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   VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195   

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VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195 (https://dejure.org/2007,8576)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2007 - 8 B 05.3195 (https://dejure.org/2007,8576)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2007 - 8 B 05.3195 (https://dejure.org/2007,8576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis der gemeindlichen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht zu den von der Gemeinde auf die Anlieger abgewälzten Reinigungs-, Räum- und Streupflichten; Voraussetzungen und Grenzen der Abwälzbarkeit der Reinigungspflicht, Räumpflicht und Streupflicht von der Gemeinde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Abwälzung der Pflicht zu Reinigung und Winterdienst auf Anlieger: Zumutbarkeit für Anlieger, Fehlschlagen der Abwälzung, kombinierte Geh- und Radwege

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Richtlinien für die Abwälzung der Straßenreinigungspflicht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Richtlinien für die Abwälzung der Straßenreinigungspflicht

  • weka.de (Kurzinformation)

    Reinigungspflichten dürfen nicht pauschal auf die Anlieger abgewälzt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 62
  • ZMR 2007, 904
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03

    Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten darf vielmehr nicht über das hinausgehen, was einem Anlieger persönlich - insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber etwa auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - und sachlich - beispielsweise im Hinblick auf die zeitliche und örtliche Ausdehnung der Pflichten, auf die Struktur der Straße oder auf die Leistbarkeit der Pflichten z.B. in besonders schneereichen Gebieten - billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369/370; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497; BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513).

    Ebenso hält es die zivilgerichtliche Rechtsprechung bei kombinierten Geh- und Radwegen für ausreichend, nur die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite von ca. 1 - 1, 2 m zu räumen und zu streuen (vgl. BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514; dort war allerdings nach niedersächsischem Straßenrecht die Gemeinde räum- und streupflichtig).

    Damit übereinstimmend stellt auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung bei kombinierten Geh- und Radwegen aus solchen Zumutbarkeitsgründen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Räum- und Streupflicht allein auf die Belange der Fußgänger ab (vgl. BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514).

    Da bei Schnee- und Eisglätte nur ein Streifen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite freizuhalten sei, müsse sich dort auch der Radfahrverkehr abwickeln, wobei dem Radfahrer erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt wird; notfalls müsse er absteigen und das Rad schieben (vgl. BGH vom 20.10.1994 BayVBl 1995, 542; vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514).

    Gleichwohl ist dabei davon auszugehen, dass Sicherungspflichtige auch gegenüber Radfahrern auf solchermaßen verengten Geh- und Radwegen nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vorschriften haften (vgl. BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.03.1977 - 3-VII-76
    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Denn zu den Aufgaben aus der Straßenbaulast gehört nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FStrG und Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayStrWG weder die ,,polizeimäßige Reinigung" noch der Winterdienst (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977, BayVBl 1977, 369; BGH vom 5.7.1990 BGHZ 112, 74/75; BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60 m.w.N.; Grupp in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, RdNr. 16 zu § 3).

    Eine Abwälzung ist z.B. von vorneherein nicht möglich bei Verschmutzungen, deren Beseitigung dem Anlieger wegen ihrer Belästigungswirkung oder ihrer Schädlichkeit nicht zumutbar ist und deshalb auf den Anlieger nicht übertragen werden darf; anders ist dies nur, wenn gleichzeitig der Anschluss an eine gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung verfügt wird, da solche Einrichtungen professionell ausgestattet sind (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369).

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 oder 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494; ebenso BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH vom 13.7.1989, BayVBl 1989, 563 f.).

    Die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten darf vielmehr nicht über das hinausgehen, was einem Anlieger persönlich - insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber etwa auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - und sachlich - beispielsweise im Hinblick auf die zeitliche und örtliche Ausdehnung der Pflichten, auf die Struktur der Straße oder auf die Leistbarkeit der Pflichten z.B. in besonders schneereichen Gebieten - billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369/370; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497; BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513).

