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   VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565   

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VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565 (https://dejure.org/2019,49826)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.2019 - 17 P 18.2565 (https://dejure.org/2019,49826)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - 17 P 18.2565 (https://dejure.org/2019,49826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a und 4; TVÜ-VKA § 29a, § 29b, § 29d; TVöD-AT § 12 Abs. 1 S. 1 (VKA); EntgO (VKA)
    Mitbestimmung bei Ein- oder Höhergruppierung

  • rewis.io

    Mitbestimmung bei Ein- oder Höhergruppierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 08.11.2011 - 6 P 23.10

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Zuweisung eines neuen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    Der (konkrete) Feststellungsantrag ist zwar zulässig, insbesondere fehlt es ihm nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da es um Eingruppierungen geht, die wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 9).

    Zur Konkretisierung des Kriteriums der wesentlichen Aufgabenveränderung zieht das Bundesverwaltungsgericht die personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsregelungen bei Umsetzung heran, wonach eine solche Umsetzung nicht nur bei einem kompletten Austausch des bisherigen Arbeitsplatzes, sondern auch dann angenommen wird, wenn der neue Arbeitsplatz durch "wesentliche Änderungen" im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 21).

    Indiziellen Charakter für eine Neueingruppierung hat es dabei, wenn der Dienststellenleiter den Arbeitsplatzwechsel bzw. den deutlich veränderten Aufgabenkreis zum Anlass nimmt, den Arbeitnehmer in eine andere Fallgruppe derselben Entgeltgruppe einzuordnen (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2011 a.a.O. Rn. 22).

    Dem bayerischen Gesetzgeber ging es bei der Einfügung des eigenständigen Tatbestands der Eingruppierung in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG - abgesehen von seinem Anliegen, somit künftig einen Rückgriff auf den Tatbestand der Einstellung hinsichtlich der Eingruppierung von Arbeitnehmern entbehrlich zu machen - gerade darum, mit dieser Rechtsänderung insbesondere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - nachzuvollziehen (vgl. LT-Drs. 16/16311 S. 9).

    Diese Fragestellung, für die es nicht darauf ankommt, ob der Dienststellenleiter zu seiner Einschätzung, es solle bei der bisherigen Eingruppierung des Arbeitnehmers bleiben, die Personalvertretung um Zustimmung bittet (vgl. hierzu OVG RhPf, B.v. 25.11.2015 - 5 A 10556/15 - PersV 2016, 150) oder nicht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.11.2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134), wird vom Senat für das bayerische Personalvertretungsrecht verneint.

    Dabei ist zu sehen, dass sich die bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung, die Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG umsetzen sollte (BVerwG, B.v. 8.11.2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134; LT-Drs. 16/16311 S. 9), mit der Problematik derartiger bloß "subjektiv-deklaratorischer" Eingruppierungsfeststellungen - wie hier - nicht befasst.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.2015 - 5 A 10556/15

    Mitbestimmung bei Überprüfung der Eingruppierung von einzelnen Beschäftigten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    Dafür spricht sowohl die bereits genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höhergruppierung (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.1977 - VII P 8.75 - BVerwGE 54, 92/97; ähnlich wie der Senat etwa auch OVG RhPf, B.v. 25.11.2015 - 5 A 10556/15 - PersV 2016, 150 Rn. 16) als auch die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Umgruppierung (vgl. nur BAG, B.v. 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187 Rn. 54).

    Diese Fragestellung, für die es nicht darauf ankommt, ob der Dienststellenleiter zu seiner Einschätzung, es solle bei der bisherigen Eingruppierung des Arbeitnehmers bleiben, die Personalvertretung um Zustimmung bittet (vgl. hierzu OVG RhPf, B.v. 25.11.2015 - 5 A 10556/15 - PersV 2016, 150) oder nicht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.11.2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134), wird vom Senat für das bayerische Personalvertretungsrecht verneint.

  • BVerwG, 20.03.2017 - 5 PB 1.16

    Eingruppierung als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    Offen gelassen hat dabei das Bundesverwaltungsgericht bislang, ob dem Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung auch Fallgestaltungen, bei denen keine "wesentlichen Veränderungen" gegenüber dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Sachverhalt eingetreten sind, allein deshalb unterliegen, weil der Dienststellenleiter beabsichtigt, die Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu "bestätigen" (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2017 - 5 PB 1.16 - PersV 2017, 381 Rn. 6).

    Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Dienststellenleiters, den Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen, nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur ist, weil die Eingruppierung als Akt strikter Rechtsanwendung ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2017 - 5 PB 1.16 - PersV 2017, 381 Rn. 5).

