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   VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762   

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VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762 (https://dejure.org/2008,24395)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.09.2008 - 19 B 07.2762 (https://dejure.org/2008,24395)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. September 2008 - 19 B 07.2762 (https://dejure.org/2008,24395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausweisung eines Kontingentflüchtlings nach Tötungsdelikt; kein Abschiebeverbot nach Begehung einer besonders schweren Straftat bei Wiederholungsgefahr

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 53 Nr. 1; AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 21; EMRK Art. 8; AufenthG § 11 Abs. 1; HumHAG § 1 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 8; AufenthG § 60 Abs. 7
    D (A), Ausweisung, zwingende Ausweisung, Juden, Sowjetunion, Kontingentflüchtlinge, besonderer Ausweisungsschutz, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, atypischer Ausnahmefall, Generalprävention, Spezialprävention, Wiederholungsgefahr, Mord, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    Generalpräventiv motivierte Ausweisungen sind regelmäßig dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer durch Ausweisung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwGE 81, 155 [161]; 101, 247 [254] jeweils zum wortgleichen § 48 AuslG 1990).

    Dabei ist das Gewicht der Straftat nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen (vgl. BVerwGE 101, 247 [255] m.w.N.).

    Auch bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen gilt, dass die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 101, 247 [255] m.w.N.).

    Mit Recht hat es darüber hinaus festgestellt, dass im Falle des Klägers ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen ernsthaft droht und damit eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut von ihm ausgeht (vgl. hierzu BVerwGE 81, 155 [159 f.]; 101, 247 [253]).

  • VGH Bayern, 28.02.2007 - 24 ZB 06.1435

    Ausländerrecht: Ausweisung, Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    Hat ein Ausländer durch sein Verhalten die Voraussetzungen der Ist-Ausweisung erfüllt, bedarf es keiner besonderen Begründung, dass darin zugleich die Verwirklichung eines besonders schwerwiegenden Grundes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt, bei den dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung im Vergleich zum Interesse des Ausländers ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2007 - 24 ZB 06.1435).

    Den Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen abweichenden Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2007 - 24 ZB 06.1435).

    Prüfungsinhalt sind insoweit vor allem spezial- und generalpräventive Überlegungen (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2007 - 24 ZB 06.1435).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    Generalpräventiv motivierte Ausweisungen sind regelmäßig dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer durch Ausweisung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwGE 81, 155 [161]; 101, 247 [254] jeweils zum wortgleichen § 48 AuslG 1990).

    Mit Recht hat es darüber hinaus festgestellt, dass im Falle des Klägers ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen ernsthaft droht und damit eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut von ihm ausgeht (vgl. hierzu BVerwGE 81, 155 [159 f.]; 101, 247 [253]).

    Angesichts dieser aufgrund des fachpsychiatrischen Gutachtens und den Ausführungen im Strafurteil feststehenden Umstände liegt die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter Verfehlungen (vgl. BVerwGE 81, 155 [159 f.], 101, 247 [253]) auf der Hand.

  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 19 B 07.1777

    Jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion - Abschiebungsverbot trotz

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    Der Fall wirft, nachdem es auf die Frage des Status der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 7. August 2008 Az: 19 B 07.1777), keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten (mehr) auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 6 C 28/03).

    Abweichend von einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. OVG Berlin, B. vom 5.2.2001, DVBl. 2001, 574 [575 f.]; Bay VGH, B. vom 15.5.2002 - 12 CE 02.659 -, juris; OVG Berlin, B. vom 15.11.2002, EZAR 018, Nr. 2, S. 4; Bay VGH, B. vom 20.12.2004 - 12 CE 04.3232 -, juris; VG Augsburg, U. vom 11.7.2000, NVwZ 2000, 1449 [1450], jedoch allesamt zu Fragen mit sozialrechtlichem Hintergrund; auch bezüglich des Ausweisungs- und Abschiebungsschutzes hingegen: VG Augsburg, U. vom 18.9.2001 - Au 1 K 01.451 - juris; VG Augsburg, B. vom 11.7.2007 - Au 1 S 07.622 - juris; im Sinne einer mittelbaren Rechtsstellung entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG differenzierend jedoch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, juris; VG Neustadt, U. vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]) ist das Verwaltungsgericht Ansbach - wenn auch ohne nähere Begründung - zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG genießt und sich deshalb grundsätzlich auf den Schutz des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen darf (so auch VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; in die selbe Richtung wohl auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, juris; sowie mit ausführlicher Begründung BayVGH, B. vom 7. August 2008 - 19 B 07.1777).

