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   VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016   

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VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016 (https://dejure.org/2006,2577)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.01.2006 - 22 A 04.40016 (https://dejure.org/2006,2577)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Januar 2006 - 22 A 04.40016 (https://dejure.org/2006,2577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • nomos.de PDF, S. 37 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.1.2006)

    Weist Klagen gegen atomare Zwischenlager in Bayern ab // "Erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen"

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 37 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 787 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019

    Standort-Zwischenlager

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Doch hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Regelungskonzept des § 49 Abs. 1 StrlSchV besonders anspruchsvoll ist und besonders ungünstige Randbedingungen unterstellt (Daueraufenthalt der Betroffenen im Freien am ungünstigsten Aufpunkt für die Dauer von 50 Jahren, Ingestion kontaminierter Lebensmittel, vgl. Stellungnahme der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 3, 7 ff.).

    Dies ist vor allem dann nicht möglich, wenn dem Betreiber nicht allein Vorsorge gegen ein Versagen der eigenen Anlage, sondern Vorsorge gegen eine Vielfalt denkbarer Störmaßnahmen Dritter abverlangt wird und er damit vor noch größere Schwierigkeiten gestellt wird (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 3).

    Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG muss das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit in Folge erheblicher Direktstrahlung oder in Folge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 4).

    Zum Schutz von Leben und Gesundheit ist entsprechend Nr. 4.4.4 der genannten Radiologischen Grundlagen von einem Schwellenwert/Eingreifrichtwert für die Evakuierung von Personen von 100 Millisievert bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen auszugehen (vgl. S. 130 des angefochtenen Bescheids und Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 erläuterten Beispiel des Verfahrens 22 A 03.40021 (bei einem Abstand zwischen dem Wohnhaus der dortigen Klägerin und dem Standort-Zwischenlager von nur 1, 1 km) zu Folge ist bei einem hier regelmäßig vorliegenden deutlichen Unterschreiten der Eingreifrichtwerte für die Evakuierung um mehr als 70 % auch nicht mit einer Überschreitung der Eingreifrichtwerte für die Umsiedlung zu rechnen, so dass diese keine praktische Bedeutung erlangen können.

    Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (Schriftsatz vom 15.11.2004, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.

    In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.

    Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 25. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 (S. 8) und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass die Bewertung des erreichbaren Schadensausmaßes als gering durch das BfS die Attraktivität des Angriffsziels für eventuelle Täter verringert und damit auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Szenarios.

    Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 25. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 (S. 10) zwar auch darauf hingewiesen, dass die vom Staat ergriffenen präventiven Maßnahmen geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit eines Hohlladungsbeschusses der Castoren V/52 weiter zu verringern.

    Dabei wurde unterstellt, dass Hohlladungsgeschosse die Behälterwand einmal oder sogar zweimal durchschlagen und einen Penetrationsrand mit einem im Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 genannten relativ geringen Durchmesser hinterlassen (vgl. auch Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 5).

    Diese Beschussversuche haben die bisherigen Ergebnisse bestätigt (Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Der von den Klägern befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger im Schriftsatz vom 2.12.2005, S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2005 im Verfahren 22 A 03.40019 ­ 21, S. 22).

    Die GRS hat im Übrigen neue Beschussversuche durchgeführt, die die bisherigen Ergebnisse bestätigt haben (Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 ­ 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.

  • VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036

    Bestätigung atomrechtlicher Betriebsgenehmigung für den Forschungsreaktor in

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen auszulegen, die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    b) Den Klägern ist auch darin Recht zu geben, dass die gesetzliche Formulierung "erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den Schutz gegen gezielte terroristische Angriffe einschließt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Eigentümer von Anlagen mit hohem Risikopotenzial, z.B. von kerntechnischen Anlagen, auch im Falle terroristischer Störmaßnahmen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsinhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu adäquaten baulich-technischen und personellorganisatorischen Anstrengungen gesetzlich verpflichtet werden darf und - mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - sogar verpflichtet werden muss (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG; Koch/John, DVBl 2002, 1578/1581).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    719/722, zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Regelwerke ist der Verwaltungsgerichtshof bereits im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 ausgegangen; das Bundesverwaltungsgericht hat dies gebilligt (Beschluss vom 9.2.2005 - Az. 7 B 160.04, S. 3).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG.

    Im Übrigen wird das BfS im Falle der Aufnahme der kommerziellen Nutzung des Airbus A 380-F zu würdigen haben, ob nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG gerechtfertigt sind (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, S. 16).

