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   VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876   

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VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 (https://dejure.org/2016,16289)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.03.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 (https://dejure.org/2016,16289)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 (https://dejure.org/2016,16289)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten; Behördenentscheidung über die ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 7 Satz 2, § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
    Immissionsschutzrecht, Artenschutz: Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Konfliktfeld Rotmilan und Windkraftanlagen | Verdrängung der in der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern genannten Entfernungen durch die in den "Abstandsempfehlungen 2015" der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 7 Satz 2, § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
    Immissionsschutzrecht, Artenschutz: Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Konfliktfeld Rotmilan und Windkraftanlagen | Verdrängung der in der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern genannten Entfernungen durch die in den "Abstandsempfehlungen 2015" der ...

  • rewis.io

    Vogelschutz bei der Windenergieanlagengenehmigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windkraftanlagen gerichtete Verpflichtungsklagen; nachgewiesene Brutvorkommen des Rotmilans in der Nähe der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte; regelmäßige Flugbewegungen von Rotmilanen über diesen ...

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten; Behördenentscheidung über die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Windenergieanlagen vs. Rotmilane: Artenschutz hat Vorrang!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutz von Rotmilanen bei Genehmigung von Windkraftanlagen

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 7 Satz 2, § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
    Immissionsschutzrecht, Artenschutz: Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Konfliktfeld Rotmilan und Windkraftanlagen | Verdrängung der in der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern genannten Entfernungen durch die in den "Abstandsempfehlungen 2015" der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 816
  • BauR 2016, 1892
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    3.1 Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG statuierte Verbot, Tiere einer besonders geschützten Art zu töten, wird verletzt, wenn sich das Risiko, dass ein solcher Erfolg eintritt, durch das zu beurteilende Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, U. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219; U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11).

    Nicht erfüllt ist dieser Verbotstatbestand, wenn die den geschützten Tieren drohende Gefahr in einem Bereich verbleibt, der mit dem stets bestehenden Risiko vergleichbar ist, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (BVerwG, U. v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 91).

    Kein Raum ist für sie allerdings dann, wenn sich für die Bestandserfassung von betroffener Arten eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt haben, so dass gegenteilige Standpunkte als nicht (mehr) vertretbar angesehen werden können (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 66; U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 15; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 19).

    Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten erforderlichen Maßnahmen lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben; sie hängen wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BVerwG, B. v. 18.6.2007 - 9 VR 13.06 - Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 2 Rn. 20; U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59).

    Sie werden sich regelmäßig aus zwei Quellen speisen, die sich wechselseitig ergänzen können, nämlich zum einen aus der Bestandserfassung vor Ort, zum anderen aus der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur (BVerwG, U. v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 59).

    Wie viele Begehungen zu welchen Jahres- und Tageszeiten im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren, z. B. von der Größe des Untersuchungsraumes sowie davon ab, ob zu diesem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (BVerwG, U. v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 60).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    3.1 Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG statuierte Verbot, Tiere einer besonders geschützten Art zu töten, wird verletzt, wenn sich das Risiko, dass ein solcher Erfolg eintritt, durch das zu beurteilende Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, U. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219; U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der artenschutzrechtliche Tötungstatbestand erfüllt ist, steht der öffentlichen Verwaltung auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einschließlich solcher, die die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 14).

    Diese Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare dieser Art bei einer Verwirklichung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 19).

    Kein Raum ist für sie allerdings dann, wenn sich für die Bestandserfassung von betroffener Arten eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt haben, so dass gegenteilige Standpunkte als nicht (mehr) vertretbar angesehen werden können (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 66; U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 15; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 19).

    Pflicht der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, zu kontrollieren, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Gesamtergebnis sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 16; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 20).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    Bei der Prüfung der Frage, ob der artenschutzrechtliche Tötungstatbestand erfüllt ist, steht der öffentlichen Verwaltung auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einschließlich solcher, die die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 14).

    Diese Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare dieser Art bei einer Verwirklichung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 19).