  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 24 ZB 06.598
    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    aa) Das Vorliegen einer psychischen Störung, die zu einer Minderung der Schuldfähigkeit im Strafverfahren geführt hat (§ 21 StGB), ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers kein Umstand, der derart atypisch wäre, dass eine weitere Herabstufung der Regelausweisung zur Ermessensausweisung vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 24 ZB 06.598).

    Durch die Möglichkeit der nachträglichen Befristung auf Antrag ist den Anforderungen des Art. 8 EMRK hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 24 ZB 06.598).

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, U. vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, AuAS 2008, 28 [29]).

    bb) Eine Abweichung von der gesetzlichen Regel ist auch nicht im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II 1954, 14) - EMRK geboten, die bei ausländerrechtlichen Entscheidungen zu beachten ist (vgl. BVerfGE 111, 307 [324; 327 f.] "Görgülü"; BVerwG, U. vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, AuAS 2008, 28 [29]).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    Die Gewährleistung einer lebenslangen, alle medizinischen Eventualitäten einschließenden Vollversorgung durch die Beklagte in Russland kann der Kläger schlechterdings nicht erwarten (vgl. EGMR, E. v. 27.05.2008 - 26565/05; N.vs. United Kingdom).
  • OVG Berlin, 05.02.2001 - 6 S 51.00

    D (A), Juden, Sowjetunion, Kontingentflüchtlinge, Sozialhilfe, Wohnsitzauflage,

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    Abweichend von einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. OVG Berlin, B. vom 5.2.2001, DVBl. 2001, 574 [575 f.]; Bay VGH, B. vom 15.5.2002 - 12 CE 02.659 -, juris; OVG Berlin, B. vom 15.11.2002, EZAR 018, Nr. 2, S. 4; Bay VGH, B. vom 20.12.2004 - 12 CE 04.3232 -, juris; VG Augsburg, U. vom 11.7.2000, NVwZ 2000, 1449 [1450], jedoch allesamt zu Fragen mit sozialrechtlichem Hintergrund; auch bezüglich des Ausweisungs- und Abschiebungsschutzes hingegen: VG Augsburg, U. vom 18.9.2001 - Au 1 K 01.451 - juris; VG Augsburg, B. vom 11.7.2007 - Au 1 S 07.622 - juris; im Sinne einer mittelbaren Rechtsstellung entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG differenzierend jedoch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, juris; VG Neustadt, U. vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]) ist das Verwaltungsgericht Ansbach - wenn auch ohne nähere Begründung - zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG genießt und sich deshalb grundsätzlich auf den Schutz des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen darf (so auch VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; in die selbe Richtung wohl auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, juris; sowie mit ausführlicher Begründung BayVGH, B. vom 7. August 2008 - 19 B 07.1777).
  • EGMR, 27.10.2005 - 32231/02

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Europäische Menschenrechtskonvention,

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    Dass die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht grundsätzlich bereits im Ausweisungsbescheid enthalten sein muss, hat der EGMR gerade vor dem Hintergrund, dass das deutsche Recht eine (nachträgliche) Befristung auf Antrag ausdrücklich vorsieht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), bereits entschieden (vgl. hierzu EGMR, E. v. 27.10.2005 - 32231/02 "S.K./Deutschland" und U. vom 28.6.2007 - 31753/02 -, InfAuslR 2007, 325 [326] "Kaya/Deutschland").
  • BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85

    Kein Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis; es gelten die allgemeinen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762
    Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung praktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat der Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 303 [305] m.w.N.).
  • BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74

