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   VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160   

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VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160 (https://dejure.org/2021,2124)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2021 - 11 CS 20.2160 (https://dejure.org/2021,2124)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Februar 2021 - 11 CS 20.2160 (https://dejure.org/2021,2124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12
    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Pflicht zur Vorlage eines polnischen Führerscheins als inlandsungültige Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2450
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 73 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 25).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 22).

    Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet bzw. aufgehalten hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 a.a.O.; BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 27).

    Auch lässt die Beantwortung von (einzelnen) Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Führerscheininhabers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mit "unknown" nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 18; vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 26).

    dd) Aufgrund dieser gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Antragsteller oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts in Polen sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitpunkt zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 28; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20).

    Prozessual können Auskünfte aus dem Ausstellungsstaat auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 16; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259 = juris Rn. 22).

    Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17 m.w.N.; offen BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet bzw. aufgehalten hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 a.a.O.; BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 27).

    Auch lässt die Beantwortung von (einzelnen) Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Führerscheininhabers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mit "unknown" nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 18; vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 26).

    dd) Aufgrund dieser gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Antragsteller oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts in Polen sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitpunkt zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 28; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 22).

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.

    Bei der Feststellung der Nichtberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV handelt es sich um einen deklaratorischen Verwaltungsakt, bei dem die Ermessensausübung intendiert ist und der deshalb keiner weiteren Begründung bedarf bzw. bei dem die Begründung ausgewechselt werden kann (vgl. Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 23.11.2020, § 28 FeV Rn. 95, 98; BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - ZfSch 2015, 55 = juris Rn. 16).

  • BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18

    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    Materiellrechtlich genügt es nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Fallgruppen erfüllt sind, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - ipso jure herbeizuführen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 15; B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 = juris Rn. 26).

    Wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt haben, könnte eine noch nicht bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde als "Aussetzung" des Führerscheins i.S.d. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Weber (U.v. 20.11.2008 - C-1/07 - NJW 2008, 3767) und Apelt (U.v. 13.10.2011 - C-224/10 - NJW 2012, 369) anzusehen sein mit der Folge, dass Unionsrecht der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegenstand (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 = juris Rn. 8).

    Die fehlende Berechtigung, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, folgt in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV zwar, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - juris Rn. 26), so dass sich der Bescheid nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV als deklaratorischer Verwaltungsakt darstellt.

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    Von der Einhaltung solcher Verpflichtungen des Melde- und Ausländerrechts ist grundsätzlich auszugehen (vgl. zum Melderecht BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 28).

    Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17 m.w.N.; offen BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    dd) Aufgrund dieser gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Antragsteller oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts in Polen sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitpunkt zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 28; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

    Zwar beweist die Erklärung einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft zu haben, für sich betrachtet nicht unbedingt, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht gleichwohl im Ausstellungsmitgliedstaat hatte (EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 55).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 73 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 25).

    Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 11 CS 20.2065

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    Sie kann aber durchaus darauf hinweisen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.

  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    Es spreche einiges dafür, dass die Erwägungen in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber - auf den vorliegenden Fall zu übertragen seien und die Fahrerlaubnis daher nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV inlandsungültig sei, ohne dass Unionsrecht dem entgegenstehe.

    Wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt haben, könnte eine noch nicht bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde als "Aussetzung" des Führerscheins i.S.d. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Weber (U.v. 20.11.2008 - C-1/07 - NJW 2008, 3767) und Apelt (U.v. 13.10.2011 - C-224/10 - NJW 2012, 369) anzusehen sein mit der Folge, dass Unionsrecht der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegenstand (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 = juris Rn. 8).

  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
    a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 10; U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 13) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), in Kraft getreten zum 1. Januar 2020, dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

    Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der - hier zeitlich anwendbaren (vgl. deren Art. 18 Abs. 2) - RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S.18 - RL 2006/126/EG), insbesondere mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (mit der Folge der Anerkennung der dem Dokument zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 28), in Einklang.

  • VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 6.12

    Medizinisch-psychologisches Gutachten; Fahreignungsgutachten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

  • VGH Bayern, 04.07.2019 - 11 CS 19.1041

    Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit und des

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

  • AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15

    Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot,

  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 11 ZB 19.2112

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100

    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315

    Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - 16 A 1292/10

    Gültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • EuGH, 10.07.2003 - C-246/00

    NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN

  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 11 CS 20.316

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis - einstweiliger

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336

    Unzulässigkeit der Erweiterung des Berufungsbegehrens nach Ablauf der

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

  • VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486

    "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis,

    Auskünfte des Ausstellungsmitgliedstaates können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655 Rn. 27).