    Kein Raum ist für sie allerdings dann, wenn sich für die Bestandserfassung von betroffener Arten eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt haben, so dass gegenteilige Standpunkte als nicht (mehr) vertretbar angesehen werden können (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 66; U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 15; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 19).

    Pflicht der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, zu kontrollieren, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Gesamtergebnis sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 16; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 20).

  • VGH Bayern, 18.06.2014 - 22 B 13.1358

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage; Verunstaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    Die darin aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände sind jedoch, da sie auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, als ein "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität" anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738).

    Erlauben nämlich bereits solche Feststellungen den sicheren Schluss, dass der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei einer Verwirklichung des zu prüfenden Vorhabens erfüllt sein wird, so liegt - wie vom Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738) gefordert - ein "fachlicher Grund" vor, der ein Abweichen von den Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift rechtfertigt; Gutachten, die hinter den Anforderungen des Windkrafterlasses Bayern zurückbleiben, stellen unter dieser Voraussetzung einen "gleichwertigen Ersatz" (vgl. auch dazu BayVGH, U. v. 18.6.2014 a. a. O. S. 738) dar.

    Denn auch die Unterlagen, die der Windkrafterlass Bayern in Gestalt von Verweisungen gleichsam "inkorporiert", nehmen an seinem Charakter als "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität" (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738) teil.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    Im Urteil vom 16. März 2006 (4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 571) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Begriffsbestimmung, die der deutsche Gesetzgeber in Anlehnung an Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 61 S. 1) vorgenommen hat, dahingehend präzisiert, dass die Individuen innerhalb ihres Verbreitungsgebiets zueinander in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen.

    Bei der Prüfung, ob sich durch die Zulassung einer Ausnahme von dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbot der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verschlechtern würde, darf nicht auf die lokale Population in dem Gebiet abgestellt werden, in dem sich das jeweils zu beurteilende Vorhaben auswirkt (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 572; B. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - NJW 2010, 2534 Rn. 10; U. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 135).

    Wenn die Regierung hierbei einen Maßstab herangezogen hat, der - ihrer Darstellung zufolge - beim Vollzug des FFH-Rechts inzwischen allgemein angewandt wird, so ist hiergegen auch deshalb nichts zu erinnern, weil die aus Art. 9 Abs. 1 VRL resultierenden Anforderungen nicht hinter denjenigen zurückbleiben, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 S. 7; "FFH-Richtlinie") ergeben (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 570).

  • EuGH, 07.03.1996 - C-118/94

    Associazione Italiana per il WWF u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    In seinen beiden Urteilen vom 8. Juli 1987 (247/85 - Slg. 1987, 3029 Rn. 7; 262/85 - Slg. 1987, 3073 Rn. 7) und im Urteil vom 7. März 1996 (C-118/94 - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21) hat der Europäische Gerichtshof jeweils ausgesprochen, dass Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl L 103 S. 1), der mit Art. 9 der nunmehr geltenden Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG sachlich (und weithin sogar dem Wortlaut nach) übereinstimmt, eine "konkrete und gezielte Anwendung" vorsieht, "um bestimmten Erfordernissen und besonderen Situationen Rechnung zu tragen".

    Der vom Beklagten vorgenommene Rekurs auf die zahlenmäßige Stärke der in der bayerischen Rhön brütenden Teilpopulation des Rotmilans stellt eine derartige, die Erfordernisse der Vogelschutzrichtlinie einzelfallbezogen und damit "gezielt" (EuGH, U. v. 8.7.1987 - 247/85 - Slg. 1987, 3029 Rn. 7; U. v. 8.7.1987 - 262/85 - Slg. 1987, 3073 Rn. 7; U. v. 7.3.1996 - C-118/94 - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21) berücksichtigende Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG dar.

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    Bei der Prüfung, ob sich durch die Zulassung einer Ausnahme von dem sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbot der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verschlechtern würde, darf nicht auf die lokale Population in dem Gebiet abgestellt werden, in dem sich das jeweils zu beurteilende Vorhaben auswirkt (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 572; B. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - NJW 2010, 2534 Rn. 10; U. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 135).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Erhaltungszustand dieser Population dann verschlechtern würde, wenn als Folge der Erteilung der von der Klägerin erstrebten Genehmigung im Wege einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG die Tötung von Rotmilanen in Kauf genommen würde, steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 60; U. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 135).

