Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31593
VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860 (https://dejure.org/2012,31593)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.10.2012 - 10 BV 09.1860 (https://dejure.org/2012,31593)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - 10 BV 09.1860 (https://dejure.org/2012,31593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,31593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    1. Art. 38 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStVG verpflichtet die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Anlagen, die der Feuerbeschau unterliegen, nicht dazu, der Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Gebäude- und Anlagenbereiche ohne vorherige ...

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Behörde muss Vermieter Feuerbeschau vorankündigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von einer Feuerbeschau unterliegenden Gebäuden und Anlagen auf Zugänglichmachung nicht frei zugänglicher Gebäude- und Anlagenbereiche ohne vorherige Ankündigung der Feuerbeschau

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 33 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 LStVG, § 1, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 5 FBV, § ... 535 Abs. 1, § 744 Abs. 2, § 862 Abs. 2 Satz 1, § 903 Satz 1, § 1004 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 13 Abs. 1, 2, und 7, Art. 14 Abs. 1 GG
    Sicherheitsrecht: Feuerbeschau nur nach vorheriger Ankündigung zulässig | Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Feuerbeschau ohne Vorankündigung; Zugänglichmachen von Gebäuden und Anlagen; Informationsrecht des Vermieters; Beeinträchtigung des Grundrechts auf ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 33 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 LStVG, § 1, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 5 FBV, § ... 535 Abs. 1, § 744 Abs. 2, § 862 Abs. 2 Satz 1, § 903 Satz 1, § 1004 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 13 Abs. 1, 2, und 7, Art. 14 Abs. 1 GG
    Sicherheitsrecht: Feuerbeschau nur nach vorheriger Ankündigung zulässig | Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Feuerbeschau ohne Vorankündigung; Zugänglichmachen von Gebäuden und Anlagen; Informationsrecht des Vermieters; Beeinträchtigung des Grundrechts auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von einer Feuerbeschau unterliegenden Gebäuden und Anlagen auf Zugänglichmachung nicht frei zugänglicher Gebäude- und Anlagenbereiche ohne vorherige Ankündigung der Feuerbeschau

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gebäudeeigentümer müssen Gebäude nach vorheriger Ankündigung der Feuerbeschau zugänglich machen

  • feuerwehr-ub.de (Kurzinformation)

    Durchführung der Feuerbeschau

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Ankündigung einer Feuerbeschau gegenüber Eigentümern

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Ankündigung einer Feuerbeschau gegenüber Eigentümern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Behörde muss Feuerbeschau beim Vermieter vorankündigen - Betreten privater Anwesen ohne Vorankündigung beeinträchtigt Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Besprechungen u.ä. (3)

  • bayrvr.de (Entscheidungsbesprechung)

    Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen

  • bayrvr.de (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Feuerbeschau nur nach vorheriger Ankündigung zulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Feuerbeschau ist dem Vermieter anzukündigen! (IMR 2012, 523)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 200
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 46/06

    Ablage von Postsendungen auf Gemeinschaftsflächen eines vermieteten Hauess

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    Auch die Treppenhäuser und Flure, die der Öffentlichkeit nur insoweit zugänglich sind, als es die übliche Benutzung von Wohn- und Geschäftsräumen insbesondere in Form von Besucher-, Kunden- und Lieferverkehr mit sich bringt (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9), unterfallen daher dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

    Der Einordnung der der Feuerbeschau unterliegenden Bereiche als von Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsräume der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass diese Bereiche jeweils den Mietern der in den betreffenden Gebäuden gelegenen Wohn-, Betriebs- und Geschäftsräume zur Mitbenutzung überlassen worden sind, weil sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume (§ 535 Abs. 1 BGB) auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen erstreckt (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9).

    Im Übrigen verbleibt die Entscheidung über den Zutritt zum Gebäude aber bei ihr (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9).

    Denn kraft des Mietverhältnisses hat die Klägerin solche Beeinträchtigungen, insbesondere das Betreten der Gemeinschaftsflächen durch Besucher und Kunden der Mieter, zu dulden (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9).

    Hinsichtlich der Treppenhäuser, Flure und Rettungswege, zu deren Mitbenutzung als Gemeinschaftsflächen sie berechtigt sind (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9), sind die Mieter, soweit sie Besitzwillen haben und nicht den Alleinbesitz des Vermieters anerkennen (vgl. RG vom 17.03.1924 Az. IV 377/23 RGZ 108, 122/123; OLG Hamburg vom 19.04.2000 Az. 4 U 73/99 RdNr. 5), allenfalls Mitbesitzer.

