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   VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761   

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VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761 (https://dejure.org/2018,33276)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761 (https://dejure.org/2018,33276)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1761 (https://dejure.org/2018,33276)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SG § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SG § 49 Abs. 4 Satz 3; SG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen Soldaten auf Zeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten eines vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedenen Berufssoldaten nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • rewis.io

    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen Soldaten auf Zeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soldatenrecht; Berufssoldat; Studium; Fachausbildung; Antrag auf Kriegsdienstverweigerung; Entlassung aus dem Soldatenverhältnis; Rückforderung von Ausbildungskosten; besondere Härte; Unterbringungskosten; Billigkeitsentscheidung; Ratenzahlung; fehlende Mitwirkung

  • rechtsportal.de

    Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten eines vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedenen Berufssoldaten nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5) zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt.

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 32).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18).

    Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20).

    Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Diese Vorgehensweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15).

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 17).

    Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.5.2017 - 1 A 867/17 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Diese Vorgehensweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15).

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5) zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt.

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 32).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5) zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt.
  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5) zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - 1 A 867/17

    Ausbildungskosten; Studium; Erstattung; Leistungsbescheid; VA-Befugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.5.2017 - 1 A 867/17 - juris Rn. 18).
  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 - wird abgelehnt.
  • VGH Bayern, 08.10.2019 - 6 ZB 19.1580

    Erstattung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 6 ZB 18.2015 - juris Rn. 7; B.v. 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15).

    Abgesehen davon wäre ein derartiger - hier nicht vorliegender - Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar (BayVGH, B.v. 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 - juris Rn. 17).

  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15; B.v. 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 - juris Rn. 15; B.v. 24.1.2019 - 6 ZB 18.2015 - juris Rn. 6 f.).
  • VGH Bayern, 02.07.2019 - 6 ZB 18.2273

    Erstattung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf

    Es wäre Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (BayVGH, B.v. 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 - juris Rn. 16; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.5.2017 - 1 A 867/17 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 6 ZB 18.2292

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Soldaten nach Kriegsdienstverweigerung

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Erstattungspflicht, der sich eine Kriegsdienstverweigerin gegenüber sieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums von der Klägerin verlangt hat, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag der von ihr insoweit ersparten Aufwendungen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.10 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; s. auch BayVGH, B.v. 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 - juris Rn. 10 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 6 ZB 18.2015

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Entlassung aus dem Soldatenverhältnis

    Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 15; B.v. 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 - juris Rn. 15).
  • OVG Saarland, 23.01.2019 - 1 A 243/18

    Erstattung der Kosten eines im Rahmen der militärischen Ausbildung absolvierten

    Diesen Vorteil hätte er nicht gehabt, wenn er sein Studium und die Fachausbildung außerhalb der Bundeswehr absolviert hätte.(BayVGH, Beschluss vom 2.10.2018 - 6 ZB 18.1761 -, Juris, Rdnr. 14; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.2016 - 1 A 2105/14 -, Juris, Rdnr. 56).
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