    Das gilt namentlich für die Fahrbahn der Straße im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit reinigungspflichtiger Personen (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369/370; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497).

  • VGH Bayern, 06.04.2004 - 8 CE 04.464

    Kein Anspruch des Wohnanliegers eines Feldwegs auf unentgeltliche Schneeräumung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Sie ist mithin subsidiär (vgl. BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60).

    Denn zu den Aufgaben aus der Straßenbaulast gehört nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FStrG und Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayStrWG weder die ,,polizeimäßige Reinigung" noch der Winterdienst (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977, BayVBl 1977, 369; BGH vom 5.7.1990 BGHZ 112, 74/75; BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60 m.w.N.; Grupp in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, RdNr. 16 zu § 3).

    cc) Die gemeindliche Reinigungs- und winterliche Sicherungspflicht bleibt bestehen oder lebt - da sie nur subsidiär ist (vgl. BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60) - wieder auf, wenn die Abwälzung auf den Anlieger nicht möglich ist oder nachhaltig fehlschlägt.

  • OLG Dresden, 19.04.2000 - 6 U 3690/99

    Verkehrssicherungspflicht aufgrund gemeindlicher Satzung, Räum- und Streupflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Abgewälzt werden kann indes nur, wozu die Gemeinde im Ausgangspunkt verpflichtet ist (vgl. OLG Dresden vom 19.4.2000 NVwZ-RR 2001, 196).

    Dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG ist in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG hineinzulesen, weil nicht mehr an Pflichten abgewälzt werden kann, als die abwälzende Gemeinde selbst zu erfüllen hätte (vgl. OLG Dresden vom 19.4.2000 NVwZ-RR 2001, 196; oben 2.a)).

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62

    Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Da die Anlieger die Reinigungs- und Sicherungspflichten schon wegen Art. 12 Abs. 2 GG nicht persönlich erbringen müssen (vgl. BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26/28 f.), werden sie sich nicht selten privater Reinigungs- oder Hausmeisterdienste bedienen.

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 oder 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494; ebenso BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH vom 13.7.1989, BayVBl 1989, 563 f.).

  • VGH Bayern, 25.10.2006 - 6 BV 03.2517

    Straßenausbaubeitrag für Geh- und Radweg an Ortsdurchfahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Ein unselbstständiger kombinierter Geh- und Radweg entsprechend § 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO wie der streitbefangene ist indes im Verhältnis zu einem Gehweg als aliud zu beurteilen; insoweit schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des 6. Senats des Verwaltungsgerichtshofs an mit der Folge, dass die Beklagte für den kombinierten Geh- und Radweg nicht einmal Straßenbaulastträger im Sinne des § 5 Abs. 3 FStrG ist (vgl. BayVGH vom 25.10.2006 BayVBl 2007, 143/144).

    Ein (unselbstständiger) kombinierter Geh- und Radweg ist aber schon nach dem natürlichen Wortsinn kein Gehweg, sondern ein andersartiger, eigenständiger Straßenbestandteil (aliud; vgl. BayVGH vom 25.10.2006 BayVBl 2007, 143/144).

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Denn zu den Aufgaben aus der Straßenbaulast gehört nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FStrG und Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayStrWG weder die ,,polizeimäßige Reinigung" noch der Winterdienst (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977, BayVBl 1977, 369; BGH vom 5.7.1990 BGHZ 112, 74/75; BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60 m.w.N.; Grupp in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, RdNr. 16 zu § 3).

    Sie sind deshalb von einer weitergehenden und umfassenderen Natur als nur indirekt wirkende Reinigungs- und Sicherungspflichten, die lediglich aus dem allgemeinen Institut der Verkehrssicherungspflicht hergeleitet werden (vgl. BGH vom 5.7.1990 BGHZ 112, 74/79 f.).

