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   VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800   

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VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800 (https://dejure.org/2018,28657)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.09.2018 - 10 CE 18.1800 (https://dejure.org/2018,28657)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. September 2018 - 10 CE 18.1800 (https://dejure.org/2018,28657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 60a Abs. 2 Satz 4, § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG
    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung | Ausbildungsduldung; (Nicht-)Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung; Absehbarkeit der Abschiebung; Beantragung eines Passersatzpapiers

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2 Satz 4, § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG
    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung | Ausbildungsduldung; (Nicht-)Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung; Absehbarkeit der Abschiebung; Beantragung eines Passersatzpapiers

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2 Satz 4, § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG
    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung | Ausbildungsduldung; (Nicht-)Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung; Absehbarkeit der Abschiebung; Beantragung eines Passersatzpapiers

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris).

    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").

    Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalogs) war im vorliegenden Fall wegen der auch aus Sicht des Antragstellers angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (anders BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 10.4.2018 - 3 B 8/18 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Die Gesetzformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    - AufenthG andererseits schon wegen der völlig unterschiedlichen Zielsetzungen der Vorschriften keine Notwendigkeit einer identischen Auslegung (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    11 Nicht weiter führt in diesem Zusammenhang auch die Berufung der Beschwerde auf 11 den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Januar 2017 (11 S 2301/16).
  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 19 CE 17.1032

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung wegen fehlender Mitwirkung bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 11 S 2090/17

    Auslegung der Übergangsregelung in AufenthG 2004 § 60a Abs 6 S 1 Nr 3

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen, 10.04.2018 - 3 B 8/18

    Ausbildungsduldung; vorgetäuschte Passlosigkeit; Kausaliät; Passersatzpapiere

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalogs) war im vorliegenden Fall wegen der auch aus Sicht des Antragstellers angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (anders BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 10.4.2018 - 3 B 8/18 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2018 - 18 B 110/18

    Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungspflichten i.R.v. § 60a Abs. 2 S. 4

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2018 - 11 S 1298/18

    Erteilungsermessen bezüglich einer Duldung nach AufenthG 2004 § 60 Abs 2 S 3 bei

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 19 CE 17.1079

    Wird die Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet, stellt dieses eine

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800
    Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598

    Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 18).

    Ein weiterer Schritt für die Beschaffung von Heimreisepapieren lag in der Einreichung des Antrags auf einen "Transit Pass for Returning to Afghanistan" (TPR) beim afghanischen Generalkonsulat durch die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern - Zentrale Passbeschaffung Bayern am 10. Januar 2018, denn damit bestand ab dem 7. Februar 2018 die Möglichkeit, für den Antragsteller jederzeit ein EU-Laissez-Passer für eine Rückführung nach Afghanistan auszustellen (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn.7; BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 5).

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.2159

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer entsprechenden

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 18).

    Es handelt sich mithin nicht nur um eine "rein interne Vorbereitung", sondern um einen notwendigen Schritt in einem formellen Verfahren unter zwei voneinander unabhängigen Behörden (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7; BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 5).

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 10 CE 18.1825

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Denn mit der im Beschwerdeverfahren allein streitigen Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen - wie der Senat entschieden hat (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4) - die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird.

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 C 20.32

    Duldung zu Ausbildungszwecken

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, war nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 60c AufenthG zum 1. Januar 2020 maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 12; B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 02.05.2019 - 10 CE 19.273

    Keine vorläufige Ausbildungsduldung wegen unzureichender Mitwirkung bei der

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - juris Rn. 16; B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.02.2019 - 10 CE 19.204

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer

    Denn mit der im Beschwerdeverfahren allein streitigen Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen - wie der Senat entschieden hat (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 8; B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4) - die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird.

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16; B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 9; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).
  • VG München, 30.11.2020 - M 25 E 20.5646

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und auf

    In der vorliegenden Konstellation geht das Gericht zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris - Rn. 19; BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris - Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - juris - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris - Rn. 16).
  • VG München, 07.03.2019 - M 25 E 19.520

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung und

    In der vorliegenden Konstellation geht das Gericht zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris - Rn. 19; BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris - Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - juris - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris - Rn. 16).
  • VG München, 24.06.2022 - M 24 S 22.2328

    Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in einem ausländerrechtlichen

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (zur früheren Rechtslage BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 9; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).
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