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   VGH Bayern, 04.04.2019 - 11 CS 19.619   

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https://dejure.org/2019,10977
VGH Bayern, 04.04.2019 - 11 CS 19.619 (https://dejure.org/2019,10977)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2019 - 11 CS 19.619 (https://dejure.org/2019,10977)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2019 - 11 CS 19.619 (https://dejure.org/2019,10977)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG §§ 2 Abs. 6 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e, 46 Abs. 1 Satz 1; Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Entzug der Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Entzug der Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrt unter Alkoholeinfluss; Teilnahme mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille am öffentlichen Straßenverkehr

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Abstinenzpflichtiger Alkoholmissbrauch; Einmaliger Alkoholkonsum; Anordnung einer MPU; sofortige Vollziehbarkeit; Fahreignung; Blutalkoholkonzentration; medizinisch-psychologisches Gutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 11 CS 15.1204

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Alkoholmissbrauch; Fragestellung; Wiedererlangung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2019 - 11 CS 19.619
    Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1204 - juris Rn. 13; B.v. 18.1.2016 - 11 ZB 15.2025 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 03.08.2016 - 11 CS 16.1185

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zurückliegender Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2019 - 11 CS 19.619
    Ebenso wie im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz im Rahmen einer festgestellten Alkoholabhängigkeit nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen ist, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkohol-abstinenten Lebensweise vereinbaren lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2016 - 11 CS 16.1185 - juris Rn. 22), gilt dies auch im Falle eines Alkoholmissbrauchs, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert.
  • VGH Bayern, 18.01.2016 - 11 ZB 15.2025

    Rechtmäßige Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2019 - 11 CS 19.619
    Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1204 - juris Rn. 13; B.v. 18.1.2016 - 11 ZB 15.2025 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 11.07.2022 - 11 CS 22.939

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Eine solche Fallgestaltung kann insbesondere vorliegen, wenn ein früheres medizinisch-psychologisches Gutachten dauerhafte Abstinenz verlangt, um Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn auszuschließen, und nunmehr erneut Alkoholkonsum festgestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 19; B.v. 19.11.2020 - 11 CS 20.1766 - juris Rn. 18; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 27; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 2.6.2022, § 13 FeV Rn. 101 f.).

    Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasst auch Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs (BayVGH, B.v. 4.4.2019, a.a.O. Rn. 19).

    Bereits der Umstand, dass der Antragsteller überhaupt Alkohol konsumiert hat, lässt die positive Prognose zweifelhaft erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 17).

    Ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte dies nicht beurteilt werden (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 19.11.2020 - 11 CS 20.1766

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholsmissbrauchs - einstweiliger

    Ergibt sich - wie hier - aus einem früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet ein erneut festgestellter Konsum erheblicher Mengen Alkohols einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern (vgl. Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV Rn. 27; BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 19).

    Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasst auch Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs (BayVGH, B.v. 4.4.2019 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 13.11.2019 - Au 7 S 19.1015

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen

    Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Voraussetzung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist daher, dass bei dem Betroffenen Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit früher einmal festgestellt worden ist (BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 16; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV Rn. 27).

  • VGH Bayern, 28.04.2022 - 11 CS 22.467

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Demgegenüber ist im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2016 - 11 CS 16.1185 - juris Rn. 22; B.v. 4.4.2019 - 11 CS 19.619 - juris Rn. 20).
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