    Im Vordergrund stehen hier nicht nur die finanziellen Aspekte, sondern auch die Geheimhaltungsinteressen aus betrieblichen Gründen und vor allem aus Sicherheitsgründen (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036, S. 19), die letztlich dafür maßgeblich sind, dass Angaben über Maßnahmen zum Schutz der.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Denn eine hinreichende Sicherheit vor gezielten terroristischen Anschlägen Dritter ist durchwegs dann nicht erreichbar, wenn nicht auch die Anlagenbetreiber ihren Beitrag vor allem mit baulich-technischen, aber auch mit personellorganisatorischen Maßnahmen leisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; so auch die Antwort der Bundesregierung vom 31.3.2004 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 4 f.).

    c) Bei der Prüfung der Frage, ob der im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gewährleistet ist, ist aber in Übereinstimmung mit dem Rechtsstandpunkt der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass die Abwehr gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter typischerweise eine öffentliche Aufgabe des Staates und nicht eine private Angelegenheit des Betreibers einer kerntechnischen Anlage ist (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/188 f.).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Den Betreiber einer kerntechnischen Anlage trifft in diesem Spannungsfeld insbesondere die Verpflichtung, den erforderlichen Schutz der Anlage durch baulich-technische Vorkehrungen sowie durch organisatorische Maßnahmen "bis zum Eintreffen der Polizei" zu gewährleisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; Leidinger, DVBl 2004, 95/100; Sendler, NVwZ 2002, 681/682).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Wertung der Genehmigungsbehörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruhte (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/192).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG.

    Die Exekutive mit ihren Informationsbeschaffungsmöglichkeiten kann die Erfüllung dieser Aufgabe am besten gewährleisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191).

    So sind z.B. Prognosen über voraussichtliche Täter und voraussichtliches Täterverhalten anzustellen (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/192).

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, die auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG anwendbar ist (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/655), ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die Behältersicherheit im Sinn von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG dem Stand von Wissenschaft und Technik genügt.

    Dies ist dann der Fall, wenn die der behördlichen Sicherheitsbeurteilung zu Grunde liegenden Sicherheitsannahmen auf einer ausreichenden Datenbasis beruhten und dem im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trugen (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/655 f.).

    Es kommt darauf an, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Wertung von Rechts wegen treffen durfte (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/655).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Verwaltungsgerichtshof vor allem die Tatfrage beantworten, welche Überlegungen die Genehmigungsbehörde bei ihrer Sicherheitsbeurteilung angestellt hat (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/656).

    Soweit diese Überlegungen im Genehmigungsverfahren nicht in vollem Umfang aktenkundig geworden sind, muss der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zunächst einmal prüfen, ob sich auf anderem Wege nachvollziehen lässt, welche Fragen die behördliche Sicherheitsbeurteilung in den Blick genommen hat und wie sie diese beantwortet hat (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/656).

    sen, sofern nicht Mängel erkennbar sind, die die Einholung eines Obergutachtens erfordern würden (BVerwG vom 2.7.1998 NVwZ 1999, 654/657).

    Eine derartige Beweiserhebung ist beweisrechtlich nicht geboten (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/656).

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 22 A 04.40061

    Klageänderung; Sachdienlichkeit Anspruch von Nachbarn auf Widerruf

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Dies stimmt ferner mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Verfahren 22 A 04.40061, betreffend den Forschungsreaktor München II, überein.

    Dort wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mitgeteilt, dass bei den zuständigen Aufsichtsbehörden Einigkeit darüber bestehe, dass ein gezielter Flugzeugabsturz nicht in die verwaltungsinterne Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter aufzunehmen sei (vgl. auch BayVGH vom 28.7.2005 - Az. 22 A 04.40061, S. 7).

    Die Überarbeitung der genannten Richtlinie nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 hat daran nichts geändert, obwohl - wie dem Verwaltungsgerichtshof aus dem genannten Verfahren bekannt ist - nunmehr bei potenziellen Tätern Selbstmordbereitschaft unterstellt wird (BayVGH vom 28.7.2005 - Az. 22 A 04.40061, S. 9).

    Zudem ist die Entwicklung seit dem 11. September 2001 in die Richtung fortgeschritten, dass sich der internationale Terrorismus in der Regel "weiche", schwer zu schützende Ziele aussucht, wie insbesondere im Verfahren 22 A 04.40061 von der Genehmigungsbehörde herausgestellt wurde (vgl. BayVGH vom 28.7.2005 - Az. 22 A 04.40061, S. 7).

  • Drs-Bund, 11.09.2001 - BT-Drs 14/6890
    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Dort wird unter Bezugnahme auf § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG klargestellt, dass die Zwischenlagerung von bestrahlten Kernbrennstoffen innerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem ein nach § 7 AtG genehmigtes KKW betrieben wird, einer Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG bedarf (so auch die amtliche Begründung: BT-Drs. 14/6890, S. 20; vgl. BayVGH vom 11.11.2004 - Az. 22 A 03.40010 - , S. 14).

    § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG verpflichtet die Anlagenbetreiber nämlich dazu, für die Errichtung eines Standort-Zwischenlagers und die Aufbewahrung der anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe in diesem Standort-Zwischenlager zu sorgen (BVerwG vom 5.1.2005, NVwZ 2005, 817; vgl. auch die amtliche Begründung zum Änderungsgesetz vom 22.4.2002, BT-Drs. 14/6890, S. 20).

    Vielmehr zielt das Änderungsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1353) darauf ab, den geordneten Betrieb der KKWe für die verbleibende Nutzungsdauer auf einem hohen Sicherheitsniveau sicherzustellen (Amtliche Begründung, BT-Drs. 14/6890, S. 1).

    Vielmehr zielt das Änderungsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1353) darauf ab, den geordneten Betrieb der KKWe für die verbleibende Nutzungsdauer auf einem hohen Sicherheitsniveau sicherzustellen (Amtliche Begründung, BT-Drs. 14/6890, S. 1).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Das Ausmaß des Drittschutzes hinsichtlich der Störfallvorsorge ergibt sich aus § 49 Abs. 1 StrlSchV, der gemäß § 49 Abs. 2 StrlSchV auch in den Fällen des Art. 6 AtG anwendbar ist (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, BVerwGE 104, 36/46).

    Dazu müssten sie einen Geschehensablauf schildern, der nach dem Maßstab der praktischen Vernunft so wahrscheinlich ist, dass er nicht mehr dem Restrisikobereich zugerechnet werden darf (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722, m.w.N.).

    Die Schwelle zum Bereich des Restrisikos nach dem Maßstab der praktischen Vernunft zu bestimmen, liegt demnach in der Verantwortung der Genehmigungsbehörde (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/723 f.).

  • Drs-Bund, 31.03.2004 - BT-Drs 15/2829
    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Denn eine hinreichende Sicherheit vor gezielten terroristischen Anschlägen Dritter ist durchwegs dann nicht erreichbar, wenn nicht auch die Anlagenbetreiber ihren Beitrag vor allem mit baulich-technischen, aber auch mit personellorganisatorischen Maßnahmen leisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; so auch die Antwort der Bundesregierung vom 31.3.2004 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 4 f.).

    Gegen die Gefahr eines gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes wurde das gestaffelte Sicherheitssystem weiter verbessert, das eine Vielzahl von Maßnahmen enthält, wie etwa die lückenlose Kontrolle der Fluggäste, des Reise- und Handgepäcks, die Kontrolle des Personals der Flughäfen und der Luftverkehrsgesellschaften beim Zutritt zu sensiblen Bereichen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Flughafenpersonals, Eigensicherungsmaßnahmen der Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften, den Einsatz von bewaffneten Flugsicherheitsbegleitern sowie verschließbare und schusssichere Cockpittüren (vgl. zu letzteren JAR-OPS 1 deutsch vom 16.9.2003, BAnz vom 27.9.2003, S. 21986; vgl. zum Ganzen die Antwort der Bundesregierung vom 31.3.2004 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 5).

    Darüber hinaus ist auf die Festlegung von Flugbeschränkungszonen im Bereich von KKWen hinzuweisen, die im Zusammenwirken mit weiteren, auf Grund ihres vertraulichen Charakters nicht öffentlich kommunizierten Maßnahmen zu einer wirksamen Bedrohungsminderung beitragen (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 25.3.2004 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 5 f.).

  • BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98

    Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Verordnungsgeber einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hätte (BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631).

    Der Verordnungsgeber hat dabei den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631) nicht überschritten.

    Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Verordnungsgeber einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hätte (BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631).

  • BVerwG, 05.04.1989 - 7 B 47.89

    Anforderungen an eine Klage auf Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung zum

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Wenn der Gesetzgeber die Forderung aufstellen wollte, dass auch theoretische, abstrakte Möglichkeiten der Schädigung ausgeschlossen sein sollen, dann müsste er den weiteren Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen überhaupt untersagen (BVerwG vom 5.4.1989, NVwZ 1989, 1170/1171); dies hat er jedoch nicht getan.

    Wenn der Gesetzgeber die Forderung aufstellen wollte, dass auch theoretische, abstrakte Möglichkeiten der Schädigung ausgeschlossen sein sollen, dann müsste er den weiteren Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen überhaupt untersagen (BVerwG vom 5.4.1989, NVwZ 1989, 1170/1171); dies hat er jedoch nicht getan.

