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   VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466   

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https://dejure.org/2018,33283
VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466 (https://dejure.org/2018,33283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466 (https://dejure.org/2018,33283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 (https://dejure.org/2018,33283)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KAG Art. 5 Abs. 1 Satz 3; KAG Art. 5 Abs. 3; KAG Art. 5 Abs. 5
    Gemeindliche Eigenbeteiligung in der Ausbaubeitragssatzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Gemeindliche Eigenbeteiligung in der Ausbaubeitragssatzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ausbaubeitragssatzung; Eigenbeteiligung der Gemeinde; Anteilssätze; Bestimmtheitsgrundsatz; Satzungsänderung; Heilung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Straßenausbaubeitragssatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 16.08.2001 - 6 B 97.111

    Anforderung an eine die Eigenbeteiligung nach Straßenkategorien abstufende

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14).

    Dabei ist auch nach den einzelnen Teileinrichtungen der Ortsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris).

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    a) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 20. Juni 2012 (i.d.F. der Änderungssatzung vom 13.12.2017) mangels wirksamer Bestimmung des gemeindlichen Eigenanteils nichtig ist und dass deshalb eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der in Streit stehenden Vorauszahlung fehlt (zu diesem Erfordernis etwa BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 31).

    Zwar kommt es für die gerichtliche Überprüfung eines Vorauszahlungsbescheids auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 32), hier also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2016.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14

    Straßenbaubeitrag; Eilverfahren; Gemeindeanteil; Anliegeranteil; Antragsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.5.2015 - 9 S 8.14 - juris Rn. 12; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 371).
  • VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732

    Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    Schließlich darf der gemeindliche Anteil nicht so hoch bemessen sein, dass die Gemeinde der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. nicht mehr nachkommt (grundlegend dazu BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris; nachfolgend: BVerwG, B.v. 16.11.2017 - 10 B 2.17 - juris).
  • BVerwG, 16.11.2017 - 10 B 2.17

    Volle gerichtliche Überprüfbarkeit der kommunalen Pflicht zur Erhebung von

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    Schließlich darf der gemeindliche Anteil nicht so hoch bemessen sein, dass die Gemeinde der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. nicht mehr nachkommt (grundlegend dazu BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris; nachfolgend: BVerwG, B.v. 16.11.2017 - 10 B 2.17 - juris).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 6 B 16.978

    Straßenausbaubeitrag für nachträglich gewidmete Ortsstraße

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    Ist ein Vorauszahlungsbescheid in diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise rechtswidrig, kann er jedoch - wie ein endgültiger Beitragsbescheid (z.B. BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - BayVBl 2017, 418 Rn. 20) - durch nachträglich eintretende tatsächliche oder rechtliche Umstände geheilt werden und deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mehr der Aufhebung unterliegen (zur insoweit vergleichbaren erschließungsbeitragsrechtlichen Vorausleistung Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 18 Rn. 40).
  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.1205

    Nichtigkeit einer Ausbaubeitragssatzung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. März 2018 - W 3 K 16.1205 - wird abgelehnt.
  • VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 5680/17

    Unzulässiger Gemeindeanteil iHv 50 % bei Anliegerverkehr

    Dementsprechend ist es gefestigte Rechtsprechung, dass ein Gemeindeanteil bei Anliegerverkehr von 50 % und mehr unzulässig ist (zum Ganzen: Thüringer OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 -, juris, Rn. 8 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris, Rn. 19 ff.; Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 -, juris, Rn. 8 f.; Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 B 19.1258 -, juris, Rn. 26 f.; VG Cottbus, Urteil vom 3. Juli 2020 - 2 K 1185/15 -, juris, Rn. 26 ff.).
  • VG Bayreuth, 24.07.2019 - B 4 K 17.621

    Eigenbeteiligung der Gemeinden bei Straßenausbaumaßnahmen und beitragsrelevanter

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es deshalb nicht nur notwendig, die Eigenbeteiligung nach Straßenkategorien (im vorliegenden Fall Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen, vgl. § 7 Abs. 2 StABS) abzustufen (vgl. BayVGH, U.v. 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 9) sondern zudem innerhalb der einzelnen Straßenkategorie eine weitere Differenzierung nach Teileinrichtungen von Ortsstraßen vorzunehmen (BayVGH, U.v. 16.08.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14 ff.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Urteil vom 01.10.2018 (Az. 6 ZB 18.1466) lediglich entschieden, dass eine Eigenbeteiligung für die Teileinrichtung "Fahrbahn" mit 30 v.H. für Anliegerstraßen, 40 v.H. für Haupterschließungsstraßen und 50 v.H. für Hauptverkehrsstraßen rechtswidrig ist, da bei der letztgenannten Straßenkategorie der Gemeindeanteil den Anliegeranteil spürbar überschreiten müsse, und auch der Abstand zwischen den Anteilssätzen für die drei Straßenkategorien ersichtlich zu gering sei, um den unterschiedlichen Vorteil, der der Allgemeinheit im Verhältnis zu den Anliegern in den jeweiligen Kategorien zuwächst, ausreichend differenziert abzubilden.