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Unterschiede in der Betroffenheit der verschiedenen Anlieger - etwa in Bezug auf die Struktur der Straße oder in der persönlichen Zumutbarkeit einzelner Reinigungs- oder Sicherungspflichten - sind gegebenenfalls von den Gemeinden als Verordnungsgeber nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG zu berücksichtigen (vgl. BayVerfGH vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497; vgl. auch BVerwG vom 7.4.1989 BayVBl 1989, 567).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Die Auferlegung von Handlungspflichten insbesondere auf einem Gehweg, auch wenn sie unter Umständen mit finanziellen Belastungen für die Reinigungs- und Sicherungskosten einhergeht, wird deshalb durch den Grundsatz der Vorteilsausgleichung gedeckt (vgl. BayVerfGH vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497; BVerwG vom 10.5.1974 NJW 1974, 1915).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Eine analoge Anwendung eines Gesetzes setzt jedoch nach allgemeinen Auslegungsregeln eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz voraus (vgl. BVerfG vom 11.8.1989 BVerfGE 82, 6/12 f.).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 8 B 15.2552

    Reinigungspflicht für Gehwege

    An der Rechtsprechung des Senats, wie der Ortsdurchfahrtsbegriff des Art. 4 Abs. 1 BayStrWG zu konkretisieren ist und dass die Beseitigung flächenhaften Unkrautbewuchses aus Ritzen eines Gehsteigs in den Aufgabenbereich des Straßenbaulastträgers fällt (BayVGH BayVBl 2007, 558; 2009, 471), wird festgehalten.

    Sind die hier in Streit stehenden Reinigungspflichten durch Rechtsverordnung auf die Anlieger abgewälzt und ist auch kein Anschluss- und Benutzungszwang an eine gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung verfügt, sind diese Pflichten somit primär von den Anliegern zu erfüllen (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558/559).

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH, U. v. 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - BayVBl 1977, 369; BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560).

    Damit ist es von vornherein unvereinbar, pauschal vorbeugende, zeitlich wiederkehrende Reinigungspflichten aufzuerlegen (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560).

    Dabei handelt es sich um eine unzulässige Pauschalregelung, die von der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nicht gedeckt ist (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/561).

    Dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG ist in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG hineinzulesen, weil nicht mehr an Pflichten abgewälzt werden kann, als die abwälzende Gemeinde selbst zu erfüllen hätte (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558/562).

    Vielmehr kommt es für die Frage der Erforderlichkeit einer Reinigung auf den Bedarf im Einzelfall an, d. h. ob eine konkrete Verunreinigung vorliegt (vgl. bereits BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562).

    Dies entspricht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayStrWG) und der Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 -BayVBl 2007, 558/560).

    Denn diese Beseitigungspflicht ist für den Anlieger noch nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562).

    Diese zählt zum Inhalt der Straßenbaulast nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG, die der Straßenbaulastträger zu erbringen hat (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562).

    Dass dabei einzelne Teile/Streifen der Straße im Sinn des Art. 2 BayStrWG eine unterschiedliche rechtliche Bewertung erfahren, muss insoweit zurücktreten, weil in diesem Zusammenhang dem oben näher dargelegten Zumutbarkeitskriterium der Vorrang zukommt (zum Ganzen vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 598/560 ff; U. v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 -BayVBl 2009, 471 f. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541

    Reinigungs-, Räum- und Streupflichten in Bayern - Grenzen der Abwälzbarkeit auf

    Insbesondere fehlt es auch an einer Durchdringung der behaupteten Rechtsfragen in Auseinandersetzung mit der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich mit der Grundsatzentscheidung des Senats vom 4. April 2007 (BayVBl 2007, 558 ff.).

