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   VGH Bayern, 02.10.2014 - 22 A 14.40021   

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https://dejure.org/2014,38613
VGH Bayern, 02.10.2014 - 22 A 14.40021 (https://dejure.org/2014,38613)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.10.2014 - 22 A 14.40021 (https://dejure.org/2014,38613)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 22 A 14.40021 (https://dejure.org/2014,38613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwerthöhe in Verfahren über eine vorzeitige Besitzeinweisung;Vorgehensweise bei Ungewissheit über den objektiven Wert des betroffenen Grundstücks.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs 1
    Streitwerthöhe in Verfahren über eine vorzeitige Besitzeinweisung; Vorgehensweise bei Ungewissheit über den objektiven Wert des betroffenen Grundstücks

  • rechtsportal.de

    GKG § 52 Abs. 1
    Festsetzung des Streitwerts in Verfahren über eine vorzeitige Besitzeinweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2014 - 22 A 14.40021
    Der beschließende Einzelrichter folgt der Praxis des Bundesgerichtshofs (U.v. 27.9.1973 - III ZR 131/71 - BGHZ 61, 240/251 f.) und des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 2.11.2011 - 8 CS 11.2104 - juris Rn. 16; B.v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris Rn. 20), wonach sich der Streitwert in Verfahren über vorzeitige Besitzeinweisungen in der Regel auf 20 % des Werts der inmitten stehenden Fläche beläuft.

    Da diesbezügliche Ermittlungen für Zwecke der Streitwertfestsetzung nicht veranlasst sind (BGH, U.v. 27.9.1973 a.a.O. S. 252), ist jedenfalls in Fällen, in denen im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung der Sache nach allein über die Angemessenheit eines Entschädigungsangebots gestritten wird, von dem Unterschied der Beträge auszugehen, die der Eigentümer einer- und der Vorhabensträger andererseits als den zutreffenden Grundstückswert ansehen.

  • VGH Bayern, 02.11.2011 - 8 CS 11.2104

    Erneuerung einer Gemeindeverbindungsstraße; Enteignung; vorzeitige

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2014 - 22 A 14.40021
    Der beschließende Einzelrichter folgt der Praxis des Bundesgerichtshofs (U.v. 27.9.1973 - III ZR 131/71 - BGHZ 61, 240/251 f.) und des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 2.11.2011 - 8 CS 11.2104 - juris Rn. 16; B.v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris Rn. 20), wonach sich der Streitwert in Verfahren über vorzeitige Besitzeinweisungen in der Regel auf 20 % des Werts der inmitten stehenden Fläche beläuft.
  • VGH Bayern, 14.12.2012 - 8 AS 12.40066

    Vorzeitige Besitzeinweisung, Gebotensein des Beginns von Baumaßnahmen, gebundene

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2014 - 22 A 14.40021
    Der beschließende Einzelrichter folgt der Praxis des Bundesgerichtshofs (U.v. 27.9.1973 - III ZR 131/71 - BGHZ 61, 240/251 f.) und des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 2.11.2011 - 8 CS 11.2104 - juris Rn. 16; B.v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris Rn. 20), wonach sich der Streitwert in Verfahren über vorzeitige Besitzeinweisungen in der Regel auf 20 % des Werts der inmitten stehenden Fläche beläuft.
  • VGH Bayern, 14.07.2014 - 22 AS 14.40020

    Bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss über den Neubau einer

    Zur Begründung ihrer am 27. Juni 2014 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Besitzeinweisungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage (Az. 22 A 14.40021) machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei nicht im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG geboten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits und des Verfahrens 22 A 14.40021 sowie auf die vom Antragsgegner und von der Beigeladenen vorgelegten Akten Bezug genommen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2019 - 2 R 9/19

    Vorzeitige Besitzeinweisung für den Neubau einer Autobahn

    Als Streitwert der vorzeitigen Besitzeinweisung sind hiervon für ein Hauptsacheverfahren 20 % angemessen und ausreichend (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.10.2014 - 22 A 14.40021 -, juris RdNr. 3), für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dementsprechend 10 % (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17.02.1999 - C 1 S 814/98 -, a.a.O. RdNr. 38).
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