  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    In seinen beiden Urteilen vom 8. Juli 1987 (247/85 - Slg. 1987, 3029 Rn. 7; 262/85 - Slg. 1987, 3073 Rn. 7) und im Urteil vom 7. März 1996 (C-118/94 - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21) hat der Europäische Gerichtshof jeweils ausgesprochen, dass Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl L 103 S. 1), der mit Art. 9 der nunmehr geltenden Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG sachlich (und weithin sogar dem Wortlaut nach) übereinstimmt, eine "konkrete und gezielte Anwendung" vorsieht, "um bestimmten Erfordernissen und besonderen Situationen Rechnung zu tragen".

    Der vom Beklagten vorgenommene Rekurs auf die zahlenmäßige Stärke der in der bayerischen Rhön brütenden Teilpopulation des Rotmilans stellt eine derartige, die Erfordernisse der Vogelschutzrichtlinie einzelfallbezogen und damit "gezielt" (EuGH, U. v. 8.7.1987 - 247/85 - Slg. 1987, 3029 Rn. 7; U. v. 8.7.1987 - 262/85 - Slg. 1987, 3073 Rn. 7; U. v. 7.3.1996 - C-118/94 - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21) berücksichtigende Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG dar.

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    In seinen beiden Urteilen vom 8. Juli 1987 (247/85 - Slg. 1987, 3029 Rn. 7; 262/85 - Slg. 1987, 3073 Rn. 7) und im Urteil vom 7. März 1996 (C-118/94 - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21) hat der Europäische Gerichtshof jeweils ausgesprochen, dass Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl L 103 S. 1), der mit Art. 9 der nunmehr geltenden Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG sachlich (und weithin sogar dem Wortlaut nach) übereinstimmt, eine "konkrete und gezielte Anwendung" vorsieht, "um bestimmten Erfordernissen und besonderen Situationen Rechnung zu tragen".

    Der vom Beklagten vorgenommene Rekurs auf die zahlenmäßige Stärke der in der bayerischen Rhön brütenden Teilpopulation des Rotmilans stellt eine derartige, die Erfordernisse der Vogelschutzrichtlinie einzelfallbezogen und damit "gezielt" (EuGH, U. v. 8.7.1987 - 247/85 - Slg. 1987, 3029 Rn. 7; U. v. 8.7.1987 - 262/85 - Slg. 1987, 3073 Rn. 7; U. v. 7.3.1996 - C-118/94 - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21) berücksichtigende Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG dar.

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.905

    Windkraftanlage; immissionsrechtliche Genehmigung; in Aufstellung befindliches

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875
    Mit einer am gleichen Tag erhobenen weiteren Klage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: W 4 K 12.905) beantragte sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug die Aufhebung des die Windkraftanlage 3 betreffenden Bescheids vom 24. September 2012 und die Verpflichtung des Beklagten, ihr die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2630 der Gemarkung Großenbrach zu erteilen.

    Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. November 2013 Az. W 4 K 12.905 wird der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 24. September 2012 der Klägerin die erstmals am 3. März 2011 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Nennleistung von ca. 3,0 MW, einer Nabenhöhe von 135, 4 m und einem Rotordurchmesser von 101 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 2630 der Gemarkung Großenbrach zu erteilen.

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904

    Windkraftanlagen; immissionsrechtliche Genehmigung; in Aufstellung befindliches

  • BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10

    Artenschutz; Verbotstatbestände; Ausnahme; Populationen der betroffenen Art;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Widerspruch gegen

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15

    Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von

    Zudem entspricht es dem allgemeinen Stand der Wissenschaft, wegen des signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Rotmilane einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutplätzen von 1.500 m zu fordern (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Berichte zum Vogelschutz 2014, S. 15, 26 f., vgl. auch BayVGH, Urt. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 -).
  • VGH Bayern, 27.05.2016 - 22 BV 15.2003

    Brutvorkommen des Rotmilans und Windkraft

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in seinem Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 u. a. folgendes ausgeführt (Rn. 38 und 39):.

    a) Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 näher dargelegt hat (Rn. 40 und 41) lassen sich Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten erforderlichen Maßnahmen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben; sie hängen wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BVerwG, B. v. 18.6.2007 - 9 VR 13.06 - Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 2 Rn. 20; U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59).