    17 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, dass die Abwälzung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger gemäß Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG verfassungsgemäß ist (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494; BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH vom 13.7.1989 BayVBl 1989, 563 f.; vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Der dahinter stehende Gedanke der Vorteilsausgleichung rechtfertigt es, ihm nicht nur Geldleistungspflichten etwa in Gestalt von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen für den Bau und die Unterhaltung von Straßen aufzuerlegen, sondern ihn auch zur Reinigung des vor seinem Grundstück gelegenen Straßenabschnitts heranzuziehen, damit auf diese Weise - auch in seinem Interesse - die Sicherheit und Leichtigkeit des auf der Straße stattfindenden Verkehrs gewährleistet ist (BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Die Heranziehung zu diesen Reinigungspflichten beruht auf einer unbedenklichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG; BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Vielmehr können sie sich hierzu Dritter wie beispielsweise Reinigungsfirmen bedienen (vgl. BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; vom 11.3.1984 NJW 1988 2121/2122; BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Entscheidend für die infrage stehende öffentlich-rechtliche Pflicht ist somit der Erfolg, nicht dagegen die persönliche Dienstleistung des Pflichtigen (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Dem Anlieger dürfen die auferlegten Leistungen nicht unzumutbar sein (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    20 In der bereits zitierten Grundsatzentscheidung vom 4. April 2007 (BayVBl 2007, 558 ff.) hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten nicht über das hinausgehen darf, was einem Anlieger persönlich, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit billigerweise zugemutet werden kann.

    Daher markiert das Tatbestandsmerkmal "dringend erforderlich" allgemein die Schwelle der Gefahrenabwehr in Art. 51 Abs. 1, 4 und 5 BayStrWG (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/562).

    Auch § 5 Abs. 3 der Verordnung, wonach die Anlieger verpflichtet sind, den gesamten Straßenkehricht, der über vorhandene Tonnen bzw. über Wertstoffsammelsysteme entsorgt werden kann, zu entfernen, lässt sich kaum mit der oben genannten Rechtsprechung des Senats vereinbaren; denn die Regelung differenziert nicht ausreichend zwischen zumutbaren und unzumutbaren Beseitigungspflichten, was jedoch nicht zuletzt auch im Interesse einer für den Bürger klaren und übersichtlichen Handhabbarkeit geboten erscheint (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/561f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2009 - 3 L 806/08

    Umfang der Straßenreinigungspflicht

    Als "Reinigung" im vorbenannten Sinne wird daher in erster Linie das Kehren der Straße sowie das Aufsammeln und Entsorgen von körperlichen Unrat zu verstehen sein (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 - NVwZ-RR 2008, 62).

    Hiervon abzugrenzen sind Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem zuständigen Träger der Straßenbaulast obliegen und nicht gemäß § 47, 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA dem Straßenanlieger auferlegt werden können, wozu auch z. B. die Entfernung von flächenmäßig in den Straßenraum wuchernden Pflanzen oder Unkraut gehört (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2022 - 5 S 947/21

    Räum- und Streupflicht; grundstücksbezogene Härte bei individuellen

    Zum anderen änderte selbst die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens nichts daran, dass das Rechtsverhältnis der Beklagten abschließend bereits durch die normativ bestehenden oder nicht bestehenden Pflichten ausgestaltet ist (so in einem vergleichbaren Fall auch BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 39).

    Angesichts des hohen Nutzwertes eines erschlossenen Innenbereichsgrundstücks erweist sich die im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung auferlegte Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für angrenzende oder das Grundstück erschließende Gehwege als verhältnismäßig geringe Belastung, wobei der Gesetzgeber die Interessenlage an dieser Stelle generalisierend würdigen darf, ohne schon atypische Fälle des Einzelfalls in den Blick nehmen zu müssen (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 53).

    Dies hat zur Folge, dass Ermächtigungsgrundlage und Satzung dann, wenn sie eine Befreiungsmöglichkeit nicht schon ausdrücklich vorsehen - wie hier -, zumindest dahingehend einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden können, dass sie zu einer unverhältnismäßigen Heranziehung im Einzelfall nicht verpflichten (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.2.2017 - VI ZR 254/16 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.11.1993, a.a.O. Rn. 22; vom 14.11.2006, a.a.O. Rn. 20 und Urteil vom 12.11.2015, a.a.O. Rn. 29; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn 930; a.A. und wohl eine ausdrückliche Befreiungsvorschrift verlangend BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 54).