    Gleichzeitig zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - BeckRS 2020, 16895; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - BeckRS 2020, 32704; B.v. 13.1.2021 -11 ZB 20.1984 - BeckRS 2021, 789; B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655) den Schluss, dass in diesen Fällen, in denen allesamt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort des jeweiligen Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr mit "unknown" beantwortete, ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorgelegen haben.

    In der jüngsten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2021 - 11 CS 20.2160 - (BeckRS 2021, 1655 Rn. 24) wird festgestellt:.

    Anders als im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2021 - 11 CS 20.2160 - (BeckRS 2021, 1655 Rn. 23) ist in der Bescheinigung des Bürgermeisters eine Adresse vermerkt.

    Dies gilt umso mehr, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (BeckRS 2020, 16898 Rn. 23; bestätigt durch B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655 Rn. 24) festgestellt hat, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine städtische Behörde nicht auch noch nach etlichen Jahren eine zutreffende registergestützte Auskunft erteilen können sollte.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2023 - 4 LB 32/23

    Ausländische Fahrerlaubnis; Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland;

    Entsprechende Indizwirkung entfaltet ebenfalls die Antwort "unknown" des Ausstellungsmitgliedstaats auf dem Fragebogen zum Wohnsitz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 18. März 2021 - 5 MB 3/21 -, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 05.02.2021 - 11 CS 20.2160 -, juris Rn. 24, juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 -?, juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Maßgeblich ist dabei nach den genannten Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes zunächst, ob der Antragsteller wegen persönlicher und beruflicher Bindungen während mindestens 185 Tagen im Jahr in Tschechien gewohnt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1395

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnis

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn die Antragsgegnerin dieser Sachlage einen Hinweis darauf entnimmt, dass der Antragsteller lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hat, und dies sodann durch ihre eigenen Erkenntnisse über seine Meldeverhältnisse, insbesondere die wenige Tage vor dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis erfolgte Abmeldung nach Polen und die kurz danach erfolgte Wiederanmeldung unter der vormaligen Anschrift (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - juris Rn. 22 m.w.N.), und die Erkenntnisse der Polizei zu der von ihm angegebenen Adresse in Polen für belegt hält.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2022 - 3 M 9/22

    Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins

    Bei der Feststellung der Nichtberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV handelt es sich daher lediglich um einen deklaratorischen Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 11 CS 20.2160 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1396

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; im

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn die Antragsgegnerin dieser Sachlage einen Hinweis darauf entnimmt, dass der Antragsteller lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hat, und dies sodann durch ihre eigenen Erkenntnisse über seine Meldeverhältnisse, insbesondere die wenige Tage vor dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis erfolgte Abmeldung nach Polen und die kurz danach erfolgte Wiederanmeldung unter der vormaligen Anschrift (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - juris Rn. 22 m.w.N.), und die Erkenntnisse der Polizei zu der von ihm angegebenen Adresse in Polen für belegt hält.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.2021 - 5 MB 3/21

    Beteiligtenstellung im Abänderungsverfahren; Entziehung einer polnischen

    Dass das Fahren ohne inlandsgültige Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar ist, könnte unter diesen Umständen angezweifelt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 11 CS 20.2160 -, juris Rn. 31).
  • VG Düsseldorf, 08.04.2022 - 6 L 226/22
    Der Auffassung, § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV komme nicht zur Anwendung, wenn sich die frühere Fahrerlaubnisentziehung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stütze, vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - 11 B 11.246 -, juris, Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV; zuletzt offengelassen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 11 CS 20.2160 -, juris, Rn. 33, schließt sich das Gericht - in Einklang mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung - nicht an.
  • VG München, 20.04.2021 - M 19 K 21.653

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EUMitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach zu diesen keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - juris Rn. 24; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24).
  • VG München, 02.09.2021 - M 19 E 21.3221

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach zu diesen keine Auskünfte erteilt, zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Tschechische Republik ein Ausländer-, Einwohnermelde- und Gewerberegister führt (BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - juris Rn. 24; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22 m.w.N. zum tschechischen Registerwesen; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24).
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