    Haftbefehl in Berlin

  • OVG Hamburg, 22.09.1995 - Bs IV 87/95

    Bestehen eines Anspruchs auf Herausgabe eines abgelaufenen Reiseausweises ;

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 106/02

    Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion;

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 1 S 1404/95

    Ausweisung eines Türken wegen Betätigung als Drogenkurier; zur Annahme einer

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06

    Reisefähigkeit Gesundheitsgefahr Suizidalität Abschiebung Versorgung Betreuung

  • VG Augsburg, 18.09.2001 - Au 1 K 01.451
  • VGH Bayern, 15.05.2002 - 12 CE 02.659
  • VGH Bayern, 20.12.2004 - 12 CE 04.3232
  • VG Augsburg, 11.07.2000 - Au 3 K 99.30656
  • VG Augsburg, 11.07.2007 - Au 1 S 07.622
  • EGMR, 28.06.2007 - 31753/02

    D (A), Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, Europäische

  • VG Osnabrück, 10.07.2006 - 5 A 53/06

    Ausstellung von Internationalen Reiseausweisen für Flüchtlinge an jüdische

  • VG Neustadt, 06.10.1999 - 8 K 37/99
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • VGH Bayern, 19.06.2001 - 10 ZB 01.1187

    Ausländerrecht: Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit

  • VG Ansbach, 30.01.2007 - AN 19 K 06.01116
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073

    Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisung

    Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen beginnend mit dem Berufungsverfahren 19 B 07.2762 trägt der Kläger.

    Mit Beschluss vom 3. September 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Az. 19 B 07.2762).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 13. März 2009 (1 B 20.08) den Beschluss des Senats vom 3. September 2008 (19 B 07.2762) nur insoweit aufgehoben, als dieser Beschluss die Anfechtung der Abschiebungsandrohung (Nr. 11 des Bescheides vom 27.2.2006) und damit auch die von dieser Vollzugsentscheidung abhängigen Duldungsbegehren betrifft.

    Schließlich setzt der Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes vom 21. Januar 2014, dem das vom Senat eingeholte Gutachten des Kardiologen Dr. H. vom 8. April 2013 (Bl. 57 der Schwb-Akte) sowie dessen gleichsinnige Stellungnahme vom 21. August 2013 (Bl. 71 der Schwb-Akte) zu Grunde liegt und der vom Kläger nicht angefochten worden ist, die Einzel-GdB für die kardiologischen Beeinträchtigungen des Klägers mit dem Wert 50 fest, der bereits im bisher geltenden Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 11. Oktober 1999 (vorgelegt im Verfahren 19 B 07.2762) festgelegt gewesen ist.

    Aus der Tatsache, dass die psychiatrische Einzel-GdB im bestandskräftig gewordenen Bescheid des Landesversorgungsamtes vom 21. Januar 2014 auf 50 festgelegt worden ist, während sie 20 im vorher geltenden Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 11. Oktober 1999 (vorgelegt im Verfahren 19 B 07.2762) betragen hat, ergibt sich nichts anderes.

    Die medizinische Begründung ("schwere psychotische Erkrankung mit einer bekannt niedrigen Reizschwelle") lässt sowohl die Tatsache außer acht, dass der Kläger - neuroleptisch unbehandelt und dennoch ohne Entwicklung einer produktiv-psychotischen Episode - neun Jahre unter Strafgefangenen verbracht hat (insgesamt zwölf Jahre), unter denen nach seiner eigenen Angabe (Klägerschriftsatz vom 29.2.2008 im Verfahren 19 B 07.2762) Gewalt herrscht, als auch den durch die Behandlung mit Zyprexa erreichten Gesundheitszustand.

    Das dem Kläger derzeit verabreichte, in Russland jedoch nicht verfügbare (Auskunft der Firma Roche vom 8.1.2007, vorgelegt im Verfahren 19 B 07.2762) Medikament Marcumar kann der Stellungnahme des Dr. H. vom 3. September 2013 zufolge durch das für Patienten mit Kunstklappen geeignete Medikament Warfarin ersetzt werden, das der Botschaftsäußerung vom 8. November 2013 zufolge in Russland verfügbar ist.

