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   VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304   

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VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304 (https://dejure.org/2009,37910)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.02.2009 - 16a D 07.1304 (https://dejure.org/2009,37910)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 16a D 07.1304 (https://dejure.org/2009,37910)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Behördliche Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; objektive Vertretbarkeit einer solchen Entscheidung; sachwidrige Beweggründe des handelnden Amtsträgers; Wertung eines solchen Verhaltens als versuchte Rechtsbeugung; versuchte Straftat als vollendetes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    "Knöllchen Affäre" - Entfernung auch des dritten Beteiligten aus dem Dienst

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsbeugung begehender Beamter kann aus dem Dienst entfernt werden ("Knöllchen-Affäre" um Franz Beckenbauers Geschwindigkeitsüberschreitung) - Entfernung auch des dritten Beteiligten aus dem Dienst

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Wenn diese Bestimmung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis von einem prognostisch zu beurteilenden endgültigen Vertrauensverlust abhängig macht, der aus einem schweren Dienstvergehen resultiert, so greift sie damit die generell geltenden Bemessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG auf (BVerwG vom 20.10.2005 BVerwGE 124, 252/258 zur Parallelvorschrift des § 13 BDG).

    Auch wenn Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG zusätzlich enthaltenen Gesichtspunkte "Persönlichkeitsbild" des Beamten und "bisheriges dienstliches Verhalten" nicht ausdrücklich erwähnt, gibt es keinen Grund, sie im Regelungsbereich dieser Norm unberücksichtigt zu lassen (ebenso BVerwG vom 20.10.2005, a.a.O.).

    Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG vom 20.10.2005, a.a.O.).

    Zu diesem Zwecke können objektive Merkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung des Dienstvergehens sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Gesichtspunkte (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten sowie die Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte herangezogen werden (BVerwG vom 20.10.2005, a.a.O., S. 259).

  • OLG Köln, 15.06.1992 - 5 U 191/91

    Rechtmäßigkeit der Verwertung von Niederschriften eines Zeugen aus dessen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Macht ein Zeuge in einem Zivilprozess von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und steht er deshalb als persönliches Beweismittel nicht zur Verfügung, so kann das Gericht auf Urkunden zurückgreifen, die Angaben des Zeugen zum Beweisthema enthalten (OLG Köln vom 15.6.1992 VersR 1993, 335 f.; Damrau in: MK zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 43 zu § 383; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 6 zu § 383).

    Einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung steht entgegen, dass § 252 StPO nicht Ausdruck eines allgemeinen, unabhängig von einer ausdrücklichen Normierung Geltung beanspruchenden Rechtsgedankens ist (gegen die Anwendbarkeit dieser Norm im Zivilprozess auch OLG Köln vom 15.6.1992, a.a.O., S. 336; Damrau, a.a.O.; Zöller/Greger, a.a.O.).

    Die Entscheidung des Zeugen, nunmehr von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, bleibt vielmehr unangetastet, wenn Erklärungen, die er früher aufgrund eines freien Willensentschlusses abgegeben hat, nunmehr zu Lasten oder zu Gunsten dritter Personen herangezogen werden (OLG Köln vom 15.6.1992, a.a.O., S. 336).

    Dieser Umstand steht jedoch der Verwertung von Niederschriften über solche Angaben nicht entgegen; ihm ist vielmehr bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (OLG Köln vom 15.6.1992, a.a.O., S. 336).

  • OLG Hamm, 09.02.1979 - 4 Ws 12/79
    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Beamte, die im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens über die Verhängung (oder Nichtverhängung) einer Geldbuße zu befinden haben, können hierbei jedoch den Tatbestand des § 339 StGB verwirklichen (BGH vom 16.2.1960 BGHSt 14, 147/148; OLG Hamm vom 9.2.1979 NJW 1979, 2114; OLG Schleswig vom 13.12.1982 SHAnz 1983, 86; OLG Celle vom 17.4.1986 NStZ 1986, 513; Spendel in: LK zum StGB, 11. Aufl. 1999; RdNr. 20 zu § 339; Uebele in: MK zum StGB, 2006, RdNr. 14 zu § 339; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, RdNr. 8 a zu § 339; Kühl in: Lackner, StGB, 24. Aufl. 2001, RdNr. 3 zu § 339).

    Denn § 339 StGB verlangt nicht, dass der Amtsträger, der eine Rechtssache zu leiten oder zu entscheiden hat, unabhängig ist (BGH vom 16.2.1960, a.a.O.; OLG Hamm vom 9.2.1979, a.a.O.); ausschlaggebend ist vielmehr, ob er eine ihrem Wesen nach richterliche Tätigkeit wahrzunehmen hat (OLG Hamm vom 9.2.1979, a.a.O.).

