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   VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188   

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VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188 (https://dejure.org/2010,70080)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.08.2010 - 11 CS 10.1188 (https://dejure.org/2010,70080)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. August 2010 - 11 CS 10.1188 (https://dejure.org/2010,70080)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis unter Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 22.02.2007 - 11 CS 06.1644

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Führerscheintourismus"

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188
    Zum anderen spricht gegen eine die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berücksichtigende, einschränkende Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG der Umstand, dass diese Richtlinie u.a. dem Zweck dient, den sogenannten Führerscheintourismus zu bekämpfen (vgl. die eingehende Darstellung im Beschluss des Senats vom 22.2.2007 ZfS 2007, 354; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, Vorbemerkung zur FeV, RdNr. 4).

    Dabei ist das in der deutschen Fassung verwendete Wort "gelten" so zu verstehen, dass die genannten Vorschriften ab dem 19. Januar 2009 anwendbar sind (vgl. Beschluss des Senats vom 22.2.2007, a.a.O.), sie mithin, soweit sie zwingende Vorgaben für die Mitgliedstaaten enthalten, auch angewendet werden müssen.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188
    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf (Urteil vom 26.6.2008 Rechtssache C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - RdNr. 61 f.) noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa dann, wenn seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten (Urteil vom 26.6.2008 Rechtssache Wiedemann u.a., a.a.O. RdNr. 63).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188
    In seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rechtssache Wiedemann u.a., a.a.O. und Rechtssache C-334/06 bis C-336/06 Zerche u.a.) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass es nach Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (Urteile vom 26.6.2008 Rechtssache Wiedemann u.a. - a.a.O. RdNr. 68 f. sowie Rechtssache Zerche u.a. - a.a.O. RdNr. 65 f.).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann er diese Befugnis aber nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben (vgl. in diesem Sinn die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rechtssache C-227/05, Halbritter - RdNr. 38 und vom 28.9.2006 Rechtssache C-340/05, Kremer - RdNr. 35).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann er diese Befugnis aber nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben (vgl. in diesem Sinn die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rechtssache C-227/05, Halbritter - RdNr. 38 und vom 28.9.2006 Rechtssache C-340/05, Kremer - RdNr. 35).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.12.2009 - 11 CS 09.1791

    Gebrauchmachen von slowakischer Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2010 - 11 CS 10.1188
    Da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG seinerseits als zwingende Vorschrift formuliert ist, ergibt sich unter Berücksichtigung des Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ein Anwendungsvorrang des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG und somit auch gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2009 NZV 2010, 48 und vom 21.12.2009 DAR 2010, 103).
  • OLG Zweibrücken, 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gültigkeit einer durch Umtausch erworbenen britischen

    Damit hat sich durch die 3. EU-Führerschein-Richtlinie für ab dem 19.01.2009 ausgestellte Führerscheine die Rechtslage insoweit nicht zum davor geltenden Recht (vgl. hierzu EuGH NJW 2006, 2173; BVerwG NJW 2009, 1689) geändert; § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bleibt weiterhin für Fälle, in denen die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist erworben wurde, nicht anwendbar (OLG München NZV 2012, 553; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 113, 114; Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., FeV § 28 Rn. 40; a.A. noch BayVGH, Beschl. v. 05.08.2010 - 11 CS 10.1188, juris Rn. 18; Mosbacher/Gräfe NJW 2009, 801, 804).
  • VG Ansbach, 16.11.2010 - AN 1 K 10.00941

    Polizeiliche Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln

    Da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG seinerseits als zwingende Vorschrift formuliert ist, ergibt sich unter Berücksichtigung des Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ein Anwendungsvorrang des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG und somit auch gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (BayVGH, Beschluss vom 5.8.2010 - 11 CS 10.1188).
  • VG Würzburg, 30.03.2011 - W 6 K 10.297

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Dafür spricht auch der Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben sollen, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat (vgl. Bundesrats-Drucksache, 851/08 sowie BayVGH, B.v. 05.08.2010, Az: 11 CS 10.1188).
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