  • VGH Bayern, 07.04.2020 - 6 ZB 19.1904

    Erstattung des bezahlten Straßenausbaubeitrags

    Zwar kann im Beitragsrecht eine nachträgliche Änderung der Rechtslage unter Umständen zu berücksichtigen sein und in diesem Rahmen im Zulassungsverfahren geltend gemacht werden (etwa BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die Übergangsvorschriften ermächtigen die Gemeinden jedoch nicht, wie der Senat bereits entschieden hat, nach dem Stichtag 1. Januar 2018 ihr bis zum 31. Dezember 2017 geltendes Satzungsrecht nachträglich zu ändern (BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 15).

  • VG Augsburg, 23.01.2020 - Au 2 K 19.1665

    Keine Heilung von wegen Bekanntmachungsmangel nichtigem Satzungsrecht nach dem 1.

    Aufgrund dieser ausdrücklichen Regelung können sich die Gemeinden ab dem 1. Januar 2018 für die nachträgliche Änderung einer Ausbaubeitragssatzung (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 15) und - erst Recht - für den vollständigen Neuerlass einer Ausbaubeitragssatzung nicht mehr auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen (so ausdrücklich auch die Erläuterungen zum Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) im IMS vom 10.12.2018 (Az. B4-1523-4-81, S. 3)).

    Mit dieser Möglichkeit der Abwicklung von durch Bescheid bereits festgesetzten Beiträgen nach der alten Rechtslage ist indes keine Befugnis zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung für vor dem 1. Januar 2018 liegende Zeiträume verbunden (ebenso BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 15).

  • VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 6080/17

    Keine Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei Verstoß gegen

    Dementsprechend ist es gefestigte Rechtsprechung, dass ein Gemeindeanteil bei Anliegerverkehr von 50 % und mehr unzulässig ist (zum Ganzen: Thüringer OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 -, juris, Rn. 8 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris, Rn. 19 ff.; Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 -, juris, Rn. 8 f.; Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 B 19.1258 -, juris, Rn. 26 f.; VG Cottbus, Urteil vom 3. Juli 2020 - 2 K 1185/15 -, juris, Rn. 26 ff.).
  • VGH Bayern, 22.06.2020 - 6 ZB 20.464

    Keine rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

    Die Übergangsvorschriften ermächtigen die Gemeinden jedoch nicht, wie der Senat wiederholt mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte entschieden hat (BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 15; B.v. 7.4.2020 - 6 ZB 19.1904 - juris Rn. 6), nach dem Stichtag 1. Januar 2018 ihr bis zum 31. Dezember 2017 geltendes Satzungsrecht nachträglich zu ändern.
  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.730

    Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Gemeindeanteil,

    Eine solche Satzung enthält nicht den gesetzlich zwingend erforderlichen Mindestinhalt und kann deshalb nicht Grundlage für eine Beitragserhebung sein (BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 11).
  • VG Bayreuth, 27.02.2019 - B 4 K 17.995

    Erhebung von Vorauszahlungen - Kosten für Straßenentwässerungseinrichtungen einer

    Auf die von den Parteien diskutierte Rechtsfrage, ob die von der Beklagten mit Rückwirkung zum 01.01.2016 in Kraft gesetzte Änderungssatzung vom 15.05.2018 im Hinblick auf die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 01.01.2018 (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 7 Satz 2 KAG in der aktuellen Fassung) wirksam ist - so die Beklagtenseite - oder nicht - so die Klägerseite und wohl auch BayVGH, Beschluss vom 01.10.2018, Az. 6 ZB 18.1466, juris - kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, weil die Ausbaumaßnahmen am ... allesamt nicht nur eine Erneuerung sondern jedenfalls auch eine Verbesserung darstellen und damit vom Beitragstatbestand des § 1 Abs. 1 ABS 2010, der dem Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegt, gedeckt sind.
  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.731

    Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Gemeindeanteil,

    Eine solche Satzung enthält nicht den gesetzlich zwingend erforderlichen Mindestinhalt und kann deshalb nicht Grundlage für eine Beitragserhebung sein (BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 11).
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