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   VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202   

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VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202 (https://dejure.org/2014,8143)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.04.2014 - 3 ZB 12.202 (https://dejure.org/2014,8143)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. April 2014 - 3 ZB 12.202 (https://dejure.org/2014,8143)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten (im Anschluss an BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 -ZBR 2001, 210 - juris und BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157 - juris);.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2000, 2 C 23/99, ZBR 2001, 210, juris, eingehend begründet, dass § 12b BeamtVG im Einklang mit höherem Recht steht, insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. November 2000 (2 C 23/99, ZBR 201, 210, juris Rn. 24) einen zulässigen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung in dem Besitz einer auf Dienstzeiten in der ehemaligen DDR beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten Versorgungsanwartschaft gesehen.

    Dies hat u.a. zur Folge, dass viele dieser Personen, je nach Lebensalter bei dem Eintritt in das Beamtenverhältnis, eine Beamtendienstzeit nicht zu erreichen vermögen, deren Dauer zu der davor liegenden Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Verhältnis steht, wie es für das auf Lebenszeit ausgerichtete Beamtenverhältnis typisch ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 - ZBR 2001, 210 - juris Rn. 25).

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97, juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 und BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01- beide juris) darauf hingewiesen, dass auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U.v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: "Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.").

    Diese Prinzipien sind von der Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG nicht betroffen, da nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 -2 C 23/99 - ZBR 2001, 210 - juris m.w.N.).

    Der am 1. Mai 1992 zum Beamten ernannte Kläger konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende allgemeine Vorschrift in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.3.2014 - 14 ZB 11.2108 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 24.03.2003 - 2 BvR 192/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12b Abs 1 BeamtVG - Keine Grundrechtsverletzung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten (im Anschluss an BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 -ZBR 2001, 210 - juris und BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157 - juris);.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24. März 2003, 2 BvR 192/01, DVBl 2003, 1157, juris, nicht zur Entscheidung angenommen.

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97, juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 und BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01- beide juris) darauf hingewiesen, dass auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U.v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: "Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.").

    Auch kann sich der Dienstherr eines Versorgungsberechtigten von der ihm obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Beamten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern (BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157 - juris m.w.N.).

    Art. 33 Abs. 5 GG wiederum hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    Er führt die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris ("W-Besoldung") und vom 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218, juris ("Beamtenbesoldung Ost I") an und rügt unter dem Blickwinkel dieser beiden Entscheidungen einen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsätze (a.), die fehlende Berücksichtigung der Schwere der Benachteiligung (b.), einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (c.) und das Fehlen einer Übergangsregelung (d.).

    (2) Der Kläger verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 (2 BvL 3/00 - BverfGE 107, 218) zur "Beamtenbesoldung Ost I" zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten in Ost und West.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    3 Abs. 1 GG verlangt, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG, B.v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/318 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Zu prüfen ist daher nicht, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerfG, B.v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/318 - juris Rn. 43 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    Er führt die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris ("W-Besoldung") und vom 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218, juris ("Beamtenbesoldung Ost I") an und rügt unter dem Blickwinkel dieser beiden Entscheidungen einen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsätze (a.), die fehlende Berücksichtigung der Schwere der Benachteiligung (b.), einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (c.) und das Fehlen einer Übergangsregelung (d.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf die Entscheidung "W-Besoldung", wonach das Besoldungsrecht nicht an der gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase vorbeigehen könne (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 - juris Rn. 172 a.E.).

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 40.99

    Dienstbezüge, Absenkung der - aus Anlass der Einführung der Pflegeversicherung,

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    Der am 1. Mai 1992 zum Beamten ernannte Kläger konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende allgemeine Vorschrift in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.3.2014 - 14 ZB 11.2108 - juris Rn. 19).
  • VG Meiningen, 05.02.1998 - 1 K 588/97
    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97, juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 und BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01- beide juris) darauf hingewiesen, dass auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U.v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: "Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.").
  • VGH Bayern, 10.03.2014 - 14 ZB 11.2108

    (Anrechnung von vor dem 03.10.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR erworbene

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    Der am 1. Mai 1992 zum Beamten ernannte Kläger konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende allgemeine Vorschrift in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.3.2014 - 14 ZB 11.2108 - juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.1999 - 2 L 620/97

    Beitrittsgebiet; Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Anerkennung einer Dienstzeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97, juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 und BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01- beide juris) darauf hingewiesen, dass auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U.v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: "Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.").
  • BVerwG, 14.07.2010 - 2 B 109.09

    Versorgungsbezüge; nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten; Zusammentreffen von

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202
    Aus dem Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt zugleich, dass auch sie im Beamtenstatus "erdient" ist und sich demgemäß nicht von der (Voll-)Versorgung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG unterscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2010 - 2 B 109/00 - ZBR 2011, 164 - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

  • BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 55 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a BeamtVG - keine

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 616/09

    Zur Vereinbarkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen bei (unfreiwilliger)

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614

    Kein Zulassungsgrund für die Berufung bei Nichtanerkennung von

    Die nunmehr seit 1. Januar 2011 geltende landesgesetzliche Regelung folgt der Grundsatzentscheidung im Einigungsvertrag, dass die Versorgung von ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigten für den Fall des Alters, der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.14 - 3 ZB 12.202 - juris Rn. 5).

    Zudem kann sich der Dienstherr eines Versorgungsberechtigten von der ihm obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Beamten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse (hier: gesetzliche Rente in Höhe von 416, 38 EUR) verweist, die ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern (BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - juris m.w.N; insgesamt BayVGH v. 2.4.14 a.a.O. zu § 12b BeamtVG, juris Rn. 29 f.).

  • VG Minden, 06.05.2014 - 10 K 3217/13

    Berücksichtigung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter als

    vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 ZB 12.202 -, juris (Rdnr. 6).
  • VG Würzburg, 16.06.2015 - W 1 K 13.4

    Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet - Keine Anrechnung als ruhegehaltfähige

    Diese Gerichte haben die Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausdrücklich bestätigt (BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - juris; BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 - juris; BayVGH, B.v. 2.4.2014 - 3 ZB 12.202 - juris).
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