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   VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443   

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VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443 (https://dejure.org/2020,18715)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.07.2020 - 20 NE 20.1443 (https://dejure.org/2020,18715)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - 20 NE 20.1443 (https://dejure.org/2020,18715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 32 S. 1, § 33; IfSG; BayIfSMV § 16 der 6.; GG Art. 2 Abs. 1,Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 19 Abs. 1; BayEUG Art. 37,Art. 129; BSeuchenG § 34, § 34
    Erfolgloser Normenkontrollantrag: Mindestabstand und Präsenzunterricht in Schulen während Corona-Pandemie

  • rewis.io

    Erfolgloser Normenkontrollantrag: Mindestabstand und Präsenzunterricht in Schulen während Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie und der Schulbetrieb

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2020 - 13 B 779/20

    Keine sofortige Rückkehr zum Regelunterricht

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    Ein Anspruch auf Leistung im Sinne eines Verschaffungsanspruchs dürfte nur entstehen, wenn der Staat insoweit seine Pflichten evident verletzt (vgl. BVerfG, B.v. 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 - juris Rn. 25), es mithin an dem notwendigen Minimum fehlen lässt (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 55 m.w.N.) beziehungsweise eine "quantitative Untergrenze" erreicht ist (vgl. OVG LSA, B.v. 8.6.2018 - 3 M 178/18 - juris Rn. 22).

    Ein Leistungsanspruch in Form eines Verschaffungsanspruchs könnte insofern ebenfalls (s.o.) nur ausnahmsweise entstehen (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 55).

    Denn selbst zugunsten der Antragsteller unterstellte Eingriffe wären hier jedenfalls - gemessen an den jeweils einschlägigen Rechtfertigungsregimes, darunter die verfassungsmäßige Ordnung, kollidierendes beziehungsweise begrenzendes Verfassungsrecht, Einschränkungen nach Art. 4 des UN-Sozialpaktes sowie vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls oder sachliche Gründe - voraussichtlich gerechtfertigt (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 55; VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 107 bis 143).

    Vor diesem Hintergrund ist der Mindestabstand in Schulen samt der Reduzierung der Klassenstärke und alternierendem Präsenzunterricht im vorgenannten Sinne geeignet, weil es den physischen Kontakt und das damit einhergehende Infektionsrisiko der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte im Schulbetrieb reduziert (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 72 ff.).

    Zum anderen ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber angesichts des Infektionsgeschehens, der tatsächlichen Ungewissheiten und der anhaltenden wissenschaftlichen Diskussion andere Mittel für nicht gleich effektiv erachtet (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 80 ff.).

    Der Verordnungsgeber muss neben der Art und dem Umfang einer Schutzmaßnahme in einem bestimmten Lebensbereich auch mit einem gewissen Vorlauf den Zeitpunkt für eine etwaige Lockerung samt einem Schutz- und Hygienekonzept aufgrund einer sich gegebenenfalls abzeichnenden Neubewertung festlegen können (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 85).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    Dazu betrifft der alternierende Präsenzunterricht alle Eltern unabhängig von der beruflichen Betätigung (vgl. VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 109 m.w.N.).

    Die familiäre häusliche Gemeinschaft dürfte insofern nicht unmöglich gemacht oder gestört sein (vgl. VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 116 m.w.N.).

    Ein Anspruch auf Teilhabe dürfte sich daher auch hier nur auf die vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angebote beziehungsweise auf Zugang zu diesen unter zumutbaren Bedingungen und unter dem Vorbehalt des Möglichen beziehen (vgl. VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 118).

    Denn selbst zugunsten der Antragsteller unterstellte Eingriffe wären hier jedenfalls - gemessen an den jeweils einschlägigen Rechtfertigungsregimes, darunter die verfassungsmäßige Ordnung, kollidierendes beziehungsweise begrenzendes Verfassungsrecht, Einschränkungen nach Art. 4 des UN-Sozialpaktes sowie vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls oder sachliche Gründe - voraussichtlich gerechtfertigt (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 55; VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 107 bis 143).

