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   VGH Bayern, 01.08.2003 - 1 N 00.2933   

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https://dejure.org/2003,28299
VGH Bayern, 01.08.2003 - 1 N 00.2933 (https://dejure.org/2003,28299)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.08.2003 - 1 N 00.2933 (https://dejure.org/2003,28299)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. August 2003 - 1 N 00.2933 (https://dejure.org/2003,28299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genehmigung eines Gaststätte: Belange der Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2003 - 1 N 00.2933
    Diese Fragen können im Baugenehmigungs- und im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren geregelt werden (vgl. BVerwG vom 11.3.1988 NVwZ 1989, 659 = BayVBl 1988, 568).
  • VGH Bayern, 07.03.2002 - 1 N 01.2851

    Normenkontrolle einer Einbeziehungssatzung; Fehlende Ermächtigungsgrundlage als

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2003 - 1 N 00.2933
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers in der Regel angemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen auch dann nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung verteidigt hat (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 6.5.2003 Az. 1 N 01.2796).
  • VGH Bayern, 06.05.2003 - 1 N 01.2796
    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2003 - 1 N 00.2933
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers in der Regel angemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen auch dann nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung verteidigt hat (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 6.5.2003 Az. 1 N 01.2796).
  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 1 N 03.983

    Normenkontrollantrag eines Wohnungseigentümers ist unzulässig

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers in der Regel angemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen auch dann nicht für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt hat (BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 6.5.2003 Az. 1 N 01.2796; vom 1.8.2003 Az. 1 N 00.2933).
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