Rechtsprechung
VGH Bayern, 02.08.2004 - 7 N 04.595 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Auflösung einer bestehenden Teilhauptschule ; Möglichkeit der Rechtsverletzung in einem Normenkontrollverfahren; Begründungspflicht bei einer Rechtsverordnung im Schulrecht; Rechtmäßigkeit einer Schulsprengeländerung
- Judicialis
VwGO § 47; ; BayEUG Art. 26; ; BayEUG Art. 32 Abs. 5; ; BayEUG Art. 32 Abs. 6
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulsprengel - Schulsprengeländerung wegen Schulauflösung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 27.07.1994 - 7 N 93.2294
Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2004 - 7 N 04.595
Eine Zustimmung der so in qualifizierter Form Anzuhörenden war nicht erforderlich (vgl. BayVGH vom 3.8.1981 VGH n.F. 34, 82/85; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690), so dass die teils ablehnenden Stellungnahmen zu der Sprengeländerung für die Regierung nicht bindend waren.Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis Abs. 4 BayEUG niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).
Stehen der Beachtung dieses Grundsatzes aber schulorganisatorische und pädagogische Gründe entgegen, so tritt der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hinter diesen speziellen volksschulrechtlichen Grundsätzen zurück (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.7.1982 BayVBl 1983, 272/274; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).
- BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64
Sorsum
Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2004 - 7 N 04.595
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet demnach, bei schulorganisatorischen Maßnahmen in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht stärker einzugreifen, als dies zur Gewährleistung der vom Staat im Rahmen der Schulaufsicht festgelegten Ziele der Volksschulbildung erforderlich ist (vgl. BVerfG vom 24.6.1969 BVerfGE 26, 228/238; BayVerfGH vom 22.7.1983 BayVBl 1984, 109). - VGH Bayern, 09.12.2003 - 7 N 02.1381
Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2004 - 7 N 04.595
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 9.12.2003 Az. 7 N 02.1381).
- BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
Zulassung zum Studium
Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2004 - 7 N 04.595
Eine Begründung ist für Rechtsverordnungen der hier gegenständlichen Art gesetzlich nicht vorgesehen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich (vgl. BVerfG vom 26.1.1987 NVwZ 1987, 879; vom 22.10.1991 NVwZ 1992, 361; BVerwG vom 3.11.1992 NVwZ-RR 1993, 286). - BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83
Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG
Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2004 - 7 N 04.595
Eine Begründung ist für Rechtsverordnungen der hier gegenständlichen Art gesetzlich nicht vorgesehen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich (vgl. BVerfG vom 26.1.1987 NVwZ 1987, 879; vom 22.10.1991 NVwZ 1992, 361; BVerwG vom 3.11.1992 NVwZ-RR 1993, 286). - BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83
Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf …
Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2004 - 7 N 04.595
Die Auflösung einer Volksschule ist demnach nicht zu vergleichen mit dem Entzug einer Aufgabe, die ihrem Wesen nach allein Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist (vgl. hierzu BVerfG vom 23.11.1988 NVwZ 1989, 347). - VGH Bayern, 22.06.1994 - 7 N 91.2593
Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2004 - 7 N 04.595
Eine Verletzung ihrer Finanzhoheit gemäß Art. 22 Abs. 1 GO käme allenfalls dann in Betracht, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte (BayVGH v. 22.6.1994 BayVBl 1994, 693).
- VGH Bayern, 12.08.2004 - 7 N 04.1634
Schulsprengeländerung, Auflösung zweier Teilhauptschulen (I und II) zugunsten …
Dagegen hat das Gericht, weil sich seine Kontrolle auf die Feststellung von Rechtsverstößen beschränkt, nicht darüber zu befinden, ob ihm die eine oder die andere Lösung zweckmäßig erscheint (std. Rechtsprechung; zuletzt BayVGH vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595).Stehen der Beachtung dieses Grundsatzes aber schulorganisatorische und pädagogische Gründe entgegen, so tritt der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hinter diesen speziellen volksschulrechtlichen Grundsätzen zurück (std. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.7.1982 BayVBl 1983, 272/274; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690; zuletzt vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595).
- VGH Bayern, 12.08.2004 - 7 N 04.1651
Schulsprengeländerung, Auflösung zweier Teilhauptschulen (I und II) zugunsten …
Dagegen hat das Gericht, weil sich seine Kontrolle auf die Feststellung von Rechtsverstößen beschränkt, nicht darüber zu befinden, ob ihm die eine oder die andere Lösung zweckmäßig erscheint (std. Rechtsprechung; zuletzt BayVGH vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595).Stehen der Beachtung dieses Grundsatzes aber schulorganisatorische und pädagogische Gründe entgegen, so tritt der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hinter diesen speziellen volksschulrechtlichen Grundsätzen zurück (std. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.7.1982 BayVBl 1983, 272/274; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690; zuletzt vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595).
- OVG Saarland, 14.10.2005 - 3 W 17/05
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Schulschließung
"Benehmen" im Sinne von § 40 Abs. 1 SchulOG stellt dabei eine qualifizierte Form der Anhörung dar, erfordert indes keine Zustimmung vgl. zum Beispiel VGH München, Urteil vom 2.8.2004 - 7 N 04.595 - zitiert nach Juris. - VG Meiningen, 09.05.2008 - 1 E 184/08
Schulrecht; Zu den Voraussetzungen für die Übertragung der Schulträgerschaft an …
Das "Benehmen" hingegen dient der erläuternden und möglichst einvernehmlichen Kontaktaufnahme und ist zwischen Anhörung und Beratung einzustufen (vgl. BayVGH, U. v. 02.08.2004 - 7 N 04.595 -, zitiert nach Juris).