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   VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061   

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VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061 (https://dejure.org/2009,25243)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2009 - 7 BV 08.3061 (https://dejure.org/2009,25243)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2009 - 7 BV 08.3061 (https://dejure.org/2009,25243)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Übergangsregelung für Wiederholer der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung bzw. hilfsweise Zulassung zu einer erneuten Wiederholung der Ersten Juristischen Staatsprüfung gem. § 31 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen 2003 (JAPO); Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung des § 72 Abs. 3 S. ...

  • Judicialis

    JAPO (2003) § 16 Abs. 1; ; JAPO (2003) § 31 Abs. 2; ; JAPO (2003) § 36 Abs. 1; ; JAPO (2003) § 72 Abs. 2; ; JAPO (2003) § 82 Abs. 3; ; JAPO (2003) § 75 Abs. 1; ; GG Art. ... 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; Gesetz zur Reform der Juristenausbildung Art. 3 Abs. 1; ; Gesetz zur Reform der Juristenausbildung Art. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsbestimmungen (Änderung) - Übergangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
    Es ist zwar generell nicht geboten, Wiederholungsprüfungen nach denselben Vorschriften durchzuführen wie die vorangegangenen Prüfungsversuche (BVerwG vom 18.5.1982 BVerwGE 65, 323/339).

    Ihr etwaiges Vertrauen darauf, dass für die Zulassung zur mündlichen Prüfung auch in Zukunft keine strengeren Maßstäbe als bisher gelten würden, war seit der Bekanntgabe der neuen Prüfungsbestimmungen am 27. Oktober 2003 nicht mehr schutzwürdig, so dass sie hinreichend Zeit hatten, sich auf die ab dem Termin 2007/I geltende Verschärfung einzustellen (vgl. BVerwG vom 18.5.1982 BVerwGE 65, 323/339).

  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
    Ein Grundrechtsverstoß läge insoweit nur vor, wenn die gestellten Anforderungen zu dem - in § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 JAPO (2003) umschriebenen - Zweck der Prüfung außer Verhältnis stünden oder zur Erreichung dieses Zweck ungeeignet wären (vgl. BVerwG vom 10.10.1994 BayVBl 1995, 86/87).

    Dies muss vor allem dann gelten, wenn die schriftlichen Leistungen den (quantitativ) überwiegenden Teil der geforderten Prüfungsleistungen ausmachen (vgl. BVerwG vom 10.10.1994 BayVBl 1995, 86/87).

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
    Auf Mängel im Prüfungsverfahren - und somit auch auf die Unwirksamkeit der für die konkrete Prüfung angewandten Verfahrensvorschriften - kann sich ein Prüfling grundsätzlich nur berufen, wenn er den Mangel rechtzeitig gerügt hat (vgl. BVerwG vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 126/129 m.w.N.; Niehues, a.a.O., RdNr. 513).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
    Knüpfen Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, so ist allerdings zusätzlich erforderlich, dass bereits dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerfG vom 14.3.1989 BVerfGE 80, 1/35).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
    Bestehensgrenzen, die sich auf unzureichende Leistungen in mehr als der Hälfte der Klausuren beziehen, werden allgemein als geeignete, erforderliche und zumutbare Einschränkung der Berufsfreiheit angesehen (vgl. BVerwG vom 13.5.2004 NVwZ 2004, 1375/1376 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
    aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten (BVerfG vom 6.12.1988 BVerfGE 79, 212/221).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
    bb) Die in der Verweisung des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 JAPO (2003) liegende Anhebung der Bestehensgrenze auf ca. 57% (vier von insgesamt sieben Klausuren) stellte für die betroffenen Prüfungswiederholer bzw. -nachholer keine unzumutbare Verschärfung der Prüfungsanforderungen dar, so dass dagegen auch nach den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsätzen zur unechten Rückwirkung von Rechtsnormen (vgl. BVerfG vom 28.11.1984 BVerfGE 68, 287/306 f.) keine durchgreifenden Bedenken bestehen (vgl. BVerwG vom 28.2.1986 DVBl 1982, 622/624).
  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
    Dabei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuss an Prüfungsanforderungen hinzunehmen (BVerfG vom 25.2.1969 BVerfGE 25, 236/248).
  • BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82

    Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
    Der Verordnungsgeber bewegt sich innerhalb seines normativen Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein bestimmtes Mindestmaß der - in allen juristischen Berufen geforderten - Fähigkeit verlangt, sich unter Zeitdruck in schriftlicher Form mit komplexen rechtlichen Fallgestaltungen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG vom 11.5.1983 DÖV 1983, 817/818).
  • VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und

    Dass mit dem Übergang auf das neue Prüfungsrecht neben vorteilhaften Elementen, wozu die Reduzierung der Zahl der Klausuren aus den Pflichtfächern von sieben auf sechs zählt (§ 72 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 und § 28 Abs. 1 JAPO 2003), auch gewisse Verschärfungen einhergehen, wie die durch das mathematische Berechnungsverfahren bedingte Anhebung der Bestehensgrenze auf vier der insgesamt noch sieben schriftlichen Arbeiten und die geringfügige Anhebung des Gesamtdurchschnitts von mindestens 3, 60 auf 3, 80 Punkte (dazu Schöbel, BayVBl 2003, 641/643), wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig erachtet (BayVGH vom 3.3.2009 Az. 7 BV 08.3061; BayVGH vom 13.8.2009 Az. 7 ZB 09.722; vgl. auch BVerwG vom 10.10.1994 = NJW 1995, 977; VGH Baden-Württemberg vom 20.11.1978 Az. IX 586/78; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2004, RdNr. 86) und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • VGH Bayern, 13.08.2009 - 7 ZB 09.722

    Juristische Staatsprüfung; Übergangsregelung für Wiederholer; Wahlfachprüfung vor

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3.3.2009 Az. 7 BV 08.3061) ist in den Fällen des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JAPO 2003 auch die Anwendung der Hälfteklausel des § 31 Abs. 2 Satz 1 JAPO 2003 rechtlich nicht zu beanstanden.

    Die Anwendung der Hälfteregelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JAPO 2003 in den Fällen des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JAPO 2003 steht, wie oben gezeigt, im Einklang sowohl mit der neueren Rechtsprechung des Senats (Urt. vom 3.3.2009 Az. 7 BV 08.3061) als auch mit dem angesprochenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1994 (NJW 1995, 977).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wiederholungsprüfung im Ersten Juristisches Staatsexamen - Bestehensgrenze -

    Es entspricht im Übrigen gefestigter Rechtsprechung, dass es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Artikel 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote davon abhängig macht, dass der Prüfling mindestens in der Hälfte der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend oder eine bessere Note erreicht habe (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347, Rn. 4 bei juris m.w.N.; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, S. 1375, Rn. 8 bei juris; Beschluss vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350, Rn. 4 bei juris; VGH München, Urteil vom 3. März 2009 - 7 BV 08.3061 -, VGHE BY 62, 208 ff., Rn. 31 bei juris).).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2009 - 10 M 55.08

    Prüfungsrecht; PKH; Maßstab für hinreichende Erfolgsaussicht; Umfang der

    Dies entspricht gefestigter (bundes-)verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375, zitiert nach juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350, zitiert nach juris, Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 3. März 2009 - 7 BV 08.3061 -, zitiert nach juris, Rn. 31).
  • VG Schleswig, 13.09.2016 - 7 A 191/15

    Auswirkungen der Änderung der Prüfungsordnung während des Studiums

    Dies beinhaltet auch, an unterschiedliche Bedingungen angepasste Stichtagsregelungen vollziehen zu dürfen (vgl. Niehues a.a.O., Rn. 74, vgl. auch BayVGH, Urteil vom 03.03.2009 - 7 BV 08.3061 -, juris).
  • VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.89

    Wiederholungsprüfung; Erstes Juristisches Staatsexamen; unbegründete

    Obwohl dies von der Klägerin nicht angesprochen wurde, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Bestehensgrenze in § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JAPO (2003) mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BayVGH vom 3.3.2009 7 BV 08.3061; VG Augsburg vom 25.11.2008 Au 3 K 07.834).
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