  • BVerwG, 15.02.2000 - 11 B 58.99

    Divergenzrüge; Verfahrensrüge; Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze;

  • VGH Bayern, 30.09.1997 - 22 A 96.40044
  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

  • BVerwG, 05.01.2005 - 7 B 135.04

    Standort-Zwischenlager; Interimslager; Castor-Behälter; Drittschutz;

  • OVG Niedersachsen, 07.10.1994 - 7 L 3548/93

    Nachbarklage; Darlegungslast; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • Drs-Bund, 17.12.1958 - BT-Drs III/759
  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BVerwG, 09.02.2005 - 7 B 160.04

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde;

  • OVG Berlin, 05.06.1990 - 2 A 2.85

    Bevölkerungsschutz; Dosierungsgrenzwerte; Strahlenschutzverordnung; Kernreaktor;

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

  • VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40010

    Standort-Zwischenlager

  • Drs-Bund, 18.08.2004 - BT-Drs 15/3650
  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 22 A 03.40010
  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Ihre Klagen wurden mit Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 2006 (Az. 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris, Kläger zu 2, zu 3 und zu 5) sowie vom 9. Januar 2006 (Az. 22 A 04.40012 u.a. - juris, u.a. Kläger zu 1) abgewiesen.

    Der Klage stehe nicht die Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 2006 - 22 A 04.40016 - und vom 9. Januar 2006 - 22 A 04.40012 u.a. - entgegen, weil sich die Begründung des Begehrens der Kläger nicht vollständig auf Sachverhalte stütze, die bereits Gegenstand der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs gewesen seien.

    Die Verpflichtungsklage der Kläger zu 1, 2, 3 und 5 scheitere auch an der negativen Sachentscheidungsvoraussetzung der entgegenstehenden Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. und 9. Januar 2006 (22 A 04.40016 und 22 A 04.40012 u.a.).

    Der Zulässigkeit des klägerischen Hauptantrags steht weiterhin nicht die materielle Rechtskraft der Senatsurteile vom 2. Januar 2006 (22 A 04.40016) und vom 9. Januar 2006 (22 A 04.40012 u.a.) entgegen, mit denen die Anfechtungsklagen der (hiesigen) Kläger zu 1 bis 3 und zu 5 gegen die Ausgangsgenehmigung vom 19. Dezember 2003 abgewiesen wurden.

    Dem Anspruch der Kläger auf Rücknahme der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung steht weder die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 2006 (Az. 22 A 04.40016) und 9. Januar 2006 (Az. 22 A 04.40012 u.a.) noch die Bestandskraft der Ausgangsgenehmigung entgegen (2.).

    Dem Anspruch der Kläger zu 1 bis 3 und 5 auf Rücknahme der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung steht die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft (§ 121 Nr. 1 VwGO) der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 2006 (Az. 22 A 04.40016) und 9. Januar 2006 (Az. 22 A 04.40012 u.a.) nicht entgegen, weil diese infolge einer entscheidungserheblichen wesentlichen Änderung der Sachlage entfallen ist.

    2.1.1 In Bezug auf die Klage der Kläger zu 1 bis 3 und 5 lassen sich die genannten Grundsätze insoweit auf den vorliegenden Fall übertragen, als der Senat mit Urteilen vom 2. Januar 2006 und 9. Januar 2006 festgestellt hat, dass die atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung vom 19. Dezember 2003 die Kläger zu 1 bis 3 und 5 des vorliegenden Verfahrens "nicht in ihren Rechten verletzt" (BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 14; U.v. 9.1.2006 - 22 A 04.40012 u.a. - juris Rn. 15).

    Legt man die Interpretation der früheren untergesetzlichen Regelungen durch den Senat in seinen Urteilen vom Januar 2006 (BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 58; U.v. 9.1.2006 - 22 A 04.40012 u.a. - juris Rn. 60) zugrunde, so liegt in der gesetzlichen Normierung jedenfalls eine Klärung der Rechtslage.

    Die danach zu unterstellenden Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter werden in den sogenannten Lastannahmen (nach Angaben der Beklagten: im Zeitpunkt der Erteilung der Ausgangsgenehmigung "Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter") festgelegt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 52; Begründung zum 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes, BT-Drs.

    Nach der Rechtsprechung gilt dies sowohl für den Bereich der Anlagensicherung (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG BVerwG, U.v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 = juris Rn. 37 f.) als auch denjenigen der Anlagensicherheit (s. zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 21; zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 25; U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 19).

    Auch die Auswahl der in die Lastannahmen aufzunehmenden SEWD-Szenarien unterliegt danach dem Funktionsvorbehalt der Exekutive und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 20 f.; BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 53; Begründung zum 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes, BT-Drs.