    Für eine solche Tätigkeit ist kennzeichnend, dass ein Amtsträger über widerstreitende Interessen "zum Zweck der Verwirklichung des Rechts" befindet (OLG Hamm vom 9.2.1979, a.a.O.); der Täter muss, wie aus der amtlichen Bezeichnung des von § 339 StGB erfassten Delikts und seiner Einstufung als Verbrechen zu entnehmen ist, in eine besondere Verantwortung gegenüber der Rechtsordnung gestellt und zu ihrer Durchsetzung berufen sein (OLG Hamm vom 9.2.1979, a.a.O.).

  • BGH, 13.06.1995 - VI ZR 233/94

    Würdigung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Hierbei ist zu bedenken, dass der Urkunde über die Vernehmung einer Person in einem anderen Verfahren im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert als der unmittelbaren Zeugenaussage zukommt: je nach Sachlage kann er sogar gänzlich fehlen (BSG vom 8.11.1965 NJW 1966, 270/271; BGH vom 13.6.1995 NJW 1995, 2856/2857).

    Denn die Verfahrensbeteiligten können von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck gewinnen, ihm keine Fragen stellen und Vorhalte machen; auch sind Gegenüberstellungen nicht möglich (BGH vom 13.6.1995, a.a.O.).

    Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der auch für in einer Niederschrift festgehaltene Aussagen gilt (BGH vom 13.6.1995, a.a.O.), folgt indes, dass das Gericht seine Überzeugung auch aus einer solchen Aussage gewinnen kann; doch setzt das eine sorgfältige Prüfung des Beweiswertes der früheren Aussage voraus (BGH vom 13.6.1995, a.a.O.).

  • BGH, 21.04.1959 - 1 StR 504/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört im weiteren Sinne zum Strafrecht (BGH vom 21.4.1959 BGHSt 13, 102/110).

    Auch wenn Zuwiderhandlungen, die statt mit Kriminalstrafe nur mit einem Bußgeld bedroht sind, bloßes "Verwaltungsunrecht" darstellen, so liegen beide Materien doch nahe beieinander (BGH vom 21.4.1959, a.a.O.).

    Seine Zuständigkeit zum Erlass des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hat der Bund deshalb auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) gestützt (BGH vom 21.4.1959, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.12.1993 - 1 D 32.92

    Beamtenrecht - Dienstvergehen - Versuch des Zugriffs - Fremde Gelder

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Der Versuch einer Straftat stellt deshalb bereits ein vollendetes Dienstvergehen dar (BVerwG vom 25.8.1993 NVwZ-RR 1994, 219/220; vom 7.12.1993 BVerwGE 103, 54/57; vom 22.5.1996 NVwZ-RR 1997, 635/637).

    Denn für die im Disziplinarrecht im Vordergrund stehende Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten kommt es entscheidend auf den Handlungswillen (d.h. die durch den betätigten Entschluss zur Verletzung der Rechtsordnung bekundete Bereitschaft zu pflichtwidrigem Tun) und weniger auf den Eintritt des Erfolgs an (BVerwG vom 7.12.1993, a.a.O.; vom 22.5.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.05.1996 - 1 D 41.95

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Grenzschutzbeamten wegen Besitzes

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Der Versuch einer Straftat stellt deshalb bereits ein vollendetes Dienstvergehen dar (BVerwG vom 25.8.1993 NVwZ-RR 1994, 219/220; vom 7.12.1993 BVerwGE 103, 54/57; vom 22.5.1996 NVwZ-RR 1997, 635/637).

    Denn für die im Disziplinarrecht im Vordergrund stehende Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten kommt es entscheidend auf den Handlungswillen (d.h. die durch den betätigten Entschluss zur Verletzung der Rechtsordnung bekundete Bereitschaft zu pflichtwidrigem Tun) und weniger auf den Eintritt des Erfolgs an (BVerwG vom 7.12.1993, a.a.O.; vom 22.5.1996, a.a.O.).

  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Beamte, die im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens über die Verhängung (oder Nichtverhängung) einer Geldbuße zu befinden haben, können hierbei jedoch den Tatbestand des § 339 StGB verwirklichen (BGH vom 16.2.1960 BGHSt 14, 147/148; OLG Hamm vom 9.2.1979 NJW 1979, 2114; OLG Schleswig vom 13.12.1982 SHAnz 1983, 86; OLG Celle vom 17.4.1986 NStZ 1986, 513; Spendel in: LK zum StGB, 11. Aufl. 1999; RdNr. 20 zu § 339; Uebele in: MK zum StGB, 2006, RdNr. 14 zu § 339; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, RdNr. 8 a zu § 339; Kühl in: Lackner, StGB, 24. Aufl. 2001, RdNr. 3 zu § 339).

    Denn § 339 StGB verlangt nicht, dass der Amtsträger, der eine Rechtssache zu leiten oder zu entscheiden hat, unabhängig ist (BGH vom 16.2.1960, a.a.O.; OLG Hamm vom 9.2.1979, a.a.O.); ausschlaggebend ist vielmehr, ob er eine ihrem Wesen nach richterliche Tätigkeit wahrzunehmen hat (OLG Hamm vom 9.2.1979, a.a.O.).