    Dementsprechend geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Rechtslagen in anderen Bundesländern davon aus, dass sowohl die Verkehrsbedeutung der Straße als auch deren sachliche Besonderheiten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden können (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 44 ff; BayVGH, Beschluss vom 17.2.2020 - 8 ZB 19.2200 - juris Rn. 23 und Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 50 und 54).

  • VG Würzburg, 16.03.2011 - W 6 K 10.150

    Klageänderung; Feststellungsklage; Klagebefugnis; Berechtigtes Interesse;

    Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Winterdienstpflichten nach der RSV bußgeldbewehrt sind und im Schadensfall zudem Schadensersatzpflichten drohen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 04.04.2007, Az: 8 B 05.3195, BayVBl. 2007, 558).

    Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung von der dem BayVGH entschiedenen Fall (vgl. U.v. 04.04.2007, a.a.O.), in welchem es um unselbständige kombinierte Geh- und Radwege ging.

    Für den betroffenen Anlieger muss klar erkennbar sein, wo und in welchem Umfang er zum Winterdienst verpflichtet ist (vgl. BayVGH, U.v. 04.04.2007, a.a.O., 561 f. zur Reinigungspflicht).

    Denn die gemeindliche winterliche Sicherungspflicht der Beklagten bleibt bestehen, sofern wie hier keine materiell wirksame Abwälzung auf die Anlieger erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 04.04.2007, a.a.O.).

    Mit einer öffentlichen Straße ohne Gehweg ist ersichtlich der Fall gemeint, in dem neben der Fahrbahn der öffentlichen Straße kein gesonderter Seitenstreifen verläuft, der extra als Gehweg ausgebaut ist (vgl. BayVGH, U.v. 04.04.2007 a.a.O. mit Bezug auf § 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVO).

    Bei den Geh- und Radwegen nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG handelt es sich um sog. selbständige Geh- und Radwege, die anders als in dem vom BayVGH entschiedenen Fall gerade nicht unselbständige Bestandteile anderer Straßen sind (vgl. BayVGH, U.v. 04.04.2007 a.a.O.).

    Auch die Einstufung der Gehbahn unter § 2 Abs. 2 Buchst. b RRG-VO war wie erwähnt mangels seitlicher Abgrenzung einer eigenen Gehbahn auf dem Weg für den Fußgängerverkehr gegenüber dem Radfahrerverkehr nicht zu beanstanden (vgl. auch BayVGH v. 04.04.2007 a.a.O. mit Bezug auf § 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVO; Zeitler a.a.O., Art. 2 Rd.Nr. 41 ff. sowie Art. 51 Rd.Nr. 46 und 51; Kodal, a.a.O. Kap. 7 Rd.Nr. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2015 - 5 S 2590/13

    Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigem Gehweg

    Dass die Heranziehung - jedenfalls zur winterlichen Räumpflicht - unabhängig von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, NVwZ-RR 2008, 62; Beschl. v. 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435) und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße, ist im Übrigen auch nicht zu erkennen.
  • VG Bayreuth, 18.12.2018 - B 1 K 16.629

    Anspruch auf Befreiung von der Straßenreinigungspflicht

    Hierzu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) verwiesen.

    Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem Az.: 8 B 05.3195 müsse eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort gegebenenfalls in regelmäßigen Abstanden vor Erlass einer Reinigungsverordnung von Amts wegen erfolgen.

    Dem Anlieger dürfen die auferlegten Leistungen nicht unzumutbar sein (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl. 2007, 558/560).

    Im Urteil vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) hat der BayVGH auch bei sehr stark belasteten Straßen (im konkreten Fall eine Bundesstraße mit ca. 11.000 Kfz/Tag) die Überbürdung der Reinigungspflicht des Fahrbahnrands als nicht mehr zumutbar angesehen, im Übrigen aber eine Verpflichtung zur Reinigung des Gehsteigs nicht moniert.