    Es deckt alle mit dem Wohnen oder der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen so einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNr. 50; BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    In den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG fallen dabei neben Privatwohnungen einschließlich der zur Wohnung gehörenden abgegrenzten Nebenräume wie Keller, Böden, Terrassen, Innenhöfe oder Garagen und Treppen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2012, RdNr. 10 zu Art. 13, Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, RdNr. 4 zu Art. 13; Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, RdNr. 18 zu Art. 13) auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNrn. 38 ff.; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134; BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 RdNr. 174) einschließlich derjenigen Teile der Betriebsräume, die der Betriebsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134).

    Zwar sind Betriebs- und Geschäftsräume wie etwa Verkaufsräume häufig für die Öffentlichkeit frei zugänglich und zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51).

    Vielmehr sind sie gerade, weil der Öffentlichkeit der Zutritt verwehrt ist, nach dem Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG, die räumliche Privatsphäre und das Recht, dort in Ruhe gelassen zu werden, zu sichern, in stärkerem Maße schützenswert als diejenigen Räumlichkeiten, die der Betriebsinhaber dem Publikumsverkehr geöffnet und sie damit in gewissem Umfang aus seiner Privatsphäre entlassen hat (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 137).

    39 a) Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung können, soweit es sich wie bei einem Betreten zum Zweck einer routinemäßigen Nachschau, wie sie die Feuerbeschau darstellt, nicht um Durchsuchungen handelt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 48; BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 25), nach Art. 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit rechtmäßig sein, wenn sie zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

    Daneben lässt das Bundesverfassungsgericht Beeinträchtigungen des Grundrechts nach Art. 13 Abs. 1 GG durch das Betreten und Besichtigen von Betriebs- und Geschäftsräumen, die wie die Feuerbeschau keine Durchsuchung darstellen, schließlich auch dann zu, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift dazu ermächtigt, die den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und das Betreten und Besichtigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNrn. 53 ff.).

  • BVerwG, 05.11.1987 - 3 C 52.85

    Lebensmittelbehörde - Recht zum Betreten - Betriebsräume - Geschäftsräume -

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    Das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht des Betriebsinhabers über seine Betriebs- und Geschäftsräume gibt ihm insbesondere das Recht zu entscheiden, wer dem Publikum nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    Art. 13 Abs. 1 GG schützt daher die dem Publikum nicht eröffneten Betriebs- und Geschäftsräume in besonderem Maße (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNrn. 22 ff.).

    Ihm verbleibt das Recht zu entscheiden, wer die abgesehen von den sich aus den Mietverhältnissen ergebenden Einschränkungen der Öffentlichkeit nicht frei zugänglichen Bereiche betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    39 a) Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung können, soweit es sich wie bei einem Betreten zum Zweck einer routinemäßigen Nachschau, wie sie die Feuerbeschau darstellt, nicht um Durchsuchungen handelt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 48; BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 25), nach Art. 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit rechtmäßig sein, wenn sie zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

    Das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht des Betriebsinhabers über seine Betriebs- und Geschäftsräume gibt ihm das Recht zu entscheiden, wer dem Publikum nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen so einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNr. 50; BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    Art. 13 Abs. 1 GG enthält das grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    Bei mehreren Bewohnern oder Betriebsinhabern steht das Grundrecht dabei jedem Einzelnen zu (vgl. BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 RdNr. 167).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    In den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG fallen dabei neben Privatwohnungen einschließlich der zur Wohnung gehörenden abgegrenzten Nebenräume wie Keller, Böden, Terrassen, Innenhöfe oder Garagen und Treppen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2012, RdNr. 10 zu Art. 13, Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, RdNr. 4 zu Art. 13; Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, RdNr. 18 zu Art. 13) auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNrn. 38 ff.; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134; BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 RdNr. 174) einschließlich derjenigen Teile der Betriebsräume, die der Betriebsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134).

    Vielmehr sind sie gerade, weil der Öffentlichkeit der Zutritt verwehrt ist, nach dem Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG, die räumliche Privatsphäre und das Recht, dort in Ruhe gelassen zu werden, zu sichern, in stärkerem Maße schützenswert als diejenigen Räumlichkeiten, die der Betriebsinhaber dem Publikumsverkehr geöffnet und sie damit in gewissem Umfang aus seiner Privatsphäre entlassen hat (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 137).

    Dementsprechend gewährleistet das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung auch dem Betriebsinhaber, der wie die Klägerin seine Betriebsräume aus eigenem Entschluss zumindest eingeschränkt für die Öffentlichkeit geöffnet hat, weiterhin Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    Geschützt ist dabei die Wohnung als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfG vom 19.11.1999 Az. 1 BvR 2017/97 RdNr. 11; BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 RdNr. 174).

