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   VGH Bayern, 02.07.2015 - 8 ZB 14.1061   

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VGH Bayern, 02.07.2015 - 8 ZB 14.1061 (https://dejure.org/2015,18061)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.07.2015 - 8 ZB 14.1061 (https://dejure.org/2015,18061)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 8 ZB 14.1061 (https://dejure.org/2015,18061)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarrechtliche Angreifbarkeit einer Aufhebung der Befristung einer luftrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 LuftVG

  • rewis.io

    Befristung, luftrechtliche Genehmigung, Nachbar, Hubschraubersonderlandeplatz, Befristungsaufhebung, Darlegungslast, Berufungszulassungsverfahren, Verkehrslandeplatz, Sonderlandeplatz, Auflagenvorbehalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LuftVG § 6 Abs. 2
    Nachbarrechtliche Angreifbarkeit einer Aufhebung der Befristung einer luftrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 LuftVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufhebung der Befristung einer luftrechtlichen Genehmigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufhebung der Befristung einer luftrechtlichen Genehmigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1996 - 20 A 2777/94

    Isoliertes luftverkehrsrechtliches Genehmigungsverfahren; Ausschlußwirkung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2015 - 8 ZB 14.1061
    Entgegen der abweichenden Ansicht des Klägers lässt sich ein solcher Befund aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1996 (Az. 20 A 2777/94) nicht herleiten.

    Eine andere Beurteilung könnte nur dann in Betracht kommen, wenn es ernsthafte Anhaltspunkte dafür geben könnte, dass die Luftverkehrsbehörde im Zusammenhang mit den bei einer Befristung ständig erforderlichen Verlängerungsentscheidungen den Bestand des Sonderlandeplatzes immer wieder infrage stellen wollte oder aus drittschützenden Gründen infrage stellen müsste (vgl. OVG NW, B.v. 15.8.1996 - 20 A 2777/94 - juris Rn. 3).

    Unproblematisch ist insoweit, dass ein Drittbetroffener gegen die Aufhebung der Befristung einwenden kann, die Genehmigung in nicht mehr befristeter Form enthalte eine neue Verletzung nachbarschützender Rechte oder lasse nachbarschützende Rechtspositionen in neuem, nachteiligem Licht erscheinen (vgl. OVG NW, B.v. 15.8.1996 - 20 A 2777/94 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2015 - 8 ZB 14.1061
    Darin dürfte auch der rechtserhebliche Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen und von der Landesanwaltschaft Bayern hier zitierten telekommunikationsrechtlichen Fall einer durch eine neue Entgeltgenehmigung abgelösten, befristeten Entgeltgenehmigung liegen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87/100 f.).
  • BVerwG, 07.11.1996 - 4 B 170.96

    Luftverkehrsrecht - Rechtsqualität einer Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 S.

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2015 - 8 ZB 14.1061
    Denn auch ein Sonderlandeplatz kann im Einzelfall einen Bezug zum allgemeinen Verkehr aufweisen und damit der Daseinsvorsorge dienen (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.1996 - 4 B 170/96 - juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2014 - 10 S 1920/14

    Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Verlassen auf

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2015 - 8 ZB 14.1061
    Ob der um Rechtsschutz nachsuchende Dritte durch die Anlage des Sonderlandeplatzes ausreichend geschützt ist, ist daher nur nach dem materiellen Recht zu beantworten (vgl. VGH BW, B.v. 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253/254 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2015 - 8 ZB 14.1061
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Innenbereichslage voraus, dass das Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liegt, der aus einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20/21).
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