    Nachdem es sich bei diesen Messungen einerseits um Standardmaßnahmen bei einer Vielzahl von Patienten mit Herz- und Gefäßerkrankungen und andererseits um technisch sehr einfache Maßnahmen handelt, die der Kläger - wie die meisten Patienten - selbst durchführen kann (vgl. den Arztbericht von Frau Dr. W. betreffend unter anderem die Selbstkontrolle des Gerinnungswertes durch den Kläger, Schwb-Akte Bl. 6 Rückseite), beispielsweise mit dem Selbstmessgerät "CoaguCheck", das in der von der Beklagten vorgelegten (Anlage zum Schriftsatz vom 17.1.2008 im Verfahren 19 B 07.2762) und später wiederholt in Bezug genommenen Veröffentlichung aus dem Jahr 2004 - "Mit dem CoaguCheck zum Baikalsee" - Erwähnung findet, hat der Senat keine Zweifel daran, dass sie und die damit zusammenhängende ärztliche Beratung zu den Leistungen des kostenlosen russischen Gesundheitssystems gehören.

    Der Kläger hat sich jedoch dieser Anforderung von Anfang an verweigert (beispielsweise hat er im Verfahren 19 B 07.2762 vorgetragen, er habe bei den Reisen nach Russland im Zeitraum 2000/2001 "keine ihm bekannten Personen besucht", und die Existenz von Verwandten bestritten).

  • VGH Bayern, 22.12.2010 - 19 B 09.824

    Erforderlichkeit eines Verfolgungsschicksals i.R.d. Berufung eines jüdischen

    Die dagegen eingelegte Berufung blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2008 - Az. 19 B 07.2762 - ohne Erfolg.

    Nach dem Ergebnis der schriftlichen Beweisaufnahme lässt sich, anders als noch in der Entscheidung des Senats vom 3. September 2008 - Az. 19 B 07.2762 - angenommen, eine (konkrete) Wiederholungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht mehr aufrecht erhalten, so dass es nunmehr entscheidungserheblich auf den Rechtsstatus des Klägers als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion ankommt, den der Senat wie bereits in der Entscheidung vom 7. August 2008 - Az. 19 B 07.1777 -, InfAuslR 2009, 98 - beantwortet (vgl. hierzu im Folgenden unter 1.).

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 19 CE 15.1300

    Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung einer Verfahrensduldung im Hinblick auf ein

    Mit Beschluss vom 3. September 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen (19 B 07.2762).

    Die gegen dieses Urteil (hier: betreffend die Ausweisung) erhobene Berufung des Antragstellers blieb erfolglos (Urteil des BayVGH vom 3.9.2008 im Verfahren 19 B 07.2762).

    Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob nach dem Verhalten des Antragstellers damit gerechnet werden muss, dass er selbst (erneut) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), konnte und kann die Ausweisungsentscheidung der Antragsgegnerin (vgl. den Ausweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27.2.2006 S. 5 ff sowie das rechtskräftige Urteil des Senats vom 3.9.2008, 19 B 07.2762, das die auch auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung gebilligt hat) selbständig tragend auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden.

  • OVG Bremen, 15.01.2013 - 1 A 202/06

    Ausweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - Ausweisung;

    Vielmehr ist in Fortentwicklung der neueren Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - juris) davon auszugehen, dass sich die gerichtliche Überprüfung einer mit einer Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung ebenso wie bei der Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten (gerichtlichen) Tatsacheninstanz richtet (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.05.2008 - 13 S 936/08; BayVGH, Beschl. v. 03.09.2008 - 19 B 07.2762 - juris Rn. 27; VG Münster, Urt. v. 26.05.2009 - 8 K 734/08 - juris Rn. 122).
  • VG Münster, 26.05.2009 - 8 K 734/08

    D (A), Ausweisung, Konventionsflüchtlinge, zwingende Ausweisung, besonderer

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung ist aber - jedenfalls wenn diese der Vollziehung einer Ausweisung dient - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, juris, Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 3. September 2008 - 19 B 07.2762 -, juris, Rn. 27, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, a.a.O.
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