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   VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426   

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VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426 (https://dejure.org/2014,19555)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.06.2014 - 10 B 13.2426 (https://dejure.org/2014,19555)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 10 B 13.2426 (https://dejure.org/2014,19555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Stillhalteklausel; Neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 7 und 8, § 28 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § 8, § 7 AuslG 1965, Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich, Art. 13 ARB 1/8
    Ausländerrecht: Stillhalteklausel und Niederlassungserlaubnis | Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Stillhalteklausel; Neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 6.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Auch wenn die jeweilige Rechtsposition aus dem ARB 1/80 ein Daueraufenthaltsrecht vermittelt und dem türkischen Staatsangehörigen eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden muss, aus der ersichtlich ist, dass er ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht besitzt (BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 27), stellen das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht getrennte Rechtskreise dar, die unterschiedliche Ziele verfolgen.

    Die Niederlassungserlaubnis ist als rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen Integration konstruiert (für die wirtschaftliche Integration vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 17).

    Folglich geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, auf Art. 13 ARB 1/80 berufen kann (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 30; U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 18).

    Da das nationale und das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zwei verschiedene Rechtskreise darstellen (BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 17), ist bei der Frage, ob auch ohne die von der Klägerin begehrte Niederlassungserlaubnis bereits ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben ist, alleine auf das nationale Aufenthaltsrecht abzustellen.

    Die Niederlassungserlaubnis wird (nur) Ausländern erteilt, denen unabhängig vom Aufenthaltszweck wegen der gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration ein (nationales) Daueraufenthaltsrecht gewährt werden soll (BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 17).

    Die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beabsichtigte und verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht (BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 19).

    Denn die Niederlassungserlaubnis dient gerade nicht dazu, die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu verbessern, sondern stellt eine rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen Integration dar und dient ausschließlich der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung der Position des Ausländers (BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 17).

    Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen türkischen Staatsangehörigen wegen der Stillhalteklausel auch nicht von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, wenn dem türkischen Staatsangehörigen bereits ein unbeschränkter Zugang zu Arbeitsmarkt und Beschäftigung zusteht (BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris 18).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Dass Art. 13 ARB 1/80 für jeden sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat aufhaltenden türkischen Staatsbürger gelte, gehe ferner aus der neuesten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 (Az. 1 C 12.12) hervor.

    Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das in seinen Rechtsfolgen und seinem Fortbestand eigenen Regeln unterliegt, der konstitutiven Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 20).

    Folglich geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, auf Art. 13 ARB 1/80 berufen kann (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 30; U.v. 22.5.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 18).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38) ist daher davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Regelung, die die Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den Inflationsausgleich hinaus erhöht, eine nachträgliche Verschärfung der Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt und daher wegen der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 gegenüber türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen keine Anwendung findet.

    Auch aus der vom EuGH (U.v. 29.4.2010, a.a.O.) und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38) vertretenen Auffassung, wonach die Neueinführung oder die nachträgliche unverhältnismäßige Erhöhung einer Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nachträglich verschärft, folgt nicht, dass (auch) die Verschärfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt.

    Diesen beiden Entscheidungen liegt die Konstellation zugrunde, bei der der türkische Staatsangehörige mit der nationalen Aufenthaltserlaubnis konstitutiv ein Aufenthaltsrecht für den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt bzw. der beantragte Aufenthaltstitel, für den die Gebühr zu entrichten ist, in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit von anderer rechtlicher Qualität ist als das Aufenthaltsrecht, das der türkische Staatsangehörige bereits aufgrund seines nationalen Aufenthaltstitels besitzt (BVerwG, U.v. 19.3.2013, a.a.O., Rn. 38).

    Auch wenn eine Niederlassungserlaubnis für den jeweiligen Ausländer insbesondere den Vorteil eines vom Aufenthaltszweck losgelösten Daueraufenthaltsrechts, das die aufenthaltsrechtliche Position des Ausländers erheblich stärkt, mit sich bringt, handelt es sich dennoch um keinen Aufenthaltstitel, der in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit von einer anderen rechtlichen Qualität ist (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Der Europäische Gerichtshof führt in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (C-92/07 - juris) und 17. September 2009 (Sahin, C-242/06) diesbezüglich aus, dass die Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gilt, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben (EuGH, U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 45).

    Weiter folgt dies aus dem mit der Stillhalteklausel verfolgten Ziel, günstigere Bedingungen für die Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen (EuGH, U.v. 9.12.2010, a.a.O., Rn. 52; U.v. 21.10.2003, a.a.O., Rn. 80), aber auch aus der Interpretation der Stillhalteklausel als Meistbegünstigungsklausel, die allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen unterworfen wird als denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, U.v.17.9.2009, a.a.O., Rn. 62).

    In seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH die Beschränkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel aufgegeben und wendet sie auf jede Verschlechterung des nationalen Rechts, das den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt, an (EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 49 ff.).

    Aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Toprak u. Oguz (U.v. 9.12.2010 - C-300/09 u.a. - juris Rn. 54) sei eine rein beschäftigungsbezogene Betrachtungsweise, die ausschließlich darauf abstelle, ob mit dem unbefristeten Aufenthaltsstatus eine rechtliche Verbesserung des Arbeitsmarktzugangs verbunden sei, ausgeschlossen (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, 10. Aufl. 2013, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 76).

    Vielmehr nimmt der EuGH als Beispiele für verbotene Beschränkungen ausdrücklich auf die Einführung der Visumpflicht für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen in Deutschland und die Einführung von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in unverhältnismäßiger Höhe, also rechtliche Regelungen für die Erteilung befristeter Aufenthaltstitel, Bezug (U.v. 9.12.2010, a.a.O., Rn. 43).

    Der Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 erfährt durch diese Entscheidung nur insoweit eine Erweiterung, als in zeitlicher Hinsicht auch eine Bestimmung, die eine Regelung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmungen vorsah, wieder verschärft, als neue Beschränkung anzusehen ist (EuGH, U.v. 9.12.2010, a.a.O., LS).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (EuGH, U.v. 20.9.1990 - Sevince, C-192/89 - juris Rn. 26; U.v. 11.5.2000 - Savas, C-37/98, - juris Rn. 41 ff.; U.v. 17.9.2009 - Sahin, C-242/06 - juris Rn.62).

    Der Europäische Gerichtshof führt in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (C-92/07 - juris) und 17. September 2009 (Sahin, C-242/06) diesbezüglich aus, dass die Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gilt, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben (EuGH, U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 45).

    Weiter folgt dies aus dem mit der Stillhalteklausel verfolgten Ziel, günstigere Bedingungen für die Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen (EuGH, U.v. 9.12.2010, a.a.O., Rn. 52; U.v. 21.10.2003, a.a.O., Rn. 80), aber auch aus der Interpretation der Stillhalteklausel als Meistbegünstigungsklausel, die allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen unterworfen wird als denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten (EuGH, U.v.17.9.2009, a.a.O., Rn. 62).

    Art. 13 ARB 1/80 verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen oder Bedingungen als denjenigen unterworfen wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses galten (EuGH, U.v. 17.9.2009 - Sahin, C-242/06 - juris Rn. 63).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Der Europäische Gerichtshof führt in seinen Entscheidungen vom 29. April 2010 (C-92/07 - juris) und 17. September 2009 (Sahin, C-242/06) diesbezüglich aus, dass die Vorschrift nicht dazu bestimmt ist, die bereits in den Arbeitsmarkt integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gilt, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben (EuGH, U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 45; EuGH, U.v. 9.12.2010 - Toprak u. Oguz, C-300/09 u.a. - juris Rn. 45).

    Zusammengefasst steht nach der neueren Rechtsprechung des EuGH die Stillhalteklausel der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solcher entgegen, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates betreffen, die dort von dieser Freizügigkeit Gebrauch machen wollen (EuGH, U. v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 29.4.2010 - C-92/07 - juris Rn. 61) können zwar verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen der Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 unterliegen, sie stellen aber nur dann eine neue Beschränkung dar, wenn sie nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel eingeführt oder verschärft worden sind.

    Auch aus der vom EuGH (U.v. 29.4.2010, a.a.O.) und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 38) vertretenen Auffassung, wonach die Neueinführung oder die nachträgliche unverhältnismäßige Erhöhung einer Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nachträglich verschärft, folgt nicht, dass (auch) die Verschärfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt.

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (EuGH, U.v. 20.9.1990 - Sevince, C-192/89 - juris Rn. 26; U.v. 11.5.2000 - Savas, C-37/98, - juris Rn. 41 ff.; U.v. 17.9.2009 - Sahin, C-242/06 - juris Rn.62).

    Sie verleiht demjenigen Begünstigten, der sich darauf beruft, nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht, sondern verwehrt es den Vertragsparteien des Beschlusses lediglich, die innerstaatlichen Regelungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt für die Begünstigten gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses zu erschweren bzw. entgegenstehende Vorschriften anzuwenden (EuGH, U.v. 11.5.2000, - C-37/98, Savas - juris Rn. 64, 69).

    Die einem türkischen Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Beschäftigung eingeräumten Rechte implizieren zwangsläufig, dass dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt völlig wirkungslos wäre und er somit einen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat haben muss, um weiter ordnungsgemäß seine Beschäftigung ausüben zu können (EuGH, U.v. 11.5.2000 - Savas, C-37/98 - juris Rn. 60 m.w.N.).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Während das Assoziationsrecht ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08, Ziebell - juris Rn. 64 f.), verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit.

    Dies ergibt sich aus dem ausschließlich wirtschaftlichen Zweck des Assoziierungsabkommens mit der Türkei (EuGH, U. v. 8.12.2012 - C-371/08, Ziebell - juris Rn. 64 f.), dessen Verwirklichung die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 sicherstellen soll.