    Eine nachhaltige Störung der psychischen und sozialen Entwicklung von Schülerinnen und Schülern wie den Antragstellerinnen zu 3. bis 5. ist jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände derzeit nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 139).

  • VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der den Bereich des Sports betreffenden

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 19).

    Soweit die Antragsteller insbesondere auf Ungewissheiten aufgrund des fortgesetzten fachwissenschaftlichen Diskurses hinweisen, muss dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Angesichts all dessen überwiegt das Interesse an dem weiteren Vollzug der Norm die Interessen an einer Außervollzugsetzung der Norm in dem angegriffenen Umfang, die das Risiko einer Eröffnung von neuen Infektionsketten mit schwerwiegenden, teilweise irreversiblen gesundheitlichen Konsequenzen birgt (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14

    Keine Verpflichtung zur Einrichtung eines gesonderten Unterrichtsfachs Ethik an

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    Ob hieraus ein sogenanntes "Recht auf Bildung" herzuleiten ist, gilt als umstritten und kann indes dahinstehen (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400/417 = juris Rn. 65; BVerfG, B.v. 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 - juris Rn. 25).

    Allerdings lassen sich allgemein hieraus keine konkreten Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen (vgl. BVerfG, B.v. 27.11.2017- 1 BvR 1555/14 - juris Rn. 25).

    Ein Anspruch auf Leistung im Sinne eines Verschaffungsanspruchs dürfte nur entstehen, wenn der Staat insoweit seine Pflichten evident verletzt (vgl. BVerfG, B.v. 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 - juris Rn. 25), es mithin an dem notwendigen Minimum fehlen lässt (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 55 m.w.N.) beziehungsweise eine "quantitative Untergrenze" erreicht ist (vgl. OVG LSA, B.v. 8.6.2018 - 3 M 178/18 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    Soweit die Antragsteller insbesondere auf Ungewissheiten aufgrund des fortgesetzten fachwissenschaftlichen Diskurses hinweisen, muss dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Weiterhin ist der Verordnungsgeber nicht daran gehindert, Regelungen zu treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 20 CS 20.1056

    Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 hat der Senat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 20 CS 20.1056 - juris Rn. 5 ff., im Folgenden: Vorgängerentscheidung).

    Hierbei kann nicht ausgeblendet werden, dass Schülerinnen und Schüler wie die Antragstellerinnen zu 3. bis 5. bereits zum Zeitpunkt der genannten Vorgängerentscheidung, wie der Senat konstatiert hat, tatsächlich schulische Angebote wahrnehmen konnten (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 20 CS 20.1056 - juris Rn. 9).

  • VG München, 28.04.2020 - M 26 S 20.1657

    Unterrichtsverbot wegen Corona Pandemie

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    Mit Beschluss vom 28. April 2020 hat das Verwaltungsgericht München den Eilantrag der Antragsteller, einer Familie in der Zusammensetzung der zwei in Vollzeit berufstätigen Elternteile und vier Kindern, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das Unterrichtsverbot an Schulen und das Verbot des Besuchs von Kindertagesstätten in der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-216) abgelehnt (vgl. VG München, B.v. 18.5.2020 - M 26 S 20.1657- S. 7 ff.).

    Zudem kann nicht außer Acht bleiben, dass die Antragsteller aktuell nicht konkret vorgetragen haben, sich, Schwierigkeiten gewärtigend, vergeblich an die Schulen, die einzelnen Lehrkräfte beziehungsweise die hinsichtlich des Lernangebots zuständigen Stellen gewendet zu haben oder hierfür anderweitige Quellen angegeben zu haben, obwohl das Verwaltungsgericht München das Vorbringen insoweit bereits als defizitär gerügt hatte (vgl. VG München, B.v. 18.5.2020 - M 26 S 20.1657 - S. 17; vgl. Antragsteller, Schriftsätze v. 5.5.2020, Senatsakte, Bl. 15, sowie v.25.6.2020 u. 29.6.2020).

