugendschutzes diesen Vertriebsweg für alle Arten der im Staatsvertrag geregelten Glücksspiele und für staatliche wie für private Veranstalter gleichermaßen unterbinden (BayVGH, B.v. 01.04.2011 Nr. 10 CS 10.2180 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4, LT-Drs. 15/8486 Seite 14 f.).

    Eine derartige, an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols weiter Geltung beanspruchen (BayVGH, B.v. 01.04.2011 Nr. 10 CS 10.2180).

    Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV stellt eine zulässige, insbesondere verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.10.2008 Nr. 1 BvR 928/08, ZfWG 2008, 351; BVerwG, U. v. 24.11.2010 Nr. 8 C 15.09; BayVGH, B.v. 01.04.2011 Nr. 10 CS 10.2180).

    Das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (BayVGH, B.v. 01.04.2011 Nr. 10 CS 10.2180).

    Auch nach § 8 a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zulässige Rundfunkgewinnspiele, die nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, unterfallen den allgemeinen Voraussetzungen des Glücksspielsstaatsvertrags; ebenso die Gewinnspiele in den sog. Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV (BayVGH, B.v. 01.04.2011 Nr. 10 CS 10.2180).

    Eine Inkohärenz dieser Verbotsregelung lässt sich bei summarischer Prüfung auch hinsichtlich der Pferdewetten nicht feststellen (vgl. BayVGH, B. v. 01.04.2011 Nr. 10 CS 10.2180).

  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923

    Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts

    40 bb) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. April 2011 (Az. 10 CS 10.2180 Ls. 1 und RdNrn. 21 ff.) darüber hinaus entschieden, dass auch § 4 Abs. 4 GlüStV zu den allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag gehört, die nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft sind, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen führen müsste (vgl. BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 30 m.w. Rspr.-Nachweisen; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 21; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 21).

    Eine derartige, an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols weiter Geltung beanspruchen (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 21; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 21).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache Carmen Media (C-46/08 ) entschieden, dass eine nationale Regelung, die wie § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, übermäßige Ausgaben für das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugend zu schützen (vgl. RdNrn. 98 ff. dieser Entscheidung; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 22; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 22).

    Den zuständigen nationalen Gerichten obliegt es dabei, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 60 und 64 f.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 23).

    24 f.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNrn.

    Auch nach § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zulässige Rundfunkgewinnspiele, die nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, unterfallen den allgemeinen Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrags; ebenso die Gewinnspiele in den sog. Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNrn. 26; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 26; vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 58).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 30; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 09.03.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.06.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

    Die Festsetzung eines Streitwerts von 50.000,- EUR im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht der Praxis des Senats für Streitigkeiten über die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 ; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 ).

  • VG Karlsruhe, 09.05.2011 - 3 K 2513/09

    Untersagung jeglicher Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in Baden-Württemberg

    Diese Norm gehört ebenso wie der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV zu den "Allgemeinen Vorschriften" im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols Gültigkeit beanspruchen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris).

    Eine derartige, an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols weiter fortbestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011, a.a.O.).

    Die weitere Problematik, ob auch das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot eigenständige Wirksamkeit besitzt, ist obergerichtlich durch eine gefestigte Rechtsprechung geklärt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    cc) Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV beansprucht in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2011 - 10 CS 10.589 - juris Rn. 12; B.v. 27.1.2012 - 10 CS 11.2707 - juris Rn. 13) uneingeschränkt Geltung, und zwar unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle im Zeitpunkt der Behördenentscheidung aufgrund der Ende 2017 erklärten Duldung unter die Übergangsregelung des Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV fiel oder ob sie bisher nur faktisch geduldet wurde.
  • VG Karlsruhe, 26.04.2012 - 3 K 330/10

    Werbeverbot für Glücksspiele über das Internet

    Diese Normen gehören ebenso wie der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV zu den "Allgemeinen Vorschriften" im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols Gültigkeit beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris).

    Eine derartige, an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols weiter fortbestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 27.08.2012 - 3 K 882/12

    Vereinbarkeit von Glücksspielverboten mit Verfassungs- und Europarecht

    Als solche beanspruchen sie Gültigkeit unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols (zu den im Wesentlichen identischen Vorschriften §§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 20.01.2011, - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris).

    Als solche beansprucht es Gültigkeit unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols (zu der im Wesentlichen identischen Vorschrift des GlüStV vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 -, juris; allgemein auch BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 20.01.2011, - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris).

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1670

    Untersagungsanordnung an die Muttergesellschaft neben der Tochtergesellschaft;

    Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem OVG NRW (vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 ) und der Kommentarliteratur (Dietlein/Hüsken in: Dietlein/Hecker/Rutting, Glücksspielrecht, 2008, § 2 RdNr. 4 und Postl, a.a.O., § 4 RdNr. 27) davon aus, dass Veranstalter des Glücksspiel ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (BayVGH vom 1.4.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 17).

    Auf die Frage, ob die Antragstellerin unmittelbare Veranstalterin des verbotenen Glücksspiels ist oder es mittels ihrer Tochtergesellschaft veranstaltet, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil es grundsätzlich zulässig ist, eine Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV an den sog. Zweckveranlasser neben dem Handlungsstörer oder einen Handlungsstörer neben einem anderen Handlungsstörer (hier das Tochterunternehmen) zu richten (BayVGH vom 1.4.2011 a.a.O. RdNr. 32 und OVG Lüneburg vom 3.4.2009 a.a.O. RdNr. 41).

  • VG Karlsruhe, 13.09.2012 - 3 K 1489/10

    Untersagungsverfügung für eine Veranstaltung von Glücksspiel im Internet;

    Als solche beanspruchen sie Gültigkeit unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols (zu den im Wesentlichen identischen Vorschriften §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 20.01.2011, - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris).

    Eine derartige, an den Zielen des § 1 Erster GlüÄndStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols weiter fortbestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 03.04.2012 - 3 K 1991/10
    Diese Normen gehören ebenso wie der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV zu den "Allgemeinen Vorschriften" im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols Gültigkeit beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris).

    Eine derartige, an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols weiter fortbestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 10 CS 11.1212

    Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

    31 Veranstaltet wird ein Glücksspiel von demjenigen, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 17; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 CS 11.1670).
  • VGH Bayern, 19.07.2012 - 10 CS 12.958

    Berner Sennenhund; Leinen- und Maulkorbzwang innerhalb und außerhalb bebauter

  • VG Karlsruhe, 03.02.2012 - 1 K 2280/11

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Werbung für Sportwetten

  • VG Ansbach, 26.04.2011 - AN 4 S 10.01972

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

  • VG Ansbach, 28.01.2014 - AN 4 K 12.01018

    Verbot von Internetglücksspiel in Bayern; Bestimmtheit einer Einzelfallanordnung;

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