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Diese einfachen Sprachkenntnisse müssen dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen in der Stufe A1 entsprechen, d.h. der Ausländer muss über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen (BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 12 ff.).

    Die Klägerin strebt als Familienangehörige eines Arbeitnehmerfreizügigkeit genießenden türkischen Staatsangehörigen einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet an, der nicht unter die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit fällt (BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10

    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Sieben-Jahres-Frist;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht (BVerwG, U.v. 13.9.2011 - 1 C 17.10 - juris Rn. 10; U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11).

    Auch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) macht es nicht notwendig, bezüglich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache auf einen anderen Zeitpunkt als den der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, denn die Klägerin hat während des laufenden Verwaltungsverfahrens auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 13.9.2011 - 1 C 17.10 - juris Rn. 13) nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis 5.9.2013 gültigen Fassung erworben.

  • VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13

    Berufen eines türkischen Ehepartners auf die bis 2011 geltende Voraussetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426
    Beschränkungen i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 sind also keineswegs nur Verschlechterungen, die unmittelbar auf den Zugang zum Arbeitsmarkt abzielen, sondern sämtliche Regelungen, die Aufenthaltsrechte als Voraussetzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt einschränken bzw. ihren Erwerb erschweren (HessVGH, B.v. 10.10.2013 - 9 B 1648/13 - juris Rn. 7).
  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

  • VG München, 19.05.2016 - M 12 K 14.4513

    Kein Anspruch eines nigerianischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

    Eine Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann grundsätzlich dann vorliegen, wenn ein Ausländer trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen nicht erfüllen kann, weil es sich z. B. um einen bildungsfernen Menschen handelt, der in einer anderen Sprache sozialisiert worden ist, er bei der Einreise über 50 Jahre alt war oder wenn wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 9 Rn.49; BayVGH, U.v. 3.6.2014 - 10 B 13.2426 - juris).

    Voraussetzung für diese Begünstigung ist allerdings der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Stichtag (BayVGH, U.v. 3.6.2014, a. a. O.).

  • VG Augsburg, 17.09.2014 - Au 6 K 14.423

    Erteilungstatbestand, Anwendbarkeit, Niederlassungserlaubnis,

    Daraus lässt sich folgern, dass dieser Tatbestand andere Rechtsgrundlagen, vor allem § 9 Abs. 2 AufenthG, nicht ausschließt, sondern deren Anwendbarkeit neben dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestattet (ebenso Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2014, § 35 AufenthG Rn. 5; Oberhäuser in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 35 AufenthG Rn. 4; Tewocht in Kluth/Heusch, Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1. März 2014, § 35 AufenthG Rn. 3; zum vergleichbaren Verhältnis des Privilegierungstatbestands des § 28 Abs. 2 AufenthG zu § 9 Abs. 2 AufenthG und dessen Anwendbarkeit siehe BayVGH, U.v. 3.6.2014 - 10 B 13.2426 - juris Rn. 20 ff.).

    Ebenso wenig schließt § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 AufenthG aus (BayVGH, U.v. 3.6.2014 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.345

    Erfolglose Klage einer kosovarischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

    Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in einem Gespräch mit der Ausländerbehörde offensichtlich geworden wäre, dass die Klägerin über die geforderten Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Nr. 9.2.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009; BayVGH, U.v. 3.6.2014 - 10 B 13.2426 - juris Rn. 22; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 22; Marx, Ausländerrecht, 6. Aufl. 2017, § 2 Rn. 175).

    Die bloße Behauptung des Ausländers, über ausreichende Sprachkenntnisse zu verfügen, genügt selbst nach einem 26-jährigen Aufenthalt nicht (BayVGH, B.v. 3.4.2018 - 10 C 18.84 - UA S. 3; BayVGH, U.v. 3.6.2014 - 10 B 13.2426 - juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte

    Auch wenn die jeweilige Rechtsposition aus dem ARB 1/80 ein Daueraufenthaltsrecht vermittelt und dem türkischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden muss, aus der ersichtlich ist, dass er ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht besitzt, stellen das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht getrennte Rechtskreise dar, die unterschiedliche Ziele verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21/14 -, juris Rn. 22; VGH München, Urteil vom 3. Juni 2014 - 10 B 13.2426 -, juris Rn. 29).

    Umgekehrt kann aus dem Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nicht gefolgert werden, dass der Ausländer Anspruch auf Erteilung (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21/14 -, juris Rn. 22; VGH München, Urteil vom 3. Juni 2014 - 10 B 13.2426 -, juris Rn. 29) oder Fortbestand eines nationalen Aufenthaltstitels hat, der ihm ein Daueraufenthaltsrecht verleiht, wenn - im Hinblick auf eine Erteilung - die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. - im Hinblick auf einen Fortbestand - die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Erlöschensvoraussetzungen erfüllt sind.

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