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    Das Zitiergebot kommt nur bei Grundrechten zur Anwendung, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden können, nicht aber für andersartige grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 - BVerfGE 64, 72/79 f. = juris Rn. 26 f. m.w.N. - Hervorhebung im Original).

    Abgesehen davon, dass das Zitiergebot nicht auf Gleichheitsgrundrechte, schrankenlos gewährte Grundrechte und auch Leistungsgrundrechte (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 19 Rn. 4 bis 5a m.w.N.) sowie auf Gewährleistungen jenseits des Grundgesetzes anwendbar ist, gilt es insbesondere nicht für Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, U.v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE 10, 89/99 = juris Rn. 41 m.w.N.) und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 3.4.2020 - 11 S 14/20 - juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NW, B.v. 7.11.2011 - 5 A 1352/10 - juris Rn. 19 ff.) sowie hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 - BVerfGE 64, 72/80 = juris 29).

  • BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1230/20

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Beschränkungen des

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 1 BvR 1230/20 - juris Rn. 5 ff. u. Rn. 14 ff.).

    Dem entspricht es, dass die zweite Kammer des Ersten Senats in der vorgenannten Entscheidung im Wesentlichen Art. 2 Abs. 1 GG herangezogen hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2020 - 1 BvR 1230/20 - juris Rn. 3 u. Rn. 17).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443
    aa) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a.- juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • VerfGH Bayern, 23.03.1984 - 33-VI-82
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 3 M 178/18

    Zum Anspruch auf Unterrichtserteilung im Fach Sport

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 11 S 14.20

    Infektionsschutzrecht: Zulässige Regelung des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

  • VerfGH Bayern, 21.05.2014 - 7-VII-13

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Grundschulordnung

  • VerfGH Bayern, 16.04.1964 - 82-VII-62
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2011 - 5 A 1352/10

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag ab (BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 20 NE 20.1443 -) und führte aus, dass der Normenkontrollantrag sich in der Hauptsache voraussichtlich als unbegründet erweisen werde, da gegen die angegriffene Norm nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken bestünden.

    Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier nur nach summarischer Prüfung von einer voraussichtlichen Unbegründetheit des Normenkontrollhauptsacheverfahrens gesprochen (BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 20 NE 20.1443 -, Rn. 20).

  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 20 NE 20.1981

    Corona - Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

    Die Verpflichtung zum Tragen einer MNB im Unterricht stellt in diesem Zusammenhang eine Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenz-Unterrichts dar und ist als betriebliche Regelung als einer gegenüber einer Schließung unterschwellige Maßnahme von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32 Satz 2, 28 Abs. 1 IfSG gedeckt (vgl. zum Abstandsgebot in Schulen: BayVGH, B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - BeckRS 2020, 15472 = juris Rn. 21).
  • VG München, 29.10.2020 - M 26b E 20.5338

    Coronabedingte Anordnung von Mindestabstand in Unterrichtsräumen

    Die Regelungen dürften von der Ermächtigungsgrundlage § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 33 Satz 2 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt sein (betreffend die Vorgängerregelung in § 16 der 6. BayIfSMV siehe BayVGH, B. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 21 ff.).

    Diesen Vorgaben genügt § 18 Abs. 1 der 7. BayIfSMV i.V.m. dem Stufenkonzept des Rahmenhygieneplans Schulen, wie sich bezüglich der streitgegenständlichen Maßnahmen der Einführung eines Mindestabstands und der ggf, damit verbundenen Teilung der Klassen mit Unterrichtung der Gruppen im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aus dem insoweit maßgeblichen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2020, Az: 20 NE 20.1443 ergibt.