    Das Gericht darf daher in diesen Fällen nicht von einer vollen Überzeugung ausgehen, wenn eine Beweisaufnahme veranlasst ist, weil die der verfahrensgegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen der Behörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen (vgl. zu Drittanfechtungsklagen gegen atomrechtliche Genehmigungen BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 21, 37; U.v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 = juris Rn. 14; B.v. 23.11.1988 - 7 B 145.88 u.a. - NVwZ 1989, 670 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 91).

    Der Senat geht dabei davon aus, dass, soweit die Kläger eine hinreichende Schadensvorsorge oder Schutzgewährleistung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2/Nr. 4 AtG in Frage stellen und die insoweit - unter Berücksichtigung des Funktionsvorbehalts - relevanten Gesichtspunkte sich nicht ohne Weiteres anhand der von der Genehmigungsbehörde vorgelegten Unterlagen klären lassen, zunächst schriftliche oder in der mündlichen Verhandlung mündliche Nachfragen bei der Behörde zu stellen und deren Auskünfte in der mündlichen Verhandlung zu erörtern sind, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 21 f.; B.v. 24.8.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 = juris Rn. 10; U.v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 91).

    Sind die daraufhin abgegebenen Äußerungen der Behörde in sich schlüssig, nachvollziehbar begründet und ggf. durch weitere fachliche Stellungnahmen belegt, so genügt ein bloßes unsubstantiiertes Bestreiten oder die bloße Berufung auf eine fehlende Überprüfbarkeit seitens der Kläger nicht, um die Annahmen der Behörde als widerlegbar erscheinen zu lassen und die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Sachaufklärung, sei es in Form eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO, zu begründen (BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 91; s. auch Vorwerk in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 7 AtG Rn. 67).

    3.3.1.1 Ob unbeabsichtigte Flugzeugabstürze unter § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG fallen (so BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 31; U.v. 12.1.2006 - 22 A 03.40048 - juris Rn. 40; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450.11 - ZUR 2015, 103 = juris Rn. 83 ff., 101; Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand August 2023, § 6 AtG Rn. 203, 204) oder dem Bereich der Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter zuzuordnen sind (so BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 20.12.2018 - 22 A 17.40004 - juris Rn. 115 ff., 120; Leidinger in Frenz, Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 7 AtG Rn. 207), ist umstritten.

    Entgegen dem klägerischen Antrag aus der Klagebegründung vom 22. August 2018 musste der Senat daher bei der Beklagten keine Unterlagen zu dieser Frage anfordern (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 90).

    Vor diesem Hintergrund wird die im einzelnen begründete Annahme der Beklagten, dass nach Abzug des außerhalb des Lagers zerstäubten bzw. verbrannten und des wieder herausgedrückten Kerosins etwa 90 m³ Kerosin in das Lager eindringen würden, durch die bloße Aussage der Kläger, die außerhalb des Lagers abbrennende Kerosinmenge könne mangels Statistik nicht eindeutig bestimmt werden, nicht in einer Weise in Frage gestellt, dass sie als widerlegbar erschiene (ähnlich BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 69 ff.), ganz abgesehen davon, dass die Kläger sich mit dem Effekt des Austritts von Kerosin durch Druckaufbau nach Entzündung nicht auseinandergesetzt haben.

    Darüber hinaus ist zu bedenken, dass, soweit die Rechtsprechung im Bereich des vorsorgenden Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter verlangt, dass Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen ist, dies nicht bedeuten kann, dass die zuständige Genehmigungsbehörde jeweils verpflichtet wäre, vom größtmöglichen denkbaren Schadenspotenzial auszugehen (vgl. auch BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 66).

    Die Annahmen der Beklagten zur verbrennenden Kerosinmenge und zum Brandverlauf erscheinen dadurch nicht widerlegbar (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 69 ff.).

    Aus diesem Grund kann dahinstehen, welcher Richtwert bei Erteilung der Ausgangsgenehmigung und der 2. Änderungsgenehmigung zur Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zugrunde zu legen war (vgl. zur Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Ausgangsgenehmigung BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 58, wonach die Eingreifrichtwerte für die Umsiedlung nach den Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden vom 17./18.12.1998 angesichts einer vorrangigen Dekontamination durch Bodenaustausch nicht angewendet werden mussten; nachgehend BVerwG, B.v. 24.8.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 = juris Rn. 20, 25; a.A. OVG SH, U.v. 19.6.2013 - 4 KS 3.08 - juris Rn. 167 ff. u.a. unter Verweis auf das Fehlen eigenständiger untergesetzlicher Regelungen über den Schutz vor SEWD; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450.11 - ZUR 2015, 103 = juris Rn. 111).

