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   VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34   

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VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34 (https://dejure.org/2019,5451)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.03.2019 - 11 B 18.34 (https://dejure.org/2019,5451)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. März 2019 - 11 B 18.34 (https://dejure.org/2019,5451)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2; AGVwGO Art. 15 Abs. 1 Nr. 6; VwGO § 130a
    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer

    Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland

  • rewis.io

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 28 Abs. 1 ; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland

  • rechtsportal.de

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Wohnsitzerfordernis; unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat; Kraftfahrzeug; Ausstellungstermin; Information; Fahrerlaubnis; Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62).

    Ferner lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - a.a.O. Rn. 67 ff.) keine mit dem Begriff "unbestreitbar" verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweis- bzw. Aussagekraft entnehmen.

    Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sind auch entsprechende behördliche Negativauskünfte grundsätzlich geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - ZfS 2018, 296/298 = juris Rn. 17; OVG RhPf, U.v. 31.3.2016 - 10 A 10231/16 - VD 2016, 247 = juris Rn. 8).

    Demgegenüber belegt eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz oder über eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung), wie hier das Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Juli 2016, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38 f.; B.v. 12.1.2018 a.a.O.; B.v. 11.7.2018 - 11 CS 18.66 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Der Beklagte beantragt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil und den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2017 (11 ZB 16.2458),.

    Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die "inländischen Umstände" (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sind auch entsprechende behördliche Negativauskünfte grundsätzlich geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - ZfS 2018, 296/298 = juris Rn. 17; OVG RhPf, U.v. 31.3.2016 - 10 A 10231/16 - VD 2016, 247 = juris Rn. 8).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 11 ZB 17.1696 - juris Rn. 25), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig ("oder") als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - EuZW 2009, 735 Rn. 51).

    Schließlich ist der Senat auch nicht daran gehindert, seine Entscheidung auf eigenständige Ermittlungen zum Wohnsitz des Klägers im fraglichen Zeitraum zu stützen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 = juris Rn. 17; U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 = juris Rn. 21 f.; U.v. 25.2.2010 - 3 C 16.09 - VRS 119, 58 = juris Rn. 20 ff.; OVG NW, U.v. 22.2.2012 - 16 A 2527/07 - NWVBl 2012, 318 = juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Wohnsitzverstoß;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Demgegenüber belegt eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz oder über eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung), wie hier das Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Juli 2016, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38 f.; B.v. 12.1.2018 a.a.O.; B.v. 11.7.2018 - 11 CS 18.66 - juris Rn. 17).

    Wenn wie hier aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 8 ff., B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).

    Demgegenüber belegt eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz oder über eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung), wie hier das Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Juli 2016, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38 f.; B.v. 12.1.2018 a.a.O.; B.v. 11.7.2018 - 11 CS 18.66 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Schließlich ist der Senat auch nicht daran gehindert, seine Entscheidung auf eigenständige Ermittlungen zum Wohnsitz des Klägers im fraglichen Zeitraum zu stützen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 = juris Rn. 17; U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 = juris Rn. 21 f.; U.v. 25.2.2010 - 3 C 16.09 - VRS 119, 58 = juris Rn. 20 ff.; OVG NW, U.v. 22.2.2012 - 16 A 2527/07 - NWVBl 2012, 318 = juris Rn. 39 ff.).
  • VGH Bayern, 06.07.2011 - 11 BV 11.1610

