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   VGH Bayern, 04.02.2010 - 11 CS 09.2935   

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VGH Bayern, 04.02.2010 - 11 CS 09.2935 (https://dejure.org/2010,72026)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.2010 - 11 CS 09.2935 (https://dejure.org/2010,72026)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 11 CS 09.2935 (https://dejure.org/2010,72026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze;Unstatthaftigkeit eines Widerspruchs gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze;Zu der Frage, in welchem Verhältnis das Erreichen der 18-Punkte-Grenze zum Zeitpunkt des Erlasses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 08.06.2007 - 11 CS 06.3037

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis - Punktesystem // Maßgebliche

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2010 - 11 CS 09.2935
    Der Gegenauffassung des BayVGH (vom 8.6.2007 DAR 2007, 717), nach der es auf den Punktestand im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Entziehungsbescheids ankomme, sei nicht zu folgen.

    Im Übrigen steht die Entscheidung des Erstgerichts auch nicht in zwingendem Widerspruch zur Auffassung des Senats in der Entscheidung vom 8. Juni 2007 (DAR 2007, 717).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Tattag; Rechtskraft;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2010 - 11 CS 09.2935
    Die vom Erstgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (Az. 3 C 21/07) sei rechtsfehlerhaft.

    b) Mit dem Verwaltungsgericht und im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (Az. 3 C 21/07) ist davon auszugehen, dass es ausreichend ist, dass der Antragsteller im Zeitpunkt vor Erlass bzw. Bekanntgabe des Bescheids im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hatte.

  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 CS 08.1854

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV; "personenbezogene

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2010 - 11 CS 09.2935
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2008 (BayVBl 2009, 111) den Begriff der personenbezogenen Prüfungsentscheidung unter fahrerlaubnisrechtlichen Gesichtspunkten konkretisiert und jedenfalls die Entscheidungen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 7 FeV und § 11 Abs. 8 FeV als solche angesehen.
  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 11 CS 20.316

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis - einstweiliger

    Bei einem Feststellungsbescheid nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV und ähnlich gelagerten Fallgestaltungen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats hingegen nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung in diesem Sinne, weil sich die Fahrerlaubnisbehörde hierbei nicht mit personenbezogenen Eigenschaften des Betreffenden auseinandersetzen muss (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2009 - 11 CE 08.3100 - juris Rn. 17; B.v. 24.3.2009 - 11 CS 08.3273 - juris Rn. 12; B.v. 2.4.2009 - 11 CS 09.292 - juris Rn. 11 f.; B.v. 13.8.2009 - 11 CS 09.1379 - juris Rn. 12; B.v. 4.2.2010 - 11 CS 09.2935 - juris Rn. 11 f.; B.v. 27.5.2010 - 11 CE 10.318 - juris Rn. 7; B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.772 - juris Rn. 11 f.).
  • VG Augsburg, 25.02.2010 - Au 7 S 10.144

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Überschreitens der 18-Punkte-Grenze trotz

    Denn in diesem Fall handelt es sich nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO (vgl. hierzu ausführlich BayVGH vom 4.2.2010, Az.: 11 CS 09.2935).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (Az. 3 C 21/07) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. Beschluss vom 4.2.2010, Az. 11 CS 09.2935) gilt dabei Folgendes: Es kommt nur darauf an, ob der Betroffene zu einem Zeitpunkt, an den der Entziehungsbescheid anknüpft, die Grenze von 18 Punkten überschritten hat.

  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 11 B 11.1848

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG

    Insbesondere stellen auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PBefG gestützte Entziehungen der Fahrerlaubnis keine "personenbezogenen Prüfungsentscheidungen" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO dar (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit dem Beschluss vom 4.2.2010 Az. 11 CS 09.2935 RdNrn. 11 f.).
  • VGH Bayern, 02.03.2010 - 11 CS 09.2446

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erreichen von 18 Punkten

    Eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO findet hier deshalb nicht statt (vgl. zu alledem bereits BayVGH vom 4.2.2010 Az. 11 CS 09.2935, RdNrn. 11 f. AU).
  • VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4

    Bei einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings erst nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheids klargestellt hat, nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO, so dass bei einem solchen Verwaltungsakt die Durchführung eines Vorverfahrens im Sinn der §§ 68 ff. VwGO gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH vom 4.2.2010, Az. 11 CS 09.2935, RdNrn. 11 f. AU; vom 2.3.2010, Az. 11 CS 09.2446, RdNrn. 17 - 20 AU).
  • VG München, 29.06.2010 - M 1 K 10.838

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten; Tattagprinzip

    Bei einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH vom 4.2.2010, Az. 11 CS 09.2935; vom 2.3.2010, Az. 11 CS 09.2446, beide Juris).
  • VG München, 13.11.2023 - M 19 E 23.2475

    Antrag auf einstweilige Herausgabe des Führerscheins und auf Löschung eines

    Dies gilt aber nur, wenn die Behörde eine eigene wertende Prüfung unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls vornimmt, um das Bestehen von Eignungszweifeln oder sogar der Fahrungeeignetheit entweder zu bejahen oder zu verneinen (BayVGH, B.v. 4.2.2010 - 11 CS 09.2935 - juris Rn. 11).
  • VG Augsburg, 24.02.2011 - Au 7 S 11.172

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichen der 18-Punkte-Grenze; kein

    Ob diese Überschreitung auch im Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheides noch vorlag, oder ob bereits einzelne Zuwiderhandlungen im Verkehrszentralregister getilgt wurden, ist demgegenüber unerheblich (BVerwG vom 25.9.2008 - Az. 3 C 21/07; BayVGH vom 4.2.2010 - Az. 11 CS 09.2935).
  • VG München, 23.11.2010 - M 6a K 10.2739

    Entfall des Widerspruchsverfahrens; Rechtsbehelfsbelehrung; Punktesystem;

    Zwar hat der Kläger mit dem Widerspruch einen unstatthaften Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2009 eingelegt, da es sich bei einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Aberkennung der Berechtigung, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH vom 4.2.2010, Az. 11 CS 09.2935; vom 2.3.2010, Az. 11 CS 09.2446).
  • VG München, 14.09.2010 - M 1 K 10.3320

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten im

    Zwar hat der Kläger mit dem Widerspruch einen unstatthaften Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 10. Februar 2010 eingelegt, da es sich bei einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH vom 4.2.2010, Az. 11 CS 09.2935; vom 2.3.2010, Az. 11 CS 09.2446, beide Juris).
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