    Die bloße Denkmöglichkeit, dass sich in geheim gehaltenen Unterlagen Anzeichen für eine Rechtsbeeinträchtigung der Kläger finden lassen könnten, genügt jedoch nicht zur Annahme der Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen (vgl. BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 91), zumal die Kläger nicht darlegen, zur Aufklärung welcher konkreten Umstände, die für den von ihnen geltend gemachten Anspruch relevant wären, eine ungeschwärzte Vorlage der Stellungnahme erforderlich wäre.

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

    Dem Bund ist damit eine Handlungspflicht auferlegt (vgl. zu § 6 Abs. 4 AtG BVerwG, Beschl. v. 5.1.2005 - 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, 817 - öffentliches Interesse kraft Gesetzes; ferner OVG Münster, Urt. v. 3.10.1996 - 21 D 2/89.AK -, RdE 1997, 222 ff.; Beschl. v. 26.4.1993 - 21 B 1563/92.AK -, NVwZ-RR 1994, 143, 146; VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -) und die Frage der Erforderlichkeit vom Gesetzgeber beantwortet (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 119 f.; de Witt, aaO, S. 129).

    Verwischen sich somit in Gestalt des modernen Terrorismus die Grenzen zwischen Krieg und Terror, insbesondere wenn Terrorakte mit staatlicher Unterstützung organisiert werden, so legt dies die Konsequenz nahe, jedenfalls Terrorakte, die ihrer Art und Schwere nach Kriegshandlungen gleichkommen, rechtlich wie solche zu behandeln mit der Folge, dass sie nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG fallen (ebenso Czajka, aaO, S. 76; a.A. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, S. 20 ff.).

    Derartige Ereignisse seien nicht im Rahmen der Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinie v. 5.12.1995) zu berücksichtigen (VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - vgl. auch Urt. v. 28.7.2005 - 22 A 04.40061 - Bericht der Bundesregierung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit 2004, BT-Drs.

    Ein derart vorsichtiges Regelungskonzept kann nicht auf andere Bereiche übertragen werden, zumal wenn dem Betreiber nicht allein Vorsorge gegen ein Versagen der eigenen Anlage, sondern gegen eine Vielfalt denkbarer Störmaßnahmen Dritter abverlangt wird und er damit vor noch größere Schwierigkeiten gestellt wird (vgl. VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, UA S. 26).

    Zutreffend hat der Beklagte deshalb bei der Bewertung der radiologischen Auswirkungen in Bezug auf die Überprüfung, ob Maßnahmen des Katastrophenschutzes, insbesondere Evakuierungsmaßnahmen, erforderlich sein könnten, auf diese Empfehlungen abgestellt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -).

    Wenn - wie hier - der Eingreifrichtwert für das Einleiten der Maßnahme "Evakuierung" deutlich unterschritten wird, fehlt es auch an Anzeichen dafür, dass der Eingreifrichtwert von 100 mSv für das Einleiten der Maßnahme "Umsiedlung" (Nr. 4.4.5 der genannten Radiologischen Grundlagen) praktische Bedeutung gewinnen kann (vgl. dazu auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02

    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

    Dem Bund ist damit eine Handlungspflicht auferlegt (vgl. zu § 6 Abs. 4 AtG BVerwG, Beschl. v. 5.1.2005 - 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, 817 - öffentliches Interesse kraft Gesetzes; ferner OVG Münster, Urt. v. 3.10.1996 - 21 D 2/89.AK -, RdE 1997, 222 ff.; Beschl. v. 26.4.1993 - 21 B 1563/92.AK -, NVwZ-RR 1994, 143, 146; VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -) und die Frage der Erforderlichkeit vom Gesetzgeber beantwortet (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 119 f.; de Witt, aaO, S. 129).

    Verwischen sich somit in Gestalt des modernen Terrorismus die Grenzen zwischen Krieg und Terror, insbesondere wenn Terrorakte mit staatlicher Unterstützung organisiert werden, so legt dies die Konsequenz nahe, jedenfalls Terrorakte, die ihrer Art und Schwere nach Kriegshandlungen gleichkommen, rechtlich wie solche zu behandeln mit der Folge, dass sie nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG fallen (ebenso Czajka, aaO, S. 76; a.A. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, S. 20 ff.).

    Derartige Ereignisse seien nicht im Rahmen der Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinie v. 5.12.1995) zu berücksichtigen (VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - vgl. auch Urt. v. 28.7.2005 - 22 A 04.40061 - Bericht der Bundesregierung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit 2004, BT-Drs.

