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   VGH Bayern, 04.03.2015 - 9 C 14.2793   

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https://dejure.org/2015,4986
VGH Bayern, 04.03.2015 - 9 C 14.2793 (https://dejure.org/2015,4986)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.03.2015 - 9 C 14.2793 (https://dejure.org/2015,4986)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. März 2015 - 9 C 14.2793 (https://dejure.org/2015,4986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gutachterkosten eines beigeladenen Planungsträgers; Erstattungsfähigkeit (verneint)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten aus Anlass einer baurechtlichen Verpflichtungsklage

  • rewis.io

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten eines beigeladenen Planungsträgers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 165
    Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten aus Anlass einer baurechtlichen Verpflichtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 14.10.2013 - 8 C 12.1785

    Notwendige Aufwendungen eines im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2015 - 9 C 14.2793
    Ein atypischer Ausnahmefall oder Umstände, aufgrund derer dem Beigeladenen die Einholung der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. August 2012 gleichsam aufgenötigt worden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 8 C 12.1785 - juris Rn. 7), sind hier nicht ersichtlich.

    Für die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten genügt es aber grundsätzlich nicht, wenn die Beifügung eines Privatgutachtens dazu dienen soll, die eigene Planung zu verteidigen und gegnerische Angriffe zu "parieren" (BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 8 C 12.1785 - juris Rn. 7), oder nachweisen soll, der eigene Standpunkt sei zutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2001 - 8 C 01.1941 - NVwZ-RR 2002, 316 = juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 18.09.2001 - 8 C 01.1941
    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2015 - 9 C 14.2793
    Für die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten genügt es aber grundsätzlich nicht, wenn die Beifügung eines Privatgutachtens dazu dienen soll, die eigene Planung zu verteidigen und gegnerische Angriffe zu "parieren" (BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 8 C 12.1785 - juris Rn. 7), oder nachweisen soll, der eigene Standpunkt sei zutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2001 - 8 C 01.1941 - NVwZ-RR 2002, 316 = juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 8 C 12.2411

    Sachverständigenkosten eines beigeladenen Vorhabenträgers, im Regelfall keine

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2015 - 9 C 14.2793
    Gutachterkosten eines Planungsträgers, der seine Planung im gerichtlichen Verfahren verteidigt oder plausibilisiert, gehören grundsätzlich nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 8 C 12.2411 - juris Rn. 11; Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 162 Rn. 4).
  • VGH Bayern, 04.04.2012 - 8 C 10.1607

    Plausibilisierung von Einzelfragen eines straßenrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2015 - 9 C 14.2793
    Insoweit sind der Bauleitplanung des Beigeladenen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Mobilfunkanlagen auch komplexe (funktechnische) Fragestellungen immanent (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2012 - 8 C 10.1607 - juris Rn. 6).
  • VG Ansbach, 29.03.2016 - AN 9 M 15.01165

    Keine Erstattungsfähigkeit einer Wirkungsanalyse für einen geplanten

    Zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten in diesem Sinn gehören die Kosten für ein Privatgutachten nur ausnahmsweise (BayVGH, B. v. 13.06.1990 - 25 N 84 A.2134, B. v. 04.03.2015 - 9 C 14.2793).

    So hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (zuletzt B. v. 04.03.2015 - 9 C 14.2793) ausgeführt, dass Gutachterkosten eines Planungsträgers, der seine Planung im gerichtlichen Verfahren verteidigt oder plausibilisiert, grundsätzlich nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO gehören.

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