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   VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674   

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https://dejure.org/2008,15804
VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674 (https://dejure.org/2008,15804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674 (https://dejure.org/2008,15804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - 22 ZB 07.1674 (https://dejure.org/2008,15804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prüfung zum Industriemeister; Anspruch auf erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung wegen Verfahrensfehler; verspäteter Prüfungsbeginn mit negativen Folgen für die Leistungsfähigkeit; Grundsatz der Chancengleichheit; Rügepflicht des Prüflings.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines negativen Prüfungsbescheids sowie erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung i.R.d. zweiten Wiederholungsprüfung zum Industriemeister; Zumutbarkeit einer Wartezeit von neunzig Minuten auf die Prüfung bei Fehlen eines geeigneten Wartezimmers oder ...

  • Judicialis

    BBiG § 46 Abs. 1 a.F.; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBiG § 46 Abs. 1 a.F.; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242
    Gewerberecht einschließlich berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht) und Apothekenbetriebsrecht: Prüfung zum Industriemeister; Anspruch auf erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung wegen Verfahrensfehler; verspäteter Prüfungsbeginn mit negativen Folgen für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 18.01.2008 - 22 ZB 07.15

    Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; gemeindliche Mehrzweckhalle;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674
    Soweit der Kläger zusätzlich in seiner Antragsbegründung auf sein weiteres Vorbringen im ersten Rechtszug verweist, genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung (vgl. BayVGH vom 18.1.2008 - Az. 22 ZB 07.15 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 77.67

    Rechtzeitige Geltendmachung eines Prüfungsmangels durch den Prüfling -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674
    Er hat nach dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG vom 17.1.1969 BVerwGE 31, 190) eine Pflicht zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren, insbesondere zur rechtzeitigen Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit oder von sonstigen die Prüfungsfähigkeit mindernden Umständen (vgl. BVerwG vom 12.11.1992 NVwZ-RR 1993, 188 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92

    Prüfungsamt - Ausbildungsmängel - Prüfungsausschusses

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674
    Er hat nach dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG vom 17.1.1969 BVerwGE 31, 190) eine Pflicht zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren, insbesondere zur rechtzeitigen Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit oder von sonstigen die Prüfungsfähigkeit mindernden Umständen (vgl. BVerwG vom 12.11.1992 NVwZ-RR 1993, 188 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98

    Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674
    Seiner Mitwirkungspflicht hat der Prüfling unverzüglich nachzukommen, d.h. zu dem frühest möglichen Zeitpunkt, zu dem dies von ihm nach den konkreten Umständen - auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG - in zumutbarer Weise erwartet werden kann (vgl. BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 282, vom 13.5.1998 BVerwGE 106, 369).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93

    kalter Prüfungsraum - ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674
    Zwar ist es richtig, dass das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die Prüfungsbehörden gerade bei berufsbezogenen Prüfungen dazu verpflichten, dafür zu sorgen, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten (vgl. BVerwG vom 6.9.1995 BVerwGE 99, 172 m.w.N.), und zwar bei offensichtlichen Mängeln des Prüfungsverfahrens auch ohne ausdrückliche Rüge.
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674
    Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass es für die Prüfer nicht offensichtlich war, dass für den Kläger aufgrund der Wartezeit eine unzumutbare Prüfungssituation vorgelegen hat, in der sie selbst von sich aus für Abhilfe hätten sorgen müssen (vgl. BVerwG vom 11.8.1993 BVerwGE 94, 64 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674
    Seiner Mitwirkungspflicht hat der Prüfling unverzüglich nachzukommen, d.h. zu dem frühest möglichen Zeitpunkt, zu dem dies von ihm nach den konkreten Umständen - auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG - in zumutbarer Weise erwartet werden kann (vgl. BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 282, vom 13.5.1998 BVerwGE 106, 369).
  • VGH Bayern, 05.08.2020 - 22 C 20.1588

    Festsetzung des Streitwertes in Verfahren wegen handwerksrechtlicher Prüfungen

    Prüfungen dagegen, die nicht eine subjektive Berufszulassungsschranke aufheben, sondern nur z.B. bestimmte Befähigungen bescheinigen (wie die Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004, BGBl I S. 3133; vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 22 ZB 07.1674 - juri Rn. 13; B.v. 29.1.2013 - 22 ZB12.2181 - juris Rn. 29), und Fortbildungsprüfungen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 4.6.2019 - 22 ZB 19.453 - juris Rn. 29; B.v. 4.3.2019 - 22 C 19.455 - juris; B.v. 27.12.2018 - 22 CE 18.2381; B.v. 20.12.2018 - 22 B 18.1340; B.v. 27.6.2018 - 22 CE 18.1073 - juris Rn. 24; B.v. 6.6.2016 - 22 B 16.611 - juris Rn. 35; B.v. 12.5.2016 - 22 ZB 16.549 - juris Rn. 26; B.v. 29.4.2016 - 22 C 16.439 - juris) sieht der Verwaltungsgerichthof als "sonstige Prüfungen" im Sinn des Streitwertkatalogs Nr. 36.4 an und bewertet Klageverfahren wegen solcher Prüfungen also mit einem Streitwert von 5.000 EUR.

    Die Meisterprüfung kann in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe vielmehr freiwillig abgelegt werden und bescheinigt, wenn sie bestanden ist, dass der Meister / die Meisterin eine besondere Befähigung erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann (vgl. § 51a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 HwO, vorliegend i.V.m. § 2 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kosmetiker-Gewerbe - Kosmetikermeisterverordnung - vom 16.1.2015, BGBl I, S. 17); es handelt sich also um zusätzliche nützliche Befähigungsnachweise, ähnlich denjenigen, die mit der Prüfung zum Geprüften Industriemeister erworben werden (siehe oben BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 22 ZB 07.1674 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 29.01.2013 - 22 ZB 12.2181

    Fortbildungsprüfung zum anerkannten Berufsabschluss Geprüfter

    Der Streitwert ist nach Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004 auf 5.000 Euro festzusetzen, da es dem Kläger nicht um eine subjektive Berufszugangsschranken beseitigende Prüfung, sondern nur um eine sonstige Prüfung zur Qualifikation als Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall geht (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 22 ZB 07.1674).
  • VGH Bayern, 08.05.2014 - 22 C 14.1018

    Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung zum

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzt den Streitwert von Hauptsacheverfahren, die Prüfungen zum Industriemeister zum Gegenstand haben, auf 5.000,-- EUR fest (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 22 ZB 07.1674 - GewArch 2008, 455 Rn. 13; B.v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - GewArch 2013, 258 Rn. 29).
  • VG Stuttgart, 02.03.2015 - 12 K 3715/14

    Zulassung zur Meisterprüfung

    Bei berufsbezogenen Prüfungen - wie der Vorliegenden - ist grundsätzlich der Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (vgl. BayVGH Beschl. v. 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674 - Rn. 8 - juris).
  • VG München, 04.03.2021 - M 27 K 18.867

    Nichtbestehen einer mündlichen Strahlenschutz-Fachkundeprüfung

    Es lag aufgrund der Wartezeit von zwanzig Minuten auch keine für den Kläger unzumutbare Prüfungssituation vor, in welcher die Prüfer von sich aus für Abhilfe hätten sorgen müssen (vgl. zu einer Wartezeit von 60 Minuten BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 22 ZB 07.1674 - juris Rn. 8).
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