    Nach den Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) kann eine gemeindliche Reinigungs- und winterliche Sicherungspflicht dann wieder aufleben, wenn die Abwälzung auf den Anlieger nachhaltig fehlschlägt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 - 2 L 77/14

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Umfang der Straßenreinigungspflicht;

    Das ist hinsichtlich der Reinigungspflichten auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 25.10.2005 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 20.02.2007 (nachfolgend: SRS) unproblematisch zu bejahen (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, NVwZ-RR 2008, 62 [63], RdNr. 38 in juris).

    Daneben wäre auch zu klären gewesen, ob die Beklagte die den Grundstückseigentümern auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA durch die SRS übertragene Straßenreinigungspflicht überhaupt durch einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt durchsetzen kann bzw. konnte oder ob es an der dafür erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt(e) (vgl. dazu: OVG RP, Urt. v. 07.01.2010 - 1 A 10831/09 -, AS RP-SL 38, 251; BayVGH, Urt. v. 04.04.2007, a.a.O., RdNr. 39; OVG SH, Urt. v. 16.07.1991 - 4 L 74/91 -, NVwZ-RR 1992, 338).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2016 - 9 A 15.13

    Ordnungsgemäße Pflicht zur Straßenreinigung; Polizeiliche Reinigung; Abgrenzung

    Der Begriff der Reinigung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 5, § 49a Abs. 1 und 2 BbgStrG umfasst, vereinzelt wachsendes Unkraut zu entfernen, das aus Ritzen oder Rissen aus dem Straßenkörper wuchert (vgl. VGH München, Urteil vom 4. April 2007 - 8 B 05.3195 -, juris Rn. 79; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis a.a.O., Rn. 23).

    Darüber hinaus ist die Beseitigung von außergewöhnlichen Verunreinigungen dem Reinigungspflichtigen dann unzumutbar, wenn der Entsorgungsaufwand, einschließlich die hiermit verbundenen Kosten, unvertretbar hoch ist (s. hierzu: VGH München, Urteil vom 4. April 2007 a.a.O., juris Rn. 77; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399.05 -, juris Rn. 26).

  • VG Regensburg, 19.03.2009 - RO 2 K 08.1961

    Straßenreinigungs- und Sicherungspflicht

    Nach Hinweis des Gerichts auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) legten die Kläger ergänzend dar, das Urteil beschäftige sich nicht ausreichend mit der Vereinbarkeit der Abwälzung der Reinigungs- und Sicherungspflichten auf die Eigentümer mit dem Grundgesetz.

    Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) habe ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen.

    Nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist hingegen die Frage, ob innerhalb der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit einer Verordnung nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG einzelne konkrete Handlungen von den Klägern verlangt werden können (vgl. BayVGH v. 04.04.2007, Az. 8 B 05.3195, juris).

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungs-, Räum- und Streupflichten durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsgemäß (vgl. BayVerfGH v. 28.03.1977, BayVBl. 1977, 369; v. 29.04.1983, BayVBl. 1983, 494; ebenso BVerwG v. 05.08.1965, BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH v. 13.07.1989, BayVBl. 1989, 563 f., BayVGH v. 04.04.2007, BayVBl. 2007, 558 ff.).

    Des Gleichen ist der Vorteil, der mit dem Angrenzen an eine Straße verbunden ist, ein hinreichender sachlicher Differenzierungsgrund, der es rechtfertigt, den Eigentümer des Anliegergrundstücks für die Lasten der Straßenreinigung heranzuziehen (BayVGH v. 04.04.2007 a.a.O. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 193/10

    Reinigungs- und Winterdienstpflicht für Anlieger eines reinen Spazierwegs

  • VG Stuttgart, 08.07.2020 - 8 K 78/19

    Reinigung-, Räum- und Streupflicht im Falle eines Fußwegs mit geringer Bedeutung

  • VG Augsburg, 20.05.2015 - Au 6 K 14.1771

    Befreiung von der Straßenreinigungspflicht

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 8 ZB 19.2200

    Abwälzung einer Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht auf Anlieger