    Im Übrigen muss den für die Ausarbeitung des Rahmenhygieneplans Schulen verantwortlichen obersten Landesbehörden ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt werden, den diese mit Blick auf die Aussagen des RKI nicht offensichtlich überschritten haben (zu § 16 Abs. 1 der 6. BayIfSMV vgl. BayVGH, B.v. 3.7.20202 - 20 NE 20.1443 - juris).

    cc) Angesichts der Kontagiosität des Virus, des engen physischen Kontakts zwischen Kindern und Jugendlichen untereinander und des häufigeren symptomlosen bzw. milden Verlaufs stellen sich die Einführung des Mindestabstands ggf. mit Teilung der Klassen und Unterricht im Wechsel in der Schule und zu Hause als die wesentliche Schutzvorkehrung dar, um die Infektionsgefahr einzudämmen; andere, gleich wirksame Maßnahmen sind nicht ersichtlich (bez. des Mindestabstands BayVGH, B. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 42 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 80 ff.).

    Dies ist angesichts des Befundes, dass die Rechtsnormen des BayEUG objektive Rechtssätze ohne subjektiv-öffentlichen Gehalt beinhalten, wohl zu verneinen (in diesem Sinne kritisch zu einfachgesetzlichen Ansprüchen BayVGH B.v. 3.7.20202 - 20 NE 20.1443 - juris,Rn 27 ff.).

    Ein Anspruch auf Leistung im Sinne eines Verschaffungsanspruchs dürfte nur entstehen, wenn der Staat insoweit seine Pflichten evident verletzt, es mithin an dem notwendigen Minimum fehlen lässt (BayVGH, B.v. 3.7.20202 - 20 NE 20.1443 - juris,Rn 29 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • VG München, 10.11.2020 - M 26b E 20.5654

    Corona-Bekämpfung durch Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht in der Schule

    Die Regelungen dürften von der Ermächtigungsgrundlage § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 33 Satz 2 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt sein (betreffend die Vorgängerregelung in § 16 der 6. BayIfSMV siehe BayVGH, B. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 21 ff.).

    Diesen Vorgaben genügt § 18 Abs. 1 der 8. BayIfSMV i.V.m. dem RHP, wie sich bezüglich der streitgegenständlichen Maßnahme der Unterrichtung der Gruppe im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aus dem insoweit maßgeblichen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2020, Az: 20 NE 20.1443 ergibt.

    Im Übrigen muss den für die Ausarbeitung des Rahmenhygieneplans Schulen verantwortlichen obersten Landesbehörden ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt werden, den diese mit Blick auf die Aussagen des RKI nicht offensichtlich überschritten haben (zu § 16 Abs. 1 der 6. BayIfSMV vgl. BayVGH, B.v. 3.7.20202 - 20 NE 20.1443 - juris).

    cc) Angesichts der Kontagiosität des Virus, des engen physischen Kontakts zwischen Kindern und Jugendlichen untereinander und des häufigeren symptomlosen bzw. milden Verlaufs stellen sich die Einführung des Mindestabstands mit Teilung der Klassen und Unterricht im Wechsel in der Schule und zu Hause als die wesentliche Schutzvorkehrung dar, um die Infektionsgefahr einzudämmen; andere, gleich wirksame Maßnahmen sind nicht ersichtlich (bez. des Mindestabstands BayVGH, B. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 42 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.6.2020 - 13 B 779/20.NE - juris Rn. 80 ff.).

    Dies ist angesichts des Befundes, dass die Rechtsnormen des BayEUG objektive Rechtssätze ohne subjektiv-öffentlichen Gehalt beinhalten, wohl zu verneinen (in diesem Sinne kritisch zu einfachgesetzlichen Ansprüchen BayVGH, B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn 27 ff.).

    Ein Anspruch auf Leistung im Sinne eines Verschaffungsanspruchs dürfte nur entstehen, wenn der Staat insoweit seine Pflichten evident verletzt, es mithin an dem notwendigen Minimum fehlen lässt (BayVGH, B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris, Rn 29 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999

    Infektionsschutz: Maskenpflicht im Schulunterricht

    Die Verpflichtung zum Tragen einer MNB im Unterricht stellt in diesem Zusammenhang eine Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenz-Unterrichts dar und ist als betriebliche Regelung als einer gegenüber einer Schließung unterschwellige Maßnahme von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32 Satz 2, 28 Abs. 1 IfSG gedeckt (vgl. zum Abstandsgebot in Schulen: BayVGH, B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - BeckRS 2020, 15472 = juris Rn. 21).
  • VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor

    Vielmehr bedürfte es insoweit einer gewissen berufsregelnden Tendenz der angegriffenen Regelung, die die Kammer nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen vermag (vgl. im Ergebnis ähnlich: VGH München, Beschl. v. 3.7.2020, 20 NE 20.1443, juris Rn. 31 zu einer Regelung, die u. a. Unterricht nur mit reduzierter Klassenstärke oder alternierenden Unterricht vorsah).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 8/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schulschließung

    Zunächst ist festzuhalten, dass ein (Grund-) Recht auf Schulbildung in Form von Präsenzunterricht nicht bestehen dürfte (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 -, juris Rn. 27).

    Schulschließungen verbleiben damit ein Eingriff in das Recht auf möglichst ungehinderte Entwicklung der Persönlichkeit, Anlagen und individuellen Befähigungen im Bereich der Schule aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 -, juris Rn. 29), dem angesichts der auch sonst üblichen wochenlangen - in anderen Staaten monatelangen - Schulschließungen während der Ferien für sich genommen jedenfalls kein alle anderen Interessen überragendes Gewicht zuzumessen ist.

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20

    Corona; Kontaktbeschränkung; Kontaktnachverfolgung; Mund-Nasen-Bedeckung;

    Die hier von der Antragstellerin angegriffenen Maßnahmen betreffen (anders als die Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern in § 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) aber nur ein Verhalten in der "Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung" sowie in den "für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art" und damit nicht das Zusammenleben in der Familie (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 -, juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.2001

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische Regelung zur verpflichtenden

    Die Verpflichtung zum Tragen einer MNB im Unterricht stellt in diesem Zusammenhang eine Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenz-Unterrichts dar und ist als betriebliche Regelung als einer gegenüber einer Schließung unterschwellige Maßnahme von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32 Satz 2, 28 Abs. 1 IfSG gedeckt (vgl. zum Abstandsgebot in Schulen: BayVGH, B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - BeckRS 2020, 15472 = juris Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 47/21

    Weiterhin kein Präsenzunterricht

    vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 13 B 779/20.NE -, juris, Rn. 55 f., m. w. N.; siehe zudem Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 8/21 -, juris, Rn. 37 f.; ferner dazu, dass sich Weitergehendes auch aus Völkerrecht nicht ergibt, Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 20 NE 20.1443 -, juris, Rn. 30.
  • VG München, 30.09.2020 - M 26b E 20.4390

    Separierung von Schülern in Pausen bei fehlendem Tragen einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 20 CE 20.2735

    Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht (Oberstufe Gymnasium) zur Bekämpfung

  • VG Hamburg, 19.03.2021 - 5 E 643/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Grundschülerin auf uneingeschränkte Wiederaufnahme

  • VG Regensburg, 25.01.2021 - RN 3 E 21.34

    Kein Anspruch auf Videounterricht nach Stundenplan - Eilrechtsschutzantrag von

  • VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Aufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht in Form

  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 20 NE 21.1036

    Normenkontrolle; Eilantrag; Schülerin; Präsenzunterricht; Wechselunterricht;

  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21

    Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

  • VGH Bayern, 18.04.2021 - 20 NE 21.1036

    Normenkontrollantrag gegen die Testpflicht in Schulen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 53/21

    Kein Präsenzunterricht für Grundschüler - Corona-Virus

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2035

    Kanufahren auf der Isar bleibt im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zeitweise

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 7 CE 21.437

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Distanzunterricht in der Schule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 56/21

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Coronaverordnung

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2038

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 55/21

    Verbot der Nutzung der Schulgebäude für schulische Nutzungen wie Schulunterricht

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2037

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

  • VG München, 07.09.2021 - M 3 E 21.3962

    Kein Anspruch auf Präsenzunterricht ohne Coronatest

  • VG München, 23.10.2020 - M 26b S 20.5275

    Corona im Berchtesgadener Land: Eilantrag gegen Verbot, Schulen außerhalb des

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