Rechtsprechung
VGH Bayern, 02.10.2002 - 21 B 99.2221 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Führen der erworbenen Zusatzbezeichnung "Phlebologie" neben einer ebenfalls erworbenen Gebietsbezeichnung "Orthopädie"; Einordnung einer Anerkennungsurkunde für eine Zusatzbezeichnung als "Phlebologe" als ein begünstigender Verwaltungsakt; Einschränkbarkeit des Führens ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)
Zusatzbezeichnungen neben Facharztbezeichnungen ist entgegen der Zuordnung der Landesärztekammer zulässig
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 10.02.1999 - B 1 K 97.394
- VGH Bayern, 02.10.2002 - 21 B 99.2221
- BVerwG, 08.04.2003 - 3 B 178.02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00
Zusatzbezeichnung eines Zahnarztes nach Weiterbildung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 20/89
Fachgebietsbegrenzung des Anästhesiologen im Hinblick auf die Schmerztherapie
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Bayern, 19.09.2002 - 21 B 00.214 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
Facharzt
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VG Bayreuth, 23.09.2008 - B 1 K 07.397
Zulässigkeit als Untätigkeitsklage; kein Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung …
Die Klägerin verwies auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2002, Az. 21 B 99.2221, nach dessen Begründung ihr nach ihrer Auffassung das Führen der Zusatzbezeichnung "Chirotherapie" zugestanden werde.Soweit sich der Bevollmächtigte der Klägerin hier auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2002 Az. 21 B 99.2221 beruft, lässt er außer Acht, dass sich seit dieser Entscheidung die Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat.
Insbesondere ist die Berufung auch nicht wegen Abweichung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen, da das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2002 Az. 21 B 99.2221 wie auch z.B. dessen Urteil vom 19.09.2002 Az. 21 B 00.214 zu einer anderen Rechtslage und anderen Sachverhalten ergingen.