    Ein derart vorsichtiges Regelungskonzept kann nicht auf andere Bereiche übertragen werden, zumal wenn dem Betreiber nicht allein Vorsorge gegen ein Versagen der eigenen Anlage, sondern gegen eine Vielfalt denkbarer Störmaßnahmen Dritter abverlangt wird und er damit vor noch größere Schwierigkeiten gestellt wird (vgl. VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, UA S. 26).

    Zutreffend hat der Beklagte deshalb bei der Bewertung der radiologischen Auswirkungen in Bezug auf die Überprüfung, ob Maßnahmen des Katastrophenschutzes, insbesondere Evakuierungsmaßnahmen, erforderlich sein könnten, auf diese Empfehlungen abgestellt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -).

    Wenn - wie hier - der Eingreifrichtwert für das Einleiten der Maßnahme "Evakuierung" deutlich unterschritten wird, fehlt es auch an Anzeichen dafür, dass der Eingreifrichtwert von 100 mSv für das Einleiten der Maßnahme "Umsiedlung" (Nr. 4.4.5 der genannten Radiologischen Grundlagen) praktische Bedeutung gewinnen kann (vgl. dazu auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -).

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Zum damaligen Zeitpunkt lagen Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30. Oktober 1996 - 21 D 2/89.AK -, [...] Rn. 239), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Mai 2004 - 10 S 1291/01 -, [...] Rn. 37 und 48) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 2. Januar 2006 - 22 A 04.40016 -, [...] Rn. 49 f.) vor, denen zufolge Drittbetroffene die erforderliche Schadensvorsorge gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG grundsätzlich auch in Bezug auf die Gefahr terroristischer Angriffe einfordern können.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04

    Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel

    Diese höchstrichterlichen Grundsätze habe der VGH München bei seiner Entscheidung , § 6 AtG finde zweifelsfrei Anwendung (Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.), außer acht gelassen.

    Wenn der VGH München in seinem Urteil vom 02.01.2006 22 A 04.40016 einen drittschützenden Charakter des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG aus den Schutzzielen der SEWD-Richtlinie ableite, so berücksichtige er dabei nicht, dass auch der Schutz der Allgemeinheit letztlich dem Schutz von Leben und Gesundheit diene.

    Auch in Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v. 22.10.2002 3 S 1689/01 -, UPR 2003, 115; VGH München, Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.) und Literatur werde die Abgrenzungsfrage zwischen den Tatbeständen der §§ 6 und 7 AtG mit der gesetzlichen Neuregelung als in diesem Sinne geklärt angesehen.

    So habe auch der VGH München in den Verfahren zu den bayerischen Standortzwischenlagern entschieden (Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.) und sei hierin auch durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2006 a.a.O. bestätigt worden.

    Das Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG ergibt sich ohne weiteres und unmittelbar aus der speziellen Regelung in § 6 Abs. 3 AtG in der Fassung des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.04.2002 (BGBl. I S. 1351), sogenannte Atomgesetznovelle 2002 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 ff -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dass Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - Standortzwischenlager Grundremmingen II - zurückgewiesen worden ist, dort BA S. 4).

    Entgegen der vom Kläger unter Berufung auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme von Degenhart zum Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 (22 A 04.40016) (Anl. K 20; vgl. inzwischen auch DVBl. 2006, 1125 ff) vertretenen Auffassung hält der Senat die Zuständigkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG nicht für verfassungswidrig.

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 154/02

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb eines Bergwerkes

    Verwischen sich somit in Gestalt des modernen Terrorismus die Grenzen zwischen Krieg und Terror, insbesondere wenn Terrorakte mit staatlicher Unterstützung organisiert werden, so legt dies die Konsequenz nahe, jedenfalls Terrorakte, die ihrer Art und Schwere nach Kriegshandlungen gleichkommen, rechtlich wie solche zu behandeln mit der Folge, dass sie nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG fallen (ebenso Czajka, aaO, S. 76; a.A. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, S. 20 ff.).

    Derartige Ereignisse seien nicht im Rahmen der Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinie v. 5.12.1995) zu berücksichtigen (VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - vgl. auch Urt. v. 28.7.2005 - 22 A 04.40061 - Bericht der Bundesregierung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit 2004, BT-Drs.

    Ein derart vorsichtiges Regelungskonzept kann nicht auf andere Bereiche übertragen werden, zumal wenn dem Betreiber nicht allein Vorsorge gegen ein Versagen der eigenen Anlage, sondern gegen eine Vielfalt denkbarer Störmaßnahmen Dritter abverlangt wird und er damit vor noch größere Schwierigkeiten gestellt wird (vgl. VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, UA S. 26).

