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   VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438   

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VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438 (https://dejure.org/2012,25401)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438 (https://dejure.org/2012,25401)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. August 2012 - 10 ZB 11.2438 (https://dejure.org/2012,25401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entfallen des der Speicherung zugrunde liegenden Verdachts; Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO; Auskunft mittels Bildschirmausdruck; Auskunft über die Empfänger übermittelter Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 31.01.2007 - 24 C 06.2710
    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438
    Durch Art. 49 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BayDSG ist der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, an wen personengebundene Daten übermittelt worden sind, ausdrücklich ausgeschlossen (BayVGH vom 31.1.2007 Az. 24 C 06.2710 RdNr. 17; Berner/Köhler/Käß, a.a.O., Art. 48 RdNr. 9; Honnacker/Beinhofer, PAG, 19. Aufl. 2009, Art. 48 RdNr. 1).

    Insbesondere wird der Betroffene dadurch nicht schutzlos gestellt, weil ein etwaiger Löschungsanspruch auch die Empfänger der jeweiligen Daten umfasst (vgl. BayVGH vom 31.1.2007 a.a.O.).

    Auch ist die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage für das bayerische Landesrecht bereits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschieden (BayVGH vom 31.1.2007 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.02.2012 - 10 ZB 11.980

    Zulassungsgründe; grundsätzliche Bedeutung; ernstliche Zweifel; Divergenz

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. BVerfG vom 8.12.2009 Az. 2 BvR 758/07 RdNr. 97; BayVGH vom 10.2.2012 Az. 10 ZB 11.980 RdNr. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.05.2011 - 10 ZB 10.778

    Speicherung polizeilicher Daten; (kein) Anspruch auf Datenlöschung; Tatverdacht

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438
    Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verdacht (restlos) entfallen ist (BayVGH vom 12.5.2011 Az. 10 ZB 10.778 RdNr. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.08.2010 - 10 C 09.3114

    Prozesskostenhilfe; Klage auf Löschung von Eintragungen im polizeilichen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438
    Die Einstellung erfolgt lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen (BayVGH vom 17.8.2010 Az. 10 C 09.3114 RdNr. 10).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. BVerfG vom 8.12.2009 Az. 2 BvR 758/07 RdNr. 97; BayVGH vom 10.2.2012 Az. 10 ZB 11.980 RdNr. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.11.1992 - 1 B 164.92
    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438
    Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze stellen eine solche verfassungsgemäße Schranke dar (BVerwG vom 12.11.1992 Az. 1 B 164/92 RdNr. 3).
  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438
    Der Gesetzgeber kann das Auskunftsrecht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes näher ausgestalten und in bestimmten Bereichen auch ausschließen (vgl. BVerfG vom 10.3.2008 Az. 1 BvR 2388/03 RdNrn. 100 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG vom 23.6.2000 Az. 1 BvR 830/00 ).
  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438
    Deshalb steht auch die Unschuldsvermutung einer Datenspeicherung bei einer Verfahrensbeendigung nach §§ 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, nicht entgegen (BVerfG vom 16.5.2002 Az. 1 BvR 2257/01 RdNr. 11).
  • VG Ansbach, 02.11.2021 - AN 15 K 20.00528

    Kein Anspruch eines Polizeibeamten auf Löschung polizeilicher Daten oder

    Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine eigenständige Prüfung der Polizei zum Resttatverdacht bei Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen im Regelfall nicht erforderlich ist, da dies nur in den Fällen notwendig ist, in denen bei einer endgültigen Verfahrenseinstellung, der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch keine Feststellungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zum (Rest-)Verdacht getroffen wurden (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 f. und BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn.3.).

    Bei Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StPO wird aber teilweise eine Feststellung zum Tatverdacht getroffen oder es besteht der durch die Anklagerhebung bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht bejahte Tatverdacht trotz der Einstellungsverfügung fort (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3).

    Das Verwaltungsgericht ist nicht "Ersatz-Staatsanwaltschaft" und prüft insbesondere im Rahmen einer Löschungsklage der vorliegenden Art nicht, ob richtigerweise eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wegen erwiesener Unschuld anstatt nach § 153 Abs. 1 StPO hätte erfolgen müssen (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - BeckRS 2012, 56389 Rn. 3).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt, ist nicht schrankenlos gewährleistet und findet in den Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG eine verfassungsmäßige Grenze (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7).

  • VG Karlsruhe, 19.11.2014 - 4 K 2270/12

    Speicherung der personenbezogenen Daten bei polizeilichen Ermittlungsverfahren

    Deshalb steht auch die Unschuldsvermutung einer Datenspeicherung bei einer Verfahrensbeendigung nach §§ 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der aus Mangel an Beweisen erfolgt, nicht entgegen (BayVGH, Beschl. v. 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438 - ; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164/92 - m.w.N.).

    Bei den Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StPO wird nämlich teilweise eine Feststellung zum Tatverdacht getroffen (§ 153 StPO, hinreichender Tatverdacht) oder es besteht der durch die Anklagerhebung bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht bejahte Tatverdacht trotz der Einstellungsverfügung fort (BayVGH, Beschl. v. 01.08.2012, aaO unter Hinweis auf BayVGH, Urt. v. 12.05.2011 - 10 ZB 10.778 - Rn 4 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.02.2001, aaO).

  • VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570

    Löschung personenbezogener Daten - Klageverfahren

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt, ist nicht schrankenlos gewährleistet und findet in den Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG eine verfassungsmäßige Grenze (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7).
  • VG München, 07.09.2020 - M 7 K 19.2118

    Löschung von Daten in Kriminalaktennachweisen

    Eine eigenständige Prüfung der Polizei zum Tatverdacht war hier nicht erforderlich, da dies nur in den Fällen notwendig ist, in denen bei einer endgültigen Verfahrenseinstellung, der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch keine Feststellungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zum (Rest-)Verdacht getroffen wurden (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62- juris Rn. 4 f. und BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn.3.).

    Bei Verfahrenseinstellungen nach § 153 ff. StPO wird aber teilweise eine Feststellung zum Tatverdacht getroffen oder es besteht der durch die Anklagerhebung bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht bejahte Tatverdacht trotz der Einstellungsverfügung fort (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt, ist nicht schrankenlos gewährleistet und findet in den Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG eine verfassungsmäßige Grenze (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180

    Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kriminalaktennachweis und aus dem

    Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 03.12.2012 - 10 ZB 12.1857

    Anhörungsrüge; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Vorbringen der

    Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. August 2011 (10 ZB 11.2438) ist nicht fortzuführen, weil der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Entscheidung des Senats vom 1. August 2012 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

    Gegenstand der Anhörungsrüge vor dem Verwaltungsgerichtshof kann also nur der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 1. August 2012 (Az. 10 ZB 11.2438) sein (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO).

  • VG Ansbach, 24.08.2021 - AN 15 K 18.01958

    Überwiegend unbegründete Klage auf Löschung personenbezogener Daten aus dem

    Im Übrigen geht das erkennende Gericht davon aus, dass eine eigenständige Prüfung der Polizei zum Resttatverdacht bei Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen im Regelfall nicht erforderlich ist, da dies nur in den Fällen notwendig ist, in denen bei einer endgültigen Verfahrenseinstellung, der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch keine Feststellungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zum (Rest-)Verdacht getroffen wurden (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 f. und BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn.3.).

    Bei Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StPO wird aber teilweise eine Feststellung zum Tatverdacht getroffen oder es besteht der durch die Anklagerhebung bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht bejahte Tatverdacht trotz der Einstellungsverfügung fort (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797

    Prozesskostenhilfe

    Insbesondere verkennt der Kläger, dass die durch das Landgericht erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wegen Erfüllung der Auflagen nach § 153a StPO zwar zur Folge hat, dass mit der Einstellung die zugrunde liegende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 StPO), diese Vorschrift dem Gericht aber gerade die Möglichkeit bietet, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung des Verfahrens ohne Strafmaßnahmen zu kommen, weil die Einstellung ohne jede Ahndung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde (vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 1, 55 ff.); der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand (generell zu Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO und einem fortbestehenden Resttatverdacht vgl. auch BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 10.06.2013 - 10 C 13.62

    Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis; Löschungsanspruch;

    Das Verwaltungsgericht hat jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO den Straftatverdacht nicht notwendig ausräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 10 C 20.10

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe für Klage auf Löschung von der Polizei

    Bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO ist jeweils zu prüfen, ob die Einstellung wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist, oder ob ein "Restverdacht" fortbesteht, wenn etwa ein Tatnachweis vor Gericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt werden kann (BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris.
  • VGH Bayern, 17.06.2019 - 10 C 17.1793

    Löschung polizeilicher Daten - hier: abgelehnter Beschwerde gegen versagten

  • VGH Bayern, 19.01.2015 - 10 CE 14.1798

    Löschung bzw. Sperrung eines im Kriminalaktennachweis des Landeskriminalamts

  • VGH Bayern, 14.01.2013 - 10 ZB 12.2102

    Für eine Übertragung der prozessualen Privilegierung des Vertreters des

  • VG Würzburg, 29.10.2015 - W 5 K 14.950

    Anspruch auf Löschung polizeilich gespeicherter Daten

  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 10 ZB 12.2455

    Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG; Anfangsverdacht bezüglich der

  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 10 C 14.478

    Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

  • VGH Bayern, 17.03.2022 - 10 ZB 21.3222

    Kein Anspruch auf Löschung polizeilicher Daten bei Restverdacht

  • VG Augsburg, 19.05.2020 - Au 8 K 19.519

    Erfolglose Klage auf Löschung einer Eintragung im Kriminalaktennachweis

  • VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606

    Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen

  • VG München, 10.12.2014 - M 7 K 12.1563

    Löschung von Eintragungen im KAN und IGVP

  • VG München, 07.07.2020 - M 7 K 19.1311

    Zum Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten im bayrischen

  • VGH Bayern, 19.01.2015 - 10 C 14.1799

    Kriminalaktennachweis, personengebundener Hinweis, Löschung, Sperrung,

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