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   VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122   

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VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122 (https://dejure.org/2015,22283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.08.2015 - 6 BV 14.2122 (https://dejure.org/2015,22283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. August 2015 - 6 BV 14.2122 (https://dejure.org/2015,22283)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung eines Dienstpostens als Leiter eines Kompetenzzentrums mit einem Mitbewerber

  • rewis.io

    Besetzung des Leiters des Kompetenzzentrums Baumanagement der Bundewehr mit einem Soldaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung eines Dienstpostens als Leiter eines Kompetenzzentrums mit einem Mitbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Dem Bewerber um ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG daher einen subjektiven Anspruch, dass über seine Bewerbung in fehlerfreier Weise entschieden und sie nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U.v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 49 m.N.d. Rspr.).

    Aus dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung folgt, dass inzident auch die Einhaltung objektiver Rechtsnormen geprüft werden muss, soweit diese maßgebend für die Eignung des ausgewählten Konkurrenten sind (BVerfG, B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305.11 - juris Rn. 14; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457.04 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 50).

    Dieses Ermessen ist dem Dienstherrn allein im Interesse einer effektiven Verwaltung, nicht im Interesse seiner Bediensteten eingeräumt (BVerwG, U.v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 54).

    Dafür, dass die Beklagte den Dienstposten des Leiters des Kompetenzzentrums Baumanagement M. nur deshalb Soldaten vorbehalten hat, damit der Beigeladene zum Zuge kommen kann, ist nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 54).

    Dies hat zur Folge, dass die Verwendung von Soldaten bei der Bundeswehrverwaltung auch kein Einsatz i.S.d. Art. 87a Abs. 2 GG ist, weil es an einem hoheitlichen Zwang durch den militärischen Apparat der Bundeswehr mangelt (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 68, 69 zu beim Bundesnachrichtendienst verwendeten Soldaten).

  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 14 BV 12.2186

    Inhaber von Dienstposten in der (zivilen) Bundeswehrverwaltung - hier im

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Das Verbot der Selbstverwaltung der Streitkräfte bedeutet, dass innerhalb der Bundeswehr ein institutionell verselbstständigter Zweig der öffentlichen Verwaltung bestehen muss, der im Unterschied zu den Streitkräften nicht auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam beruht, sondern den allgemeinen Regeln des öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns unterworfen ist (BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 14 BV 12.2186 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 16.2.2010 - 1 E 825.09 - juris Rn. 17; v. Mangold/ Klein/ Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 87b Rn. 5).

    Die militärische Befehlsgewalt greift aber dann nicht ein, wenn der Soldat in die zivile Bundeswehrverwaltung eingegliedert ist und keinen Dienst nach Befehl eines militärischen Vorgesetzten leistet, sondern wie die zivilen Beschäftigten (nur) dem allgemeinen Weisungsrecht der Vorgesetzten unterliegt (BVerwG, B.v. 9.8.2005 - 2 B 15.05 - juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 14 BV 12.2186 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 16.2.2010 - 1 E 825.09 - juris Rn. 12).

    Soldaten können daher auch auf Verwaltungsdienstposten - wie hier der Beigeladene als Leiter des Kompetenzzentrums Baumanagement M. - verwendet werden, unterliegen dann fachlich allein zivilen Weisungsrechten ihrer Vorgesetzten, nicht aber gleichzeitig militärischer Befehlsgewalt (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 14 BV 12.2186 - juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 16.2.2010 - 1 E 825.09 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Die Beklagte muss zu erkennen gegeben haben, sie habe sich ihre Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 36, 37).

