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   VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284   

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VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284 (https://dejure.org/2012,29094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.02.2012 - 14 CS 11.2284 (https://dejure.org/2012,29094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Februar 2012 - 14 CS 11.2284 (https://dejure.org/2012,29094)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    NachbarrechtstreitGegenstand einer Baugenehmigung im Hinblick auf darin verfügte Nebenbestimmungen;Großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Kerngebiet allgemein zulässig;Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans;Keine Verletzung des Gebots ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.576

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    Geht es folglich um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, kommt es also nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 8.7.1998 a.a.O.; BayVGH vom 26.7.2011 a.a.O.; siehe auch SaarlOVG vom 24.6.1998 Az. 2 V 13/98).

    Ob das der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334/339; BayVGH vom 26.7.2011 a.a.O.).

    Das gilt insbesondere deshalb, weil im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, denn i.d.R. ist eine sachgerechte Umsetzung des Rücksichtnahmegebots bereits in der den einzelnen Festsetzungen zugrundeliegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthalten (so schon Geiger, JA 1986, 76; siehe auch Hauth, BauR 1993, 673/679; Decker, JA 2003, 246; siehe auch BayVGH vom 26.7.2011 Az. 14 CS 11.576; Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2007, Rn. 647).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (grundlegend BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8; siehe auch BVerwG vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 159; BayVGH vom 26.7.2011 Az. 14 CS 11.535).

    Geht es folglich um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, kommt es also nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 8.7.1998 a.a.O.; BayVGH vom 26.7.2011 a.a.O.; siehe auch SaarlOVG vom 24.6.1998 Az. 2 V 13/98).

    Darüber hinaus und im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (BVerwG vom 8.7.1998 a.a.O.; BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH vom 13.1.1999 Az. 1 ZB 99.1079; HessVGH vom 13.7.1999 BauR 2000, 1845).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    Dabei ist zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 13.6.1969 BayVBl 1969, 390; BVerwG vom 25.2.1977 BayVBl 1977, 639; BVerwG vom 19.8.1986 BayVBl 1987, 151; BVerwG vom 26.9.1991 BVerwGE 89, 69 = NVwZ 1992, 977) davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

    Darüber hinaus und im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (BVerwG vom 8.7.1998 a.a.O.; BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH vom 13.1.1999 Az. 1 ZB 99.1079; HessVGH vom 13.7.1999 BauR 2000, 1845).

  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    Dabei ist zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 13.6.1969 BayVBl 1969, 390; BVerwG vom 25.2.1977 BayVBl 1977, 639; BVerwG vom 19.8.1986 BayVBl 1987, 151; BVerwG vom 26.9.1991 BVerwGE 89, 69 = NVwZ 1992, 977) davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG vom 26.9.1991 a.a.O.; BVerwG vom 19.10.1995 NVwZ 1996, 888 = BauR 1996, 82; siehe auch Bönker, DVBl 1994, 506 ff.) kommt dagegen ein Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, da durch den den einzelnen baurechtlichen Vorschriften gegebenenfalls zuerkannten Drittschutzcharakter sowie insbesondere das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme mögliche Verletzungen nachbarlicher Rechte bereits im Vorfeld des Art. 14 GG aufgefangen werden können.

  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    (5) Unabhängig davon, dass die Sicherung der Erschließung schon nicht nachbarschützend ist (BVerwG vom 26.3.1976 BVerwGE 50, 282), geht der Senat entsprechend den obigen Ausführungen davon aus, dass eine hinreichende Erschließung des Bauvorhabens gegeben ist.
  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    Je konkreter eine Festsetzung ist, umso geringer ist die Gestaltungsfreiheit für den Betroffenen und damit auch der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG vom 6.3.1989 ZfBR 1989, 129 = BauR 1989, 306 = NVwZ 1989, 960).
  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    Ob eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützende Wirkung hat, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie (vgl. z.B. BVerwG vom 28.4.1967 BVerwGE 27, 29 = NJW 1967, 1170 = DVBl. 1968, 30; BVerwG vom 15.7.1987 BVerwGE 78, 40 = DVBl. 1987, 1265).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    Dabei ist zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 13.6.1969 BayVBl 1969, 390; BVerwG vom 25.2.1977 BayVBl 1977, 639; BVerwG vom 19.8.1986 BayVBl 1987, 151; BVerwG vom 26.9.1991 BVerwGE 89, 69 = NVwZ 1992, 977) davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    Ob das der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334/339; BayVGH vom 26.7.2011 a.a.O.).
  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
    Ob eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützende Wirkung hat, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie (vgl. z.B. BVerwG vom 28.4.1967 BVerwGE 27, 29 = NJW 1967, 1170 = DVBl. 1968, 30; BVerwG vom 15.7.1987 BVerwGE 78, 40 = DVBl. 1987, 1265).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

  • OVG Saarland, 24.06.1998 - 2 V 13/98

    Summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage; Antragsverfahren;

  • VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144

    Verwaltungsprozeßrecht: Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn bei Sofortvollzug

  • VGH Bayern, 20.03.2006 - 25 CS 05.3180
  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 14 CS 10.327

    Nachbarrechtsstreit

  • VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.535

    Nachbarrechtsstreit

  • VGH Hessen, 13.07.1999 - 4 TG 1322/99

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl

  • VGH Bayern, 13.11.2000 - 1 ZB 99.1079
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

  • VGH Bayern, 05.09.2016 - 15 CS 16.1536

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

    Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.).
  • VG München, 09.09.2019 - M 11 SN 19.2479

    Festsetzung eines urbanen Gebietes durch Bebauungsplan

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 44) hat hierzu beispielsweise für die Konstellation "Vorhaben in MK, Nachbargrundstück in WA" ausgeführt: "[...] Dass im an das Kerngebiet angrenzenden allgemeinen Wohngebiet insofern andere Abstandsflächenvorschriften gelten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO), ist eine gesetzgeberische Entscheidung, die die Antragstellerin hinzunehmen hat.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das Grundstück der Antragstellerin im unbeplanten Innenbereich befindet und von einem baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch nur dann ausgegangen werden kann, wenn sich aus dem Bebauungsplan ein entsprechender Wille der plansetzenden Gemeinde ermitteln lässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.02.2012 - 14 CS 11.2837

    Nachbarrechtstreit

    Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (grundlegend BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8; siehe auch BVerwG vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 159; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt vom 3.2.2012 Az. 14 CS 11.2284).

    Ob das der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334/339; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt vom 3.2.2012 a.a.O.).

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