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis in

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Bei der Feststellung der Nichtberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV handelt es sich um einen deklaratorischen Verwaltungsakt, bei dem die Ermessensausübung intendiert ist und der deshalb keiner weiteren Begründung bedarf bzw. bei dem die Begründung ausgewechselt werden kann (vgl. Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 17.12.2018, § 28 FeV Rn. 95, 98; BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris Rn. 27; U.v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris Rn. 19; U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 22; U.v. 6.7.2011 - 11 BV 11.1610 - BayVBl 2012, 21 = juris Rn. 31; OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - ZfSch 2015, 55 = juris Rn. 16).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV genügt es, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Fallgruppen erfüllt sind, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - ipso jure herbeizuführen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 = juris Rn. 15).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
    Schließlich ist der Senat auch nicht daran gehindert, seine Entscheidung auf eigenständige Ermittlungen zum Wohnsitz des Klägers im fraglichen Zeitraum zu stützen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 = juris Rn. 17; U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 = juris Rn. 21 f.; U.v. 25.2.2010 - 3 C 16.09 - VRS 119, 58 = juris Rn. 20 ff.; OVG NW, U.v. 22.2.2012 - 16 A 2527/07 - NWVBl 2012, 318 = juris Rn. 39 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 16 A 2527/07

    Entzug der Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das europarechtliche Erfordernis zum

  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; vom Ausstellermitgliedstaat

  • VGH Bayern, 11.11.2013 - 11 B 12.1326

    Ungültigkeit einer slowakischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - 16 A 1292/10

    Gültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • VGH Bayern, 20.02.2014 - 11 BV 13.1189

    Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • BVerwG, 28.01.2015 - 3 B 48.14

    Verpflichtung zur Vorlage eines in der Tschechischen Republik erworbenen

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

  • BVerwG, 15.08.2013 - 3 B 38.13

    Ausländischer EU-Führerschein; Wohnsitzerfordernis; vom Ausstellermitgliedstaat

  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 10 A 10231/16
  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.1022

    Wohnsitzerfordernis für Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18

    Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat;

  • VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817

    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer

  • VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66

    Anforderungen an den Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

  • VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486

    "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis,

    Bei der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geregelten Ausnahme muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände und Einlassungen des Führerscheininhabers zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).

    Auch fehlt es an Ermittlungsergebnissen, wonach sich im streitgegenständlichen Jahr an der Wohnadresse des Klägers eine ungewöhnlich hohe Zahl (deutscher) Staatsangehöriger angemeldet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 23; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898 Rn. 3).

    Gleichzeitig zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - BeckRS 2020, 16895; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - BeckRS 2020, 32704; B.v. 13.1.2021 -11 ZB 20.1984 - BeckRS 2021, 789; B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655) den Schluss, dass in diesen Fällen, in denen allesamt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort des jeweiligen Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr mit "unknown" beantwortete, ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorgelegen haben.

    Während es in den Entscheidungen vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - (juris Rn. 24), 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (BeckRS 2020, 16898), 7. Juli 2020 - 11 ZB 19.2112 - (BeckRS 2020, 16895 Rn. 18), 13. Januar 2021 - 11 CS 20.2065 - (BeckRS 2020, 32704 Rn. 26) aus verschiedenen Gründen - wegen teilweise ausreichenden übrigen Informationen - letztlich offengelassen werden konnte, ob die Angabe "unknown" allein schon als ausreichender Hinweis gewertet werden dürfe, wurde in der Entscheidung vom 23. November 2020 - 11 CS 20.2065 - (BeckRS 2020, 32704 Rn. 19) festgestellt, dass es sich bei der ausländischen Auskunft, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt von 185 Tagen unbekannt sei, um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat stammende Information handele, die darauf hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege.

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.".

    Die durch die Angabe "unknown" deutlich gewordene Unkenntnis der polnischen Behörden konnte im vorliegenden Fall auch durch weitere Anfragen nicht aufgeklärt werden, obwohl die ausländischen Behörden ihre Unkenntnis in der Regel ohne Weiteres begründen könnten, wie der Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - (juris Rn. 13) zeigt, in dem das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit angab, dass der Wohnsitz aus dem Einwohnermelderegister festgestellt werde, Informationen zu einem Gewerbe, der Fahrzeugregistratur oder Immobilien ebenfalls erlangt werden könnten, nicht aber Informationen zu Steuern oder Sozialleistungen herausgegeben werden.

