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   VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738   

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VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738 (https://dejure.org/2013,13981)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.06.2013 - 11 CE 13.738 (https://dejure.org/2013,13981)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juni 2013 - 11 CE 13.738 (https://dejure.org/2013,13981)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738
    Dabei dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedsstaats "alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen" (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz - C-467/10 - Rn. 75).
  • VGH Bayern, 05.04.2006 - 11 CS 05.2853

    Beschwerde gegen die Anordnung zur Erstellung eines medizinisch psychologischen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738
    Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 11 AE 12.1013

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738
    Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - Rn. 28, B.v. 23.7.2012 - 11 AE 12.1013).
  • VGH Bayern, 14.03.2013 - 11 B 12.1314

    Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in einen später von einer anderen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738
    Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - Rn. 28, B.v. 23.7.2012 - 11 AE 12.1013).
  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; vom Ausstellermitgliedstaat

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738
    Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - 16 A 1292/10

    Gültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 -, a. a. O. Rdnr. 30; Bay. VGH, Urteil vom 11. November 2013 - 11 B 12.1326 -, a. a. O. Rdnr. 25, und Beschluss vom 3. Juni 2013 - 11 CE 13.738 -, juris, Rdnr. 10 und 12 f.
  • VG Bayreuth, 11.06.2013 - B 1 K 12.182

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - zu VG Bayreuth, B.v. 18.3.2013 - B 1 E 13.65; B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 - B.v. 24.5.2012 - 11 B 11.1763 - und B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795; OVG NRW, B.v. 25.6.2012 - 16 B 713/12 - und U.v. 22.2.2012 - 16 A 1529/09 - VRS 123, 187 - OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1 A 235/11 - ZfSch 2012, 411) sind die deutschen Gerichte nach diesem EuGH-Urteil nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der betreffende Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall war.

    Vielmehr bestätigen die primär maßgeblichen Auskünfte der Meldebehörden, dass der gemeldete Aufenthalt des Klägers weniger als 185 Tage gedauert hatte und bei Ausstellung des tschechischen Führerscheins bereits beendet war (vgl. hierzu insbesondere BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 3 zu VG Bayreuth, B.v. 18.3.2013 - B 1 E 13.65;B.v. 13.5.2013 - 11 CS 13.737, B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427).

    Dies bedeutet, dass bei der Würdigung der Eintragungen im tschechischen Führerschein, der vorgelegten Bestätigung vom 30.07.2012 und der Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums vom 21.05.2012 und 23.08.2012 auch die in Deutschland gewonnenen weiteren Erkenntnisse ergänzend herangezogen werden können (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 6 zu VG Bayreuth, B.v. 18.3.2013 - B 1 E 13.65; B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427).

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Demgegenüber belegt eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz oder über eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung), wie hier das Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Juli 2016, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38 f.; B.v. 12.1.2018 a.a.O.; B.v. 11.7.2018 - 11 CS 18.66 - juris Rn. 17).

    Wenn wie hier aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 8 ff., B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.06.2014 - 11 BV 13.1080

    Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

    Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel auch nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5).

    Der Betroffene muss in diesen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck er sich dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

  • VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

    Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

    Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Der Senat hat im Beschluss vom 3. Juni 2013 (11 CE 13.738 - juris Rn. 12 ff.) zu einem solchen Wohnsitznachweis ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

    Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

    Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

  • VG Augsburg, 29.07.2020 - Au 7 K 18.1747

    Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Umschreibung einer

    Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorhanden sein muss (vgl. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06, C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: "...die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war"; EuGH, B. v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217, juris Rn. 51: "Informationen, die ... beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte."; EuGH, U. v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 19351940, juris Rn. 76: "In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Führerschein nach den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439 und 7 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/126 nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden darf, in dessen Hoheitsgebiet der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat"; BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - Blutalkohol 50, 312-316, juris Rn. 25; BayVGH, B.v.13.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 3).".

    Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorhanden sein muss (vgl. EuGH, U.v. 26.6.2008 - C329/06 und C-343/06 - juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06, C-343/06 - juris Rn. 69 und 72: "...die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war"; EuGH, B. v. 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217, juris Rn. 51: "Informationen, die ... beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte."; EuGH, U. v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 19351940, juris Rn. 76: "In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Führerschein nach den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439 und 7 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/126 nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden darf, in dessen Hoheitsgebiet der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat"; BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - Blutalkohol 50, 312-316, juris Rn. 25; BayVGH, B.v.13.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 11 CS 15.685

    EU-Fahrerlaubnis

    Darüber hinaus müsste er Angaben darüber machen, ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellungsmitgliedstaat nachgegangen ist und zu alledem etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge usw.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O.; B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 2255/10

    Grundsätze zur Versagung der Anerkennung einer tschechischen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 -, a. a. O., Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 11. November 2013 - 11 B 12.1326 -, a. a. O., Rn. 25, und Beschluss vom 3. Juni 2013 - 11 CE 13.738 -, juris, Rn. 10 und 12 f.
  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

  • VG Würzburg, 21.07.2014 - W 6 S 14.591

    Sofortverfahren

  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 11 C 18.2162

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 09.12.2019 - Au 7 K 19.116

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 11 ZB 18.1387

    Gebrauchmachung eines polnischen Führerscheins im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66

    Anforderungen an den Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen

  • VG Würzburg, 01.07.2015 - W 6 K 14.1078

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

  • VG Würzburg, 17.11.2014 - W 6 S 14.1079

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 16 B 994/13

    Kompetenz des sog. Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 6 S 13.1066

    Nichtanerkennung der im Jahr 2008 erworbenen Klasse C trotz tschechischen

  • VG Augsburg, 23.10.2019 - 7 E 19.1566

    Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VG Würzburg, 26.03.2014 - W 6 S 14.189

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für noch zu stellenden Sofortantrag auf

  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 10 K 13.00557

    Rücknahme der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Verstoß gegen das

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