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   VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624   

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https://dejure.org/2000,8332
VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624 (https://dejure.org/2000,8332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.04.2000 - 14 N 98.3624 (https://dejure.org/2000,8332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. April 2000 - 14 N 98.3624 (https://dejure.org/2000,8332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2000, 1836
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 27.1.1978, DVBl 1978, 536, 537; BVerwGE 82, 225, 230) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).

    Kommt ein Normenkontrollgericht in dem von einem Antragsteller zulässigerweise angestrengten Verfahren bei der objektiven Begründetheitsprüfung - an dieser hat das Sechste VwGO -Änderungsgesetz nichts geändert - zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan nur für teilweise nichtig zu erklären ist, so begrenzt es damit lediglich die Reichweite des festgestellten Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß, um im Interesse der Rechtssicherheit das Ergebnis der gemeindlichen Normsetzung möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten (s. dazu BVerwGE 82, 225, 229 f. und BVerwGE 88, 268, 272).

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Der Antragsgegner hat seine Entscheidung nicht im Interesse einer Förderung der Landwirtschaft, sondern letztlich deshalb getroffen, weil er durch das damit weitgehend erreichte Bauverbot außerhalb der Landwirtschaft liegende Ziele fördern wollte (s. dazu BVerwGE 40, 258 Leitsatz 1).

    Sie ist es, die von der planenden Gemeinde - heute und hier - unmittelbar bezweckt sein muss, während die negative Seite nur als (zwangsläufige) Nebenwirkung gerechtfertigt ist (s. BVerwGE 40, 258, 261 f.; BayVGH vom 13.6.1986, BRS 46 Nr. 19; BayVGH vom 10.7.1995, BayVBl 1996, 48).

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Um die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos abzuwenden, muss allerdings für die nachfolgenden Abschnitte prognostiziert werden können, dass der Verwirklichung der Gesamtplanung keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (so BVerwGE 104, 144, 153 und 236, 243 zur abschnittsweisen Straßenplanung).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG vom 18.12.1990, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47 = NVwZ 1991, 875 ).
  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 27.1.1978, DVBl 1978, 536, 537; BVerwGE 82, 225, 230) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Die entfallende Festsetzung besteht im betroffenen Teilbereich isoliert, es bauen also keine weiteren Festsetzungen auf sie auf (vgl. demgegenüber die dem Beschluss des BVerwG vom 8.8.1989, DVBl 1989, 1103 zu Grunde liegende abweichende Fallgestaltung).
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Der Antragsgegner ist bei Fassung des Satzungsbeschlusses an einer Überplanung der landwirtschaftlichen Fläche deshalb nicht interessiert gewesen, weil er mangels Verkaufsbereitschaft der Antragsteller sein Ziel nicht erreichen konnte, vor der Baulandausweisung die für öffentliche Zwecke benötigten Flächen unter geringem Verwaltungsaufwand günstig zu erwerben und über Grund zu verfügen, der zur Deckung des Wohnbedarfs insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung zu erschwinglichen Preisen dient (vgl. dazu § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ; s. ferner BVerwGE 92, 56, 61 f.).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Kommt ein Normenkontrollgericht in dem von einem Antragsteller zulässigerweise angestrengten Verfahren bei der objektiven Begründetheitsprüfung - an dieser hat das Sechste VwGO -Änderungsgesetz nichts geändert - zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan nur für teilweise nichtig zu erklären ist, so begrenzt es damit lediglich die Reichweite des festgestellten Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß, um im Interesse der Rechtssicherheit das Ergebnis der gemeindlichen Normsetzung möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten (s. dazu BVerwGE 82, 225, 229 f. und BVerwGE 88, 268, 272).
  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 B 55.92

    Bauplanungsrecht: Festsetzung eines "Sondergebiets Fremdenverkehr" in einem

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden (BVerwG vom 23.6.1992, NVwZ-RR 1993, 456 ).
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624
    Eine Festsetzung ist erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (BVerwG vom 7.5.1971, BauR 1971, 182 = BRS 24 Nr. 15 = DÖV 1971, 633 ).
  • VGH Bayern, 10.07.1995 - 14 N 94.1158
  • VGH Bayern, 07.02.2013 - 1 N 11.1854

    Beschränkung der Grundfläche privilegierter landwirtschaftlicher Vorhaben;

    Denn jedenfalls wird durch die Festsetzung der landwirtschaftlichen Flächen eine bestimmte Nutzungsart positiv festgeschrieben, die dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entspricht und damit nicht lediglich vorgeschoben ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067; BayVGH, U.v. 3.4.2000 - 14 N 98.3624 - BauR 2000, 1836).
  • VG Stuttgart, 15.02.2012 - 5 K 2779/09

    Bauvorbescheid, Sachbescheidungsinteresse, gesicherte Erschließung; Herabzonung

    Das Gericht lässt insoweit dahinstehen, ob mit der im Jahr 2001 vorgenommenen Planänderung der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als "Fläche für die Landwirtschaft" den grundlegenden Anforderungen an die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB Genüge getan wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258 ff.; Bay.VGH, Urt. v. 03.04.2000 - 14 N 98.3624 -, BauR 2000, 1836 ff.).
  • VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen

    Unabhängig davon würde die Veränderungssperre, wollte man die Inhalte des Aufstellungsbeschlusses darauf verengen, dass ausschließlich Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB geplant seien, eine Planung sichern, die ersichtlich nicht erforderlich ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB; der Planung stünden somit schlechterdings nicht behebbare Mängel entgegen (siehe z.B. BayVGH, U.v. 3.4.2000 - 14 N 98.3624 - juris; weiter auch bei Bracher u.a., Bauplanungsrecht, Stand: 8. Auflage 2014, Erster Teil, F.II. Die zulässigen Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelnen, Rn. 339).
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