    Es ist davon auszugehen, dass sich mittlerweile ein von der derzeit geltenden Festlegung im Windkrafterlass abweichender allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durch die Festlegung eines Mindestabstands von 1.500 m für den Rotmilan durch die "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015)" der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) durchgesetzt hat (BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 und 1876 - Rn. 45).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass sich gegenüber dem Windkrafterlass Bayern vom 20. Dezember 2011 inzwischen teilweise ein abweichender, allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat, was die Abstandsempfehlungen angeht (BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 und 1876 - Rn. 45).

    Abgesehen davon könnte eine "Mindestabstandsregelung" in einer Verwaltungsvorschrift in eindeutig atypischen Fällen schwerlich Geltung beanspruchen (BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 und 1876 - Rn. 48).

    Derartige kumulierende Effekte können sich auch nach den Feststellungen der LAG VSW (vgl. Abstandsempfehlungen vom April 2015, dort Nr. 4) mittelfristig großräumig und damit auf der Ebene von Populationen auszuwirken (vgl. hierzu auch BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 und 1876 - Rn. 75).

  • VG Aachen, 02.09.2016 - 6 L 38/16

    Immissionschutzrecht; Windenergie; Wald; Verbandsklage; Antragsbefugnis; UVP;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 60 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 -, juris Rn. 40; de Witt/Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, 2. Auflage 2013, Rn. 70 ff.; Lau, BNatSchG, § 44 Rn. 6.

    vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 -, juris Rn. 41, und vom 18. Juni 2014 - 22 ZB 12.1358 -, juris Rn. 45 (jeweils zum bayerischen Windkrafterlass); Lau, BNatSchG, § 44 Rn. 7.

    Ob die im Helgoländer Papier 2015 zwischenzeitlich vorgenommene Vergrößerung des empfohlenen Mindestabstandes von Windenergieanlagen zu Brutplätzen des Rotmilans auf 1.500 m nunmehr den allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standard darstellt und von der Genehmigungsbehörde regelmäßig zu beachten ist, vgl. BayVGH, Urteile vom 27. Mai 2016 - 22 BV 15.1959 -, juris Rn. 32, und - 22 BV 15.2003 -, juris Rn. 37, 39, sowie vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 - und 22 B 14.1876 -, juris Rn. 45; kritisch: Brandt, Das Helgoländer Papier - grundsätzliche wissenschaftliche Anforderungen, Februar 2016, S. 36; vgl. zur Verbindlichkeit der Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers auch die Ausführungen unter Ziffer 2.3.5, kann die Kammer hier dahin stehen lassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2017 - 8 B 1264/16

    Genehmigungen für Windenergieanlagen im Aachener Münsterwald bleiben vollziehbar

    Dasselbe gilt, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW 2015 in Bezug auf den Rotmilan als Wiedergabe des allgemein anerkannten Stands der Wissenschaft angesehen hat, vgl. BayVGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 -, juris Rn. 45, zumal diese fachliche Einschätzung zusätzlich auch von den bayerischen Staatsministerien, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und der höheren Naturschutzbehörde geteilt wird.
  • VGH Bayern, 27.05.2016 - 22 BV 15.1959

    Versagung der Genehmigung für Windkraftanlagen wegen Brutvorkommen des Rotmilans

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in seinem Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 u. a. folgendes ausgeführt (Rn. 38 und 39):.

    a) Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 näher dargelegt hat (Rn. 40 und 41), lassen sich Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten erforderlichen Maßnahmen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben; sie hängen wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BVerwG, B. v. 18.6.2007 - 9 VR 13.06 - Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 2 Rn. 20; U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59).