    Zutreffend hat der Beklagte deshalb bei der Bewertung der radiologischen Auswirkungen in Bezug auf die Überprüfung, ob Maßnahmen des Katastrophenschutzes, insbesondere Evakuierungsmaßnahmen, erforderlich sein könnten, auf diese Empfehlungen abgestellt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -).

    Wenn - wie hier - der Eingreifrichtwert für das Einleiten der Maßnahme "Evakuierung" deutlich unterschritten wird, fehlt es auch an Anzeichen dafür, dass der Eingreifrichtwert von 100 mSv für das Einleiten der Maßnahme "Umsiedlung" (Nr. 4.4.5 der genannten Radiologischen Grundlagen) praktische Bedeutung gewinnen kann (vgl. dazu auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - 4 KS 3/08

    Drittanfechtung einer Genehmigung für atomares Zwischenlager; Schutz vor

    Für diese enthält § 12 Abs. 1 Nr. 10 AtG eine eigene - bislang ungenutzte - gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Konkretisierung des Schutzes in Form einer Rechtsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, DVBl. 2006, 787, Juris Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 24.08.2006 - 7 B 38/06 -, DVBl. 2006, 1524, Juris Rn. 19).

    Grundsätzlich anerkannt ist, dass die Eingreifrichtwerte der Rahmenempfehlungen und der Radiologischen Grundlagen der Strahlenschutzkommission als Orientierungswerte dafür herangezogen werden können, inwieweit dem Betreiber Maßnahmen des Schutzes vor SEWD zuzumuten ist (vgl. hinsichtlich des Evakuierungswertes auch BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - Grundremmingen -, Juris Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, Juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 u.a. -, DVBl. 2006, 1044, Juris Rn. 152).

    Daran anknüpfend spricht nach Auffassung des Senats angesichts der mangelnden Anwendbarkeit der Werte der Strahlenschutzverordnung und des Fehlens eigenständiger untergesetzlicher Regelungen über den Schutz vor SEWD auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AtG alles dafür, im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch die Umsiedlungswerte als Maßstab heranzuziehen (so im Ausgangspunkt auch BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, Juris Rn. 58; Urt. v. 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a., Juris Rn. 60 u. Urt. v. 12.01.2006 - 22 A 03.40019 u.a. -, Juris Rn. 69).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 6/04

    Krümmel und Brunsbüttel: Klagen abgewiesen

    Diese höchstrichterlichen Grundsätze habe der VGH München bei seiner Entscheidung, § 6 AtG finde zweifelsfrei Anwendung (Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.), außer acht gelassen.

    Wenn der VGH München in seinem Urteil vom 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - einen drittschützenden Charakter des § 6 Abs. 2 Nr. 4AtG aus den Schutzzielen der SEWD-Richtlinie ableite, so berücksichtige er dabei nicht, dass auch der Schutz der Allgemeinheit letztlich dem Schutz von Leben und Gesundheit diene.

    Auch in Rechtsprechung ( VGH Mannheim, Urt. v. 22.10.2002 - 3 S 1689/01 -, UPR 2003, 115; VGH München, Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.) und Literatur werde die Abgrenzungsfrage zwischen den Tatbeständen der §§ 6 und 7 AtG mit der gesetzlichen Neuregelung als in diesem Sinne geklärt angesehen.

    So habe auch der VGH München in den Verfahren zu den bayerischen Standortzwischenlagern entschieden (Urt. v. 02.01.2006, a.a.O.)und sei hierin auch durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2006a.a.O. bestätigt worden.

    Das Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG ergibt sich ohne weiteres und unmittelbar aus der speziellen Regelung in § 6 Abs. 3 AtG in der Fassung des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.04.2002 (BGBl. I S. 1351), so genannte Atomgesetznovelle 2002 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 ff -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dass Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - Standortzwischenlager Grundremmingen II - zurückgewiesen worden ist, dort BA S. 4).

    Entgegen der von den Klägern unter Berufung auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme von Degenhart zum Urteil des BayVGH v. 02.01.2006 ( 22 A 04.40016 ) (Anl. K 20; vgl. inzwischen auch DVBI. 2006, 1125 ff) vertretenen Auffassung hält der Senat die Zuständigkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG nicht für verfassungswidrig.

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2458/06

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen atomrechtliche Genehmigung zur

    b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 2006 - 22 A 04.40016 -,.
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

    (BayVGH, Urteil v. 07.10.2004 - 22 A 03.40036 -, juris - Rn. 30; Urteil v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, juris - Rn. 63).
  • VGH Hessen, 21.10.2020 - 6 B 2381/20

    Kein vorläufiger Stopp der Genehmigung zur Aufbewahrung sog. Castor-Behälter im

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40020

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40019

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

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