  • BVerwG, 03.06.1977 - 7 P 8.75

    Begriff der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit" -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Höhergruppierung dann gegeben, wenn es sich (a) um die Korrektur einer bislang nach der ausgeübten Tätigkeit zu niedrigen Eingruppierung handelt, (b) der Arbeitnehmer allmählich durch Erweiterung seiner Tätigkeit in seine höhere Vergütungsgruppe hineinwächst, (c) persönliche Voraussetzungen eintreten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe notwendig sind (z.B. das Bestehen einer Prüfung) oder (d) eine Änderung der tarifrechtlichen Eingruppierungsvorschriften durch Änderung der Tätigkeitsmerkmale und ihrer Bewertung (Umgruppierung) eintritt (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.1977 - VII P 8.75 - BVerwGE 54, 92/97 [insoweit nicht aufgegeben durch BVerwG, B.v. 8.10.1997 - 6 P 9.95 - BVerwGE 105, 247/249 f.]).

    Dafür spricht sowohl die bereits genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höhergruppierung (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.1977 - VII P 8.75 - BVerwGE 54, 92/97; ähnlich wie der Senat etwa auch OVG RhPf, B.v. 25.11.2015 - 5 A 10556/15 - PersV 2016, 150 Rn. 16) als auch die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Umgruppierung (vgl. nur BAG, B.v. 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187 Rn. 54).

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    Das Bundesarbeitsgericht hat im Kontext der Überleitung der Beschäftigten vom BAT in den TVöD zur Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. der Anlage 1 zum TVÜ-VKA bereits entschieden, dass Basis für diese Zuordnung diejenige Vergütungs- und Lohngruppe ist, in welcher der Beschäftigte vor dem Wirksamwerden des TVöD am 1. Oktober 2005 tatsächlich eingruppiert ist (vgl. BAG, B.v. 22.4.2009 - 4 ABR 14/08 - BAGE 130, 286 Rn. 54).
  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 P 9.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei vorübergehender Übertragung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Höhergruppierung dann gegeben, wenn es sich (a) um die Korrektur einer bislang nach der ausgeübten Tätigkeit zu niedrigen Eingruppierung handelt, (b) der Arbeitnehmer allmählich durch Erweiterung seiner Tätigkeit in seine höhere Vergütungsgruppe hineinwächst, (c) persönliche Voraussetzungen eintreten, die für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe notwendig sind (z.B. das Bestehen einer Prüfung) oder (d) eine Änderung der tarifrechtlichen Eingruppierungsvorschriften durch Änderung der Tätigkeitsmerkmale und ihrer Bewertung (Umgruppierung) eintritt (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.1977 - VII P 8.75 - BVerwGE 54, 92/97 [insoweit nicht aufgegeben durch BVerwG, B.v. 8.10.1997 - 6 P 9.95 - BVerwGE 105, 247/249 f.]).
  • BVerwG, 06.10.1992 - 6 P 22.90

    Personalvertretung - Höhergruppierung - Mitbestimmungsrecht des Personalrates -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    Der Mitbestimmung unterliegt nur eine "beabsichtigte Maßnahme" (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayPVG), nicht aber eine Untätigkeit oder ein Unterlassen (BVerwG, B.v. 6.10.1992 - 6 P 22.90 - PersV 1993, 446; B.v. 1.8.1983 - 6 P 8.81 - PersV 1985, 68).
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung nicht auf die erstmalige Eingruppierung bei der Einstellung - um die es hier nicht geht - beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 -6 P 3.98 - BVerwGE 110, 151/156 ff.), sondern er umfasst auch Neueingruppierungen, die anlässlich einer "wesentlichen Veränderung" des Aufgabenkreises des Arbeitnehmers erforderlich werden können.
  • BVerwG, 01.08.1983 - 6 P 8.81

    Antrag auf Beurlaubung - Dienstbezüge - Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    Der Mitbestimmung unterliegt nur eine "beabsichtigte Maßnahme" (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayPVG), nicht aber eine Untätigkeit oder ein Unterlassen (BVerwG, B.v. 6.10.1992 - 6 P 22.90 - PersV 1993, 446; B.v. 1.8.1983 - 6 P 8.81 - PersV 1985, 68).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2565
    Dafür spricht sowohl die bereits genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höhergruppierung (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.1977 - VII P 8.75 - BVerwGE 54, 92/97; ähnlich wie der Senat etwa auch OVG RhPf, B.v. 25.11.2015 - 5 A 10556/15 - PersV 2016, 150 Rn. 16) als auch die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Umgruppierung (vgl. nur BAG, B.v. 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187 Rn. 54).
  • VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.2017

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Eingruppierung anlässlich der

    Der Senat hält es dabei für möglich, dass sich i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG eingruppierungsrelevante "wesentliche Veränderungen" im Aufgabenbereich, die dem bisherigen Arbeitsplatz - vergleichbar mit personalvertretungsrechtlichen Umsetzungen - eine neue, andere Prägung verleihen können, sowohl aus veränderten Sachverhaltsumständen als auch aus rechtlichen Veränderungen der Eingruppierungssituation, insbesondere der einschlägigen tarifrechtlichen Eingruppierungsmerkmale, ergeben können (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2019 - 17 P 18.2565 - [zur Veröffentlichung in juris vorgesehen]).
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