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   VGH Bayern, 04.08.2008 - 22 ZB 07.2307   

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https://dejure.org/2008,74298
VGH Bayern, 04.08.2008 - 22 ZB 07.2307 (https://dejure.org/2008,74298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.08.2008 - 22 ZB 07.2307 (https://dejure.org/2008,74298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. August 2008 - 22 ZB 07.2307 (https://dejure.org/2008,74298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eisenbahnaufsicht über nichtbundeseigene Unternehmen;Anordnung zur Verwendung geschlossener Waggons zur Personenbeförderung bei unzureichendem seitlichen Regellichtraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.07.1998 - 6 B 67.98

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2008 - 22 ZB 07.2307
    Wie bereits oben ausgeführt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung aufdrängen musste (vgl. z.B. BVerwG vom 3.7.1998 - Az. 6 B 67/98; vom 24.9.1996 NVwZ 1997, 501).
  • VGH Bayern, 20.02.2006 - 22 ZB 05.3384
    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2008 - 22 ZB 07.2307
    Sie verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BayVGH vom 20.2.2006 - Az. 22 ZB 05.3384 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.01.2008 - 22 ZB 07.15

    Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; gemeindliche Mehrzweckhalle;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2008 - 22 ZB 07.2307
    Soweit die Klägerin zusätzlich in ihrer Antragsbegründung auf weiteres Vorbringen im ersten Rechtszug verweist, genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung (vgl. BayVGH vom 18.1.2008 - Az. 22 ZB 07.15 m.w.N.); der Vortrag im Schriftsatz vom 27. Dezember 2007, das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil auf den Vortrag der Klägerin zur verbotenen Einzelfallnorm nicht eingegangen, weshalb eine solche Verweisung ausnahmsweise zulässig sei, ist nicht richtig (vgl. Urteilsabdruck S. 7 und S. 12).
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