    Es ist davon auszugehen, dass sich mittlerweile ein von der derzeit geltenden Festlegung im Windkrafterlass abweichender allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durch die Festlegung eines Mindestabstands von 1.500 m für den Rotmilan durch die "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015)" der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) durchgesetzt hat (BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 und 1876 - Rn. 45).

    Derartige kumulierende Effekte können sich auch nach den Feststellungen der LAG VSW (vgl. Abstandsempfehlungen vom April 2015, dort Nr. 4) mittelfristig großräumig und damit auf der Ebene von Populationen auszuwirken (vgl. hierzu auch BayVGH, U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 und 1876 - Rn. 75).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 (Rn. 84) ausgeführt hat, stellen sich diese Arteninformationen als allgemeiner, gesicherter Stand des vogelkundlichen Wissens dar.

  • VG Kassel, 20.12.2021 - 7 K 1480/20

    Windenergie; Änderungsgenehmigung; gemeindliches Einvernehmen; Rotmilan

    Nach den jüngsten Feststellungen der Wissenschaft zeichnet sich nämlich ein " landesweiter Trend " dahingehend ab, dass Rotmilane auch im Winter vermehrt an besonders geeigneten Standorten verbleiben (zur Überwinterung von Rotmilanen am Brutort nebst Darstellung wissenschaftlicher Belege: Bay. VGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 -, BeckRS 2016, 47819 Rn. 81 ff.).

    Dann würden die in Rede stehenden Abschaltzeiten von März bis September aber offensichtlich zu kurz greifen, um die Rotmilane am Vorhabenstandort ausreichend zu schützen (so auch: Bay. VGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 -, BeckRS 2016, 47819 Rn. 81 ff.).

    Es ließe sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen aber auch wissenschaftlich erklären, dass der Vorhabenstandort eine der lokal bedeutsamen Ruhe- und Schlafplatzansammlungen von Rotmilanen während der Zugperiode, die durchgängig von Oktober bis März andauert, darstellen könnte (zu den Zugzeiten von Rotmilanen nebst Darstellung wissenschaftlicher Belege: Bay. VGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 -, BeckRS 2016, 47819 Rn. 81 ff.).

    Es wäre Sache des Bauherrn gewesen, von sich aus näher darzustellen, dass eine (derart) reduzierte Genehmigungslage für ihn wirtschaftlich noch sinnvoll wäre und für ihn daran noch ein Rechtsschutzinteresse besteht; das Gericht ist insoweit - gerade bei deutlich entgegenstehenden Anhaltspunkten - nicht von sich aus zu einer eingehenden Prüfung angehalten (i.d.S. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BeckRS 2007, 27635 Rn. 36; Bay. VGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 -, BeckRS 2016, 47819 Rn. 87).

  • VGH Bayern, 04.04.2023 - 22 ZB 22.1881

    Erfolglose Klage einer Standortgemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche

    Aus der vom Kläger in Bezug auf den Rotmilan - mit anderen besonders geschützten Arten i.S.d. befasst sich der Vortrag des Klägers nicht näher - angeführten Entscheidung des Senats (BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u.a. - juris Rn. 80 ff.) ergibt sich nicht, dass auch bei Abschaltung der Anlage vom 15. Februar bis 15. Oktober der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht ist.

    Die vom Kläger in Bezug genommenen allgemeinen Angaben zu einer "regelmäßigen" Überwinterung des Rotmilans "in milderen Gebieten" in den "Arteninformationen zu saP-relevanten Arten" des Bayerischen Landesamts für Umwelt (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u.a. - juris Rn. 82) sind daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Jedenfalls besteht keine Vergleichbarkeit mit den Gebieten, die in der vom Kläger angeführten Senatsentscheidung inmitten standen (Höhenlagen zwischen gut 200 m und gut 300 m in Unterfranken, vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u.a. - juris Rn. 1, Rn. 86).

    Sollte der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Senatsurteil vom 29. März 2016 (22 B 14.1875 u.a.) nicht befasst, obwohl er auf diese Entscheidung schriftsätzlich hingewiesen habe, einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollen, so ergäbe sich hieraus kein Grund für die Zulassung der Berufung.

  • VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbands gegen Windkraftanlage

    Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bisher ausdrücklich offen gelassen, ob § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bei Windkraftanlagen überhaupt Anwendung finden kann und welche Voraussetzungen ggf. an das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG und an eine "zumutbare Alternative" (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) zu stellen sind (vgl. U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 - Rn. 67).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 (Rn. 84) ausgeführt hat, stellen sich diese Arteninformationen als allgemeiner, gesicherter Stand des vogelkundlichen Wissens dar.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.10.2021 - 1 M 245/21

    Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des empfohlenen Mindestabstandes zu

    Soweit die Antragstellerin zur Ungeeignetheit von Abschaltzeiten auf Entscheidungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vom 17. März 2016 - 22 B 14.1875 - und vom 27. Mai 2016 - 22 BV 15.1959 - verweist, gebietet dies keine andere Bewertung, da diesen jeweils ein anderer Sachverhalt - nämlich jeweils stark verkürzte saisonale Abschaltzeiten (etwa von Mitte März bis Ende Juli) zum Schutz des Rotmilans - zugrunde lagen.
  • VG Sigmaringen, 14.02.2019 - 9 K 4136/17

    Denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen in 3 km Entfernung

    Die beantragte Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kommt allerdings hier nicht in Betracht, da eine Brutvogelkartierung vom 01.10.2018 (gefertigt von Dr. G., die im Gebiet Hochfleck u.a. von mindestens zehn Rotmilanpaaren ausgeht, erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde und nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.03.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 -, juris) auch zu berücksichtigten wäre, die Kammer vorliegend ausnahmsweise aber nicht gehalten ist, die Sache insoweit selbst spruchreif zu machen.
  • VG Aachen, 28.09.2018 - 6 K 612/17

    Euskirchen-Dahlem: Schwarzstorch legt Windenergieanlage (endgültig) lahm

  • VG Gießen, 03.09.2019 - 3 K 250/16

    "Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei

  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 4 B 185/17

    Windkraftanlage; Repowering; Landschaftsschutzgebiet, ; Vorranggebiet

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365

    Erfolgreiche Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlage - Windkrafterlass

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines

  • VG Aachen, 01.12.2017 - 6 K 2371/15

    Immissionsschutzrecht; Windenergieanlagen; Wald; Umweltverband; Klagebefugnis;

  • VG Saarlouis, 21.07.2021 - 5 K 1944/18

    Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Erteilung einer

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 8 A 1205/14

    Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans zum Zweck der

  • VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen

  • VG Regensburg, 21.07.2021 - RO 7 K 18.550

    Änderungsgenehmigung Windenergieanlage - Windenergie-Erlass als

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 C 16.1554

    Genehmigung von Windkraftanlagen - Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des

  • VGH Bayern, 23.01.2020 - 22 CS 19.2297

    Anordnung erweiterter Abschaltzeiten für Windenergieanlage im Eilverfahren -

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 22 ZB 16.95

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage - Vollständigkeit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2023 - 3a A 73.23
  • VG Minden, 21.09.2022 - 9 K 4760/18
  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 22 ZB 17.2032

    Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung

  • VG Trier, 20.03.2017 - 6 L 1885/17

    Windpark Landkreis Bernkastel-Wittlich II

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 22 ZB 17.1033

    Übergangsregelung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VG Hannover, 15.09.2020 - 12 A 6994/17

    Artenschutzleitfaden; Beurteilungsspielraum; Brutvögel; Denkmalschutz;

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 22 ZB 17.2134

    Erfolglose Nachbarklage gegen Windpark - Änderung wissenschaftlich-technischer

  • VGH Bayern, 07.10.2016 - 22 ZB 15.2662

    Nachbarklage gegen Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen -

  • VG Minden, 20.06.2018 - 11 K 2611/16
  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 22 ZB 17.2160

    Erfolglose Nachbarklage gegen Windenergieanlagen

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 22 ZB 17.2171

    Windenergieanlagen - immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Nachbarklage

  • VG Hannover, 04.07.2017 - 12 B 1966/17

    Artenschutz; Artenschutzleitfaden; artenschutzrechtliches Tötungsverbot;

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