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VGH Bayern, 04.06.2009 - 12 ZB 09.667 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Darlegung von Zulassungsgründen; keine ernstlichen Zweifel; Keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten; keine grundsätzliche Bedeutung; keine Verfahrensfehler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99
Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in …
Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2009 - 12 ZB 09.667
Das Gebot der Darlegung erfordert deshalb ein Mindestmaß an substantieller Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (BVerfG NVwZ 2001, 552). - BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02
Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern
Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2009 - 12 ZB 09.667
Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl. 2007, 624 und vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838). - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2009 - 12 ZB 09.667
Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl. 2007, 624 und vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838). - OVG Hamburg, 26.07.1999 - 3 Bf 92/99
Auszug aus VGH Bayern, 04.06.2009 - 12 ZB 09.667
Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, denn die hier zu entscheidenden Fragen sind ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen (vgl. dazu OVG Hamburg, NVwZ-RR 2000, 190) und der Sachverhalt ist weder besonders unübersichtlich noch schwierig zu ermitteln.