    Ebenso wie eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes belegt, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt, gilt dies auch für eine behördliche Auskunft, dass der Kläger erklärt habe, mehr als 185 Tage in Polen gewesen zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Ergibt sich aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen, dass die Wohnungsmeldung die erforderliche Mindestdauer nur wenig überschreitet und erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins stattfand oder bereits kurz nach Erwerb des Führerscheins wieder aufgegeben wurde (vgl. UA Rn. 26 sowie VGH München, Beschluss vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 23), oder verneinen die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Nachfrage einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt sowie persönliche oder berufliche Bindungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23 ff.), sind ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes begründet.
  • VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

    (1) Hieraus folgt zunächst, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20).

    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 - 11 C 18.2162 - juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).

    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

  • VG Augsburg, 23.10.2019 - 7 E 19.1566

    Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Hieraus folgt zunächst, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20).

    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 - 11 C 18.2162 - juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).

    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

  • VG Augsburg, 09.12.2019 - Au 7 K 19.116

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Hieraus folgt zunächst, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20).

    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 - 11 C 18.2162 - juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).

    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

  • VG Augsburg, 29.07.2020 - Au 7 K 18.1747

    Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Umschreibung einer

    Hieraus folgt zunächst, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20).

    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 - 11 C 18.2162 - juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).

    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 22).

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.

    Bei der Feststellung der Nichtberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV handelt es sich um einen deklaratorischen Verwaltungsakt, bei dem die Ermessensausübung intendiert ist und der deshalb keiner weiteren Begründung bedarf bzw. bei dem die Begründung ausgewechselt werden kann (vgl. Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 23.11.2020, § 28 FeV Rn. 95, 98; BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - ZfSch 2015, 55 = juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 21.2756

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände wie Einlassungen des Führerscheininhabers, Erkenntnisse der Meldebehörde oder der Polizei etc. zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit "un-known" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 28.7.2021 - 11 CS 21.1395 u.a. - juris Rn. 19; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24 m.w.N.); zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Republik Polen ein Melde-, Handels- und Gewerberegister führt (Konsularinformationen und Merkblatt zur Anschriftenermittlung [Privatpersonen] des Auswärtigen Amts; wikipedia zu "Centralna Ewidencja i Informacja o Dzia?‚alno?›ci Gospodarczej").

    Ob allein der Umstand, dass die in dem amtlichen Formular gestellten Fragen nach dem Ort des Geschäftsbetriebs, nach Immobiliarinteressen und administrativen Kontakten bei angeblich gewöhnlichem Aufenthalt im Ausstellungsmitgliedstaat mit "unknown" beantwortet worden sind, im Einzelfall einen hinreichenden Hinweis auf einen Scheinwohnsitz zu liefern vermag (offengelassen in BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 24), ist auch im Fall des Klägers nicht entscheidungserheblich.

  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100

    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Vielmehr kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18); zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Tschechische Republik ein Ausländer-, Einwohnermelde- und Gewerberegister führt (wikipedia zu "Melderegister"; Offizielle Webseiten des Innenministeriums der Tschechischen Republik [www.mvcr.cz] in englischer Sprache; Offizielle Website der EU "european-justice´ zur Tschechischen Republik).

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 11 ZB 20.1984

    Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1395

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 11 CS 20.2065

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1396

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; im

  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 CS 21.3215

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: polnischen) Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 02.12.2019 - Au 7 K 19.621

    Nichtannerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 02.09.2020 - 11 CS 20.1438

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 18.05.2022 - 11 ZB 22.473

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 09.07.2021 - 11 ZB 21.1134

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Berufungszulassung

  • VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20

    Führerschein-Tourismus; Beantwortung der Anfrage nach dem gewöhnlichen Wohnort

  • VGH Bayern, 31.03.2020 - 11 ZB 20.189

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 11 CE 19.2319

    Umschreibung einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 11 ZB 19.2112

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VG München, 20.04.2021 - M 19 K 21.653

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

  • VG München, 07.12.2021 - M 6 S 21.3852

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • VG München, 02.09.2021 - M 19 E 21.3221

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz

  • VG Bayreuth, 23.06.2020 - B 1 K 19.797

    Keine Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das

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