  • VG Würzburg, 12.03.2013 - W 4 K 12.213

    Pflicht zur Reinigung eines zu Teilen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

  • VG München, 12.11.2009 - M 10 K 08.2677

    Straßenreinigungsgebührenpflicht von Eigentümern öffentlicher Straßen;

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2015 - 7 LB 80/14

    Ersatzvornahme; Gehwegreinigung; Straßenreinigung; Straßenunterhaltung; Unkraut

  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 8 ZB 19.377

    Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht für einen Gehweg

  • VGH Hessen, 04.06.2014 - 2 A 2350/12

    Räum- und Streupflicht auf für Radfahrer freigegebenem Gehweg

  • OVG Sachsen, 15.09.2016 - 3 C 14/15

    Straßenreinigung, Satzung, Befangenheit, Gemeinderat, Allgemeininteresse,

  • OVG Sachsen, 21.03.2014 - 5 C 27/12

    Straßenreinigungssatzung; Straßenreinigungspflicht; Anlieger; Straßen mit

  • VG Potsdam, 26.09.2013 - 10 K 2786/12

    Straßen und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn , Kleinbahn ,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.01.2010 - 1 A 10831/09

    Durchsetzung der Erfüllung der Straßenreinigungspflicht durch einen

  • VG Lüneburg, 13.02.2008 - 5 A 34/07

    Anlieger; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gleichheitsgrundsatz; Laubfall;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 2 K 160/07

    Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Straßen in geschlossener Ortslage

  • VGH Bayern, 13.01.2009 - 8 BV 08.41

    Inhalt einer öffentlich-rechtlichen Baulastenvereinbarung - Verjährung

  • VGH Hessen, 02.02.2015 - 2 A 514/14
  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923

    Unentgeltliche Übernahme der Räumpflicht eines Anliegers durch Gemeinde

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 2 UE 203/07

    Befreiung von einer Straßenreinigungssatzung

  • VG Cottbus, 06.12.2012 - 6 K 294/10

    Straßenreinigungsgebühren

  • VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 10 K 13.01573

    Reinigungspflicht; geschlossene Ortslage; Sondergestaltung der örtlichen

  • VG Braunschweig, 21.09.2016 - 6 A 46/16

    Anlieger; Gosse; Grünanlage; Grünstreifen; Pflanzinsel; Straßenreinigung;

  • VGH Bayern, 25.11.2010 - 8 ZB 10.192

    Räumdienst für Außenbereichsgrundstück

  • VG Ansbach, 08.09.2020 - AN 10 K 19.01009

    Straßenrechtliche Zuordnung eines Hinterliegergrundstückes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 282/10

    Winterdienstübertragung auf Geh- und Fußwegen

  • OLG Hamm, 02.06.2021 - 11 U 93/20

    Fußgänger; Sturz; Gehweg; Sekret von Blattläusen; Linden

  • VG Koblenz, 05.09.2008 - 4 K 1588/07

    Verpflichtung eines Anliegers zur Straßenreinigung mittels Verwaltungsakt trotz

  • VG München, 24.09.2019 - M 2 K 17.5482

    Räum- und Streupflicht für angrenzenden Fußweg

  • VGH Bayern, 30.08.2017 - 8 ZB 15.1586

    Befreiung von der Straßenreinigungspflicht

  • VG Ansbach, 14.10.2020 - AN 10 S 20.01000

    Verpflichtung zur Straßenreinigung

  • VG Würzburg, 24.06.2014 - W 4 K 13.1184

    Straßenrecht; Räum- und Streupflicht; selbstständiger Geh- und Radweg

  • VG München, 14.01.2020 - M 2 K 19.3371

    Räum- und Streupflicht für selbstständige Geh- und Radwege

  • VG München, 06.11.2012 - M 2 K 12.2647

    Straßenrecht; Räum- und Streupflicht; selbständiger Gehweg

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