    Die Beklagte hat sich im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 vorbehaltlos zur Sache eingelassen und nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 34 ff.; U.v. 19.2.2009 - 2 C 56.07 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 09.08.2005 - 2 B 15.05

    Dienstzeit der Soldaten; Freizeitausgleich; Rechtsweg zu den

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Die militärische Befehlsgewalt greift aber dann nicht ein, wenn der Soldat in die zivile Bundeswehrverwaltung eingegliedert ist und keinen Dienst nach Befehl eines militärischen Vorgesetzten leistet, sondern wie die zivilen Beschäftigten (nur) dem allgemeinen Weisungsrecht der Vorgesetzten unterliegt (BVerwG, B.v. 9.8.2005 - 2 B 15.05 - juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 14 BV 12.2186 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 16.2.2010 - 1 E 825.09 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 3 C 13.298

    Der Streitwert eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits im

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Der sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ergebende Wert (7.548,21 EUR x 12 / 2 = 45.289,26 EUR) wird unter Zugrundelegung von Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nochmals halbiert, weil die Klage nicht auf Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung, sondern auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 04.02.2015 - 6 CE 14.2477

    Bundesbeamtenrecht; Konkurrentenstreit; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Deshalb ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht die Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein sog. konstitutives Anforderungsprofil heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 ff.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Deshalb ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht die Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein sog. konstitutives Anforderungsprofil heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 ff.).
  • BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14

    Der Anspruch des Soldaten auf einen bestimmten Dienstposten

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Kläger bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (BVerwG, B.v. 26.3.2015 - 1 WB 43.14 - juris Rn. 18; B.v. 4.11.2014 - 1 WB 14.14, 1 WB 33.14 - juris Rn. 26; B.v. 25.4.2007 - 1 WB 31.06 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Kläger bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (BVerwG, B.v. 26.3.2015 - 1 WB 43.14 - juris Rn. 18; B.v. 4.11.2014 - 1 WB 14.14, 1 WB 33.14 - juris Rn. 26; B.v. 25.4.2007 - 1 WB 31.06 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 43.14

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenstreit

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Kläger bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (BVerwG, B.v. 26.3.2015 - 1 WB 43.14 - juris Rn. 18; B.v. 4.11.2014 - 1 WB 14.14, 1 WB 33.14 - juris Rn. 26; B.v. 25.4.2007 - 1 WB 31.06 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • VG München, 21.08.2014 - M 21 K 13.2359
  • VG Köln, 18.12.2018 - 23 L 494/18
    Das Gericht folgt der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104/15 -, juris, Rn. 11 und Bay. VGH, Urteil vom 5. August 2015 - 6 BV 14.2122 -, juris, Rn. 20 ff., wonach es sich bei der Frage, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen werden, um eine der eigentlichen Bewerberauswahl vorgelagerte Frage handelt, die im Organisationsermessen des Dienstherrn steht.

    Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen er demgemäß der Bewerberauswahl zu Grunde legen will, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. November 2011, - 2 BvR 2305/11 -, juris, Rn. 13 sowie Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104/15 -, juris, Rn. 11, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7/11 -, juris, Rn. 31, Beschluss vom 25. März 2010, - 1 WB 37/09 -, juris, Rn. 24 ff., Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9/07 -, juris, Rn. 49 ff., Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23/03 -, juris, Rn. 21, BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, juris, Rn. 18f. und Bay. VGH, Urteil vom 5. August 2015 - 6 BV 14.2122 -, juris, Rn. 23.

    Es ist allein am Interesse einer effektiven Verwaltung und nicht am Interesse seiner Bediensteten ausgerichtet, vgl. BVerwG Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9/07 - juris, Rn. 54 sowie Bay. VGH, Urteil vom 5. August 2015 - 6 BV 14.2122 -, juris, Rn. 23.

  • VGH Bayern, 12.01.2022 - 6 CE 21.2833

    Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Entscheidung eine

    Diese organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz und Ausgestaltung eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 2 B 104.15 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, U.v. 5.8.2015 - 6 BV 14.2122 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 16.5.2013 - 3 CE 13.328 - juris Rn. 22; OVG Saarl, B.v. 13.9.2017 - 1 A 421.17 - juris Rn. 15).
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