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Zu Recht hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 13. Dezember 1982 (a.a.O.) deshalb angemerkt: "Das Verfahren beim Erlass von Bußgeldbescheiden ist so sehr gesetzlich ausgeformt und nach Verfahrensweise und Inhalt dem richterlichen Strafbefehlsverfahren nachgebildet, dass der Beamte der Bußgeldstelle hierbei richterähnliche streitentscheidende Funktionen ausübt, die als Leitung und Entscheidung einer Rechtssache im Sinne des § 336 StGB [diese Vorschrift entsprach wortgleich dem heutigen § 339 StGB] zu qualifizieren sind." § 35 sowie die §§ 40 bis 42 OWiG zeigen zudem, dass der für die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbeamte der Sache nach Aufgaben wahrnimmt, die ggf. auch in die Zuständigkeit des Staatsanwalts fallen können, der seinerseits ebenfalls Täter einer Rechtsbeugung sein kann (vgl. z.B. BGH vom 29.10.1992 BGHSt 38, 381/382; Spendel, a.a.O., RdNr. 19 zu § 339; Uebele, a.a.O., RdNr. 12 zu § 339).

    Im Hinblick auf die Schwere der Strafdrohung unterfallen dem Tatbestand des § 339 StGB zudem nur Handlungen, mit denen sich der Amtsträger bewusst und in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und bei denen er sein Verhalten als Staatsorgan statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (BGH vom 29.10.1992, a.a.O., S. 383; vom 9.5.1994 BGHSt 40, 169/178; vom 6.10.1994 BGHSt 40, 272/283; vom 3.12.1998 BGHSt 44, 258/260).

  • BVerwG, 25.08.1993 - 1 D 33.92

    Disziplinarrecht - Maßnahme - Dienstvergehen - Degradierung - Versuchte Straftat

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
    Der Versuch einer Straftat stellt deshalb bereits ein vollendetes Dienstvergehen dar (BVerwG vom 25.8.1993 NVwZ-RR 1994, 219/220; vom 7.12.1993 BVerwGE 103, 54/57; vom 22.5.1996 NVwZ-RR 1997, 635/637).
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 06.2662

    Gegen einen Polizeibeamten im Rang eines Kriminalhauptkommissars, der unter

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 202/83

    Niederschrift - Aussage - Beschuldigter - Zeuge - Ermittlungsverfahren -

  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71

    Finanzbeamter - Falsche Festsetzung von Steuern - Rechtsbeugung

  • OLG Celle, 17.04.1986 - 3 Ws 176/86

    Erfüllen des Tatbestandes der Rechtsbeugung

  • BVerwG, 18.12.1980 - 1 D 89.79

    Beamter des gehobenen Dienstes - Dienstgestaltung - Dienstposten -

  • BSG, 08.11.1965 - 10 RV 498/65

    Beweiswürdigung - Beweisverwertung - Zeugenaussage - Aussageniederschrift -

  • BVerwG, 27.04.1973 - I D 15.72

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.12.1998 - 1 StR 240/98

    Rechtsbeugung durch Entscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG nur dann, wenn diese aus

  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

  • VG München, 22.01.2007 - M 19 D 06.4130
  • RG, 14.05.1935 - 1 D 249/35

    Wann kann ein Verbrechen der Rechtsbeugung in einem Verfahren begangen werden,

  • VGH Bayern, 29.07.2015 - 16b D 14.1328

    Disziplinarrecht; Postbetriebsassistent (BesGr. A 6 vz); Zugriffsdelikt;

    Denn die Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung untersagt die Begehung von Straftaten jeder Art und nicht nur die Begehung von vollendeten Straftaten, sodass schon der Versuch einer Straftat sämtliche Merkmale der Dienstpflichtverletzung verwirklicht (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2013 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 3.2.2009 - 16a D 07.1304 - juris).
  • VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.4347

    Rücknahme; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; eheliche Lebensgemeinschaft; falsche

    § 252 StPO ist nicht Ausdruck eines allgemein gültigen Rechtsgedankens; die Entscheidung des Zeugen, nunmehr vor dem Verwaltungsgericht von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, bleibt nach wie vor geschützt, wenn auch Erklärungen, die er früher nach freiem Willensentschluss gegeben hat, nunmehr zu Lasten oder zu Gunsten dritter Personen herangezogen werden (BayVGH, Urt. v. 3.2.2009, 16 a D 07.1304 zum Disziplinarverfahren).
  • VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799

    Rücknahme; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; eheliche Lebensgemeinschaft; falsche

    § 252 StPO ist nicht Ausdruck eines allgemein gültigen Rechtsgedankens; die Entscheidung des Zeugen, nunmehr vor dem Verwaltungsgericht von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, bleibt nach wie vor geschützt, wenn auch Erklärungen, die er früher nach freiem Willensentschluss gegeben hat, nunmehr zu Lasten oder zu Gunsten dritter Personen herangezogen werden (BayVGH, Urt. v. 3.2.2009, 16 a D 07.1304 zum Disziplinarverfahren).
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