    In den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG fallen dabei neben Privatwohnungen einschließlich der zur Wohnung gehörenden abgegrenzten Nebenräume wie Keller, Böden, Terrassen, Innenhöfe oder Garagen und Treppen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2012, RdNr. 10 zu Art. 13, Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, RdNr. 4 zu Art. 13; Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, RdNr. 18 zu Art. 13) auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNrn. 38 ff.; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134; BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 RdNr. 174) einschließlich derjenigen Teile der Betriebsräume, die der Betriebsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen so einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNr. 50; BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    bb) Art. 13 Abs. 1 GG ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Klägerin als Kommanditgesellschaft auch anwendbar (vgl. BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNrn. 29 f.).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen so einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNr. 50; BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    Art. 13 Abs. 1 GG enthält das grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952

    Unterlassungsanspruch; unwahre Tatsachenbehauptung; allgemeines

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    Dabei kann offenbleiben, ob sich der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB (vgl. BayVGH vom 06.07.2012 Az. 4 B 12.952 RdNr. 18) oder aus den Grundrechten in ihrer Funktion als Abwehrrechte (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 Az. 7 C 20/04 RdNr. 10) ableitet (vgl. BVerwG vom 29.04.1988 Az. 7 C 33/87 RdNr. 12).

    Denn es ist unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruchs anerkannt, dass derjenige, der durch rechtswidriges hoheitliches Handeln in seinen Rechten, insbesondere in seinen Grundrechten, beeinträchtigt worden ist, Unterlassung verlangen kann, wenn eine Wiederholung der Beeinträchtigung zu besorgen ist (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 Az. 7 C 20/04 RdNr. 11; BayVGH vom 06.07.2012 Az. 4 B 12.952 RdNr. 19).

  • OLG Hamburg, 19.04.2000 - 4 U 73/99

    (Räumungs- und Beseitigungs-)Pflicht des Unterpächters

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
    Hinsichtlich der Treppenhäuser, Flure und Rettungswege, zu deren Mitbenutzung als Gemeinschaftsflächen sie berechtigt sind (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9), sind die Mieter, soweit sie Besitzwillen haben und nicht den Alleinbesitz des Vermieters anerkennen (vgl. RG vom 17.03.1924 Az. IV 377/23 RGZ 108, 122/123; OLG Hamburg vom 19.04.2000 Az. 4 U 73/99 RdNr. 5), allenfalls Mitbesitzer.
  • BVerwG, 17.01.1985 - 3 C 52.83

    Verluste von Grundvermögen

  • BGH, 26.03.1974 - VI ZR 103/72

    Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Mitbesitzer

  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89

    Fachliche Empfehlung II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

  • KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93

    Räumungsvollstreckung gegen Ehegatte und Lebensgefährten

  • RG, 17.03.1924 - IV 377/23

    Kann bei Schenkungen und sonstigen Veräußerungen des Mannes an die Frau das

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 10 S 488/94

    Durchsetzung einer Unterlassungspflicht aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil

  • BVerfG, 20.04.2005 - 1 BvR 1084/99

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rahmen einer

  • BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen Abwehr

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1989 - 5 S 1695/89

    Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Überprüfung eines Betriebsgrundstücks

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1992 - 14 S 2326/91

    Duldungsverfügung nach dem Schornsteinfegergesetz: zur Erledigung durch

  • VGH Bayern, 05.09.1990 - 25 CS 90.1465
  • VGH Bayern, 25.07.2007 - 22 CS 07.1090

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Verpflichtung zur Duldung von Kehr- und

  • VGH Bayern, 15.02.2012 - 1 B 09.2157

    Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr

  • VG München, 19.01.2015 - M 7 E 15.136

    Einstweilige Anordnung; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch;

    Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt u.a. eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus, d.h. die ernsthafte Besorgnis, dass die Antragsgegnerin künftig erneut durch hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Antragstellerin eingreifen wird (vgl. BVerwG, B. v. 29. April 1985 - 1 B 149/84 - juris Rn 9; BayVGH, U. v. 2. Oktober 2012 - 10 BV 09.1860 - juris Rn 27; OVG MV, B. v. 25. Januar 2008 - 2 M 43 /07 - juris Rn 10 m.w.N.; SächsOVG, B. v. 7. August 2013 - 4 B 383/12 - juris Rn 6).
  • VG Darmstadt, 29.02.2016 - 5 L 652/15

    Ein Träger der Jugendhilfe ist unter der gegenwärtigen Rechtsgrundlage nicht

    Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) setzt voraus, dass durch ein rechtswidriges hoheitliches Handeln des Antragsgegners in ein subjektives Recht der Antragstellerin eingegriffen wurde und die konkrete Gefahr der Wiederholung der Rechtsbeeinträchtigung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 7.13 -, juris; Rdnr. 16; Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 -, juris, Rdnr. 11; Sächs. OVG, Beschl. v. 28.11.2012 - 1 B 261/12 - juris, Rdnr. 12; Bay. VGH, Urt. v. 02.10.2012 - 10 BV 09.1860 -, juris, Rdnr. 27; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 02.12.2008 - 13 E 1108/08 -, juris, Rdnr. 3).
  • VGH Bayern, 18.03.2024 - 4 C 24.316

    Ordnungsgeldfestsetzung wegen Missachtung einer einstweiligen Anordnung,

    Das in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgericht angerufene erstinstanzliche Gericht hat den Antrag, der eine Unterlassungsverpflichtung betraf und daher richtigerweise auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO) gerichtet war (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2018 - 22 S 17.2080 - BayVBl 2018, 822 Rn. 14; U.v. 2.10.2012 - 10 BV 09.1860 - juris Rn. 85; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 172 Rn. 4 m.w.N.), zu Unrecht abgelehnt.
  • VG Düsseldorf, 21.05.2021 - 1 K 5973/20
    vgl. VGH Bayern, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 10 BV 09.1860 -, juris, Rn. 85.
  • VG Hamburg, 15.12.2015 - 7 E 6128/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA)

    Ist eine Rechtsbeeinträchtigung i.S. des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs rechtswidrig, ist sie vom Betroffenen nicht zu dulden (vgl. Sproll, Staatshaftungsrecht, JuS 1996, S. 316; Baldus, in: MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 1004, Rn. 192; VGH München, Urteil vom 2.10.2012, 10 BV 09.1860, juris, Rn. 27).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2012 - 19 LD 10/10

    Anforderungen an die Begründung eines Wiederaufnahmeantrags für ein

    Jedenfalls bedürfte es nach Art. 13 Abs. 7 GG einer gesetzlichen Ermächtigung für solche Hausbesuche (vgl. auch VGH München, Urt. v. 2.10.2012 - 10 BV 09.1860 -, juris), die jedoch weder vom Antragsteller benannt noch ersichtlich ist.
  • VG München, 22.11.2016 - M 2 K 16.1166

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

    Danach kann derjenige, der durch rechtswidriges hoheitliches Handeln in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist, Unterlassung verlangen, wenn eine Wiederholung der Beeinträchtigung zu besorgen ist (BayVGH, U. v. 2.10.2012 - 10 BV 09.1860 - juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B. v. 25.11.2010 - 8 ZB 10.192 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.02.2019 - 4 C 18.2022

    Streitwert für Duldungsverpflichtung

    Demgemäß wird in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Rechtsbehelfe gegen vergleichbare Duldungsbescheide stets der Auffangstreitwert zugrunde gelegt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 10 BV 09.1860 - juris Rn. 91; B.v. 10.1.2013 - 1 CS 12.2638 - juris Rn. 7).
  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4935

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Verbot der Vereinigung "Die wahre

    In Anbetracht der regelmäßigen Aktivitäten des Antragsgegners zu 1) für den Verein und der großen Verbreitung moderner technischer Kommunikationsmittel im häuslichen Bereich steht bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten, dass in seiner Wohnung, den dazugehörigen Nebenräumen einschließlich Keller und Garage (zum Begriff der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG vgl. BayVGH, U. v. 2. Oktober 2012 - 10 BV 09.1860 - juris Rn. 29) und von ihm genutzten Fahrzeugen die vom Antragsteller näher aufgeführten Gegenstände, Datenträger und Unterlagen aufgefunden werden, die von Bedeutung sein können, die Aktivitäten von DWR bzw. des Antragsgegners zu 1) für den Verein weiter aufzuklären, als auch dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände einschließlich solcher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG.
  • VG München, 08.02.2013 - M 2 K 13.481

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch

    Derjenige, der durch rechtswidriges hoheitliches Handeln in seinen Rechten, insbesondere in seinen Grundrechten, beeinträchtigt worden ist, kann Unterlassung beanspruchen, wenn eine Wiederholung der Beeinträchtigung zu besorgen ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.10.2012 - 10 BV 09.1860 - juris Rn. 27).
  • VG München, 15.11.2016 - M 7 E 16.5123

    Richterliche Durchsuchungsanordnung nach Vereinsverbot gegen Dritten

  • VG Würzburg, 26.11.2012 - W 6 S 12.895

    Schornsteinfegerrecht

  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4941

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Zusammenhang mit vereinsrechtlicher

  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4934

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Vereinsverbot

  • VG München, 08.02.2013 - M 2 K 13.480

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht