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   VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964   

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VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964 (https://dejure.org/2012,29091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.02.2012 - 11 CE 11.2964 (https://dejure.org/2012,29091)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Februar 2012 - 11 CE 11.2964 (https://dejure.org/2012,29091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antragserweiterung in einem von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren;Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;Notorisch ehrverletzendes Verhalten des Bewerbers gegenüber anderen Personen als Fahrgästen;Kein behördliches Ermessen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • VG München, 14.10.2011 - M 6a K 11.2281

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Bereits am 11. Mai 2011 hatte der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben, mit der er u. a. die Verpflichtung des Antragsgegners begehrte, ihm "sofort die Personenbeförderung zu verlängern und auszuhängen" (Verfahren M 6a K 11.2281).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten des Landratsamts (sie wurden dem Verwaltungsgerichtshof in dem hier anhängigen Verfahren 11 ZB 11.2813 vorgelegt, in dem der Antragsteller die Zulassung der Berufung gegen das am 14.10.2011 in der Sache M 6a K 11.2281 erlassene Urteil begehrt) verwiesen.

    Das Verwaltungsgericht hat diese Klage ausdrücklich als zulässig bezeichnet und über sie sachlich entschieden (vgl. den Abschnitt 1 der Entscheidungsgründe des am 14.10.2011 im Verfahren M 6a K 11.2281 erlassenen Urteils).

  • VGH Bayern, 24.11.2011 - 11 CE 11.2306

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Die gegen diese Entscheidung am 23. September 2011 erhobene Beschwerde verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 24. November 2011 (Az. 11 CE 11.2306), da sich der Antragsteller bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch eine Person hatte vertreten lassen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Vornahme derartiger Rechtshandlungen befugt ist.

    Wie der beschließende Senat bereits im Beschluss vom 24. November 2011 (a.a.O., RdNr. 6) dargelegt hat, folgt er der Auffassung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5.7.1957 BVerwGE 5, 178/179), wonach Entscheidungen, gegen die ein "zweistufig aufgebautes" Rechtsmittel statthaft ist (d.h. ein Rechtsmittel, bei dem der Rechtsmittelführer eine Einlegungsfrist und eine hiermit nicht identische Begründungsfrist zu beachten hat), mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen, die auch auf das Begründungserfordernis und die hierfür geltende, gesonderte Frist hinweist (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 38 zu § 146).

    Die Rechtskraft des Beschlusses vom 24. November 2011 (a.a.O.) hindert den Verwaltungsgerichtshof nicht, über die am 14. Dezember 2011 erneut eingelegte Beschwerde sachlich zu befinden.

  • BVerwG, 05.07.1957 - Gr. Sen. 1.57

    Hinweis auf die Revisionsbegründungsfrist in einer Rechtsmittelbelehrung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Wie der beschließende Senat bereits im Beschluss vom 24. November 2011 (a.a.O., RdNr. 6) dargelegt hat, folgt er der Auffassung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5.7.1957 BVerwGE 5, 178/179), wonach Entscheidungen, gegen die ein "zweistufig aufgebautes" Rechtsmittel statthaft ist (d.h. ein Rechtsmittel, bei dem der Rechtsmittelführer eine Einlegungsfrist und eine hiermit nicht identische Begründungsfrist zu beachten hat), mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen, die auch auf das Begründungserfordernis und die hierfür geltende, gesonderte Frist hinweist (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 38 zu § 146).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5.7.1957, a.a.O., S. 179) geht der beschließende Senat davon aus, dass das Fehlen eines Hinweises auf das Begründungserfordernis und die dafür geltende Frist zur Folge hat, dass sich bereits die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlängert.

  • VGH Bayern, 10.02.2012 - 11 ZB 11.2813

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten des Landratsamts (sie wurden dem Verwaltungsgerichtshof in dem hier anhängigen Verfahren 11 ZB 11.2813 vorgelegt, in dem der Antragsteller die Zulassung der Berufung gegen das am 14.10.2011 in der Sache M 6a K 11.2281 erlassene Urteil begehrt) verwiesen.

    Eine inhaltliche Überprüfung dieser Gerichtsentscheidung erlangt der Antragsteller, sofern die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Zulassung der Berufung erfüllt sind, im Rahmen des hier unter dem Aktenzeichen 11 ZB 11.2813 anhängigen Rechtsmittelverfahrens nach § 124 a Abs. 4 und 5 VwGO.

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 26.83

    Fahreignungsuntersuchung - Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten der MPU

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Das auf der Rechtsfolgenseite dieser Bestimmung enthaltene Wort "darf" bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann den Schluss rechtfertigt, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (BVerwG vom 12.3.1985 BVerwGE 71, 93/96; OVG NRW vom 25.11.1994 VRS 91, 215/216; OVG NRW vom 22.1.2001 VRS 100, 394/400; OVG NRW vom 22.11.2001 VRS 102, 136/137; VG Freiburg vom 9.3.2000 NZV 2000, 388).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1994 - 19 A 1782/94

    Haschisch- Konsum; Kraftfahrtauglichkeit; Medizinisch- psychologische

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Das auf der Rechtsfolgenseite dieser Bestimmung enthaltene Wort "darf" bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann den Schluss rechtfertigt, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (BVerwG vom 12.3.1985 BVerwGE 71, 93/96; OVG NRW vom 25.11.1994 VRS 91, 215/216; OVG NRW vom 22.1.2001 VRS 100, 394/400; OVG NRW vom 22.11.2001 VRS 102, 136/137; VG Freiburg vom 9.3.2000 NZV 2000, 388).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Das auf der Rechtsfolgenseite dieser Bestimmung enthaltene Wort "darf" bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann den Schluss rechtfertigt, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (BVerwG vom 12.3.1985 BVerwGE 71, 93/96; OVG NRW vom 25.11.1994 VRS 91, 215/216; OVG NRW vom 22.1.2001 VRS 100, 394/400; OVG NRW vom 22.11.2001 VRS 102, 136/137; VG Freiburg vom 9.3.2000 NZV 2000, 388).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - 19 B 814/01

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Cannabis

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Das auf der Rechtsfolgenseite dieser Bestimmung enthaltene Wort "darf" bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann den Schluss rechtfertigt, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (BVerwG vom 12.3.1985 BVerwGE 71, 93/96; OVG NRW vom 25.11.1994 VRS 91, 215/216; OVG NRW vom 22.1.2001 VRS 100, 394/400; OVG NRW vom 22.11.2001 VRS 102, 136/137; VG Freiburg vom 9.3.2000 NZV 2000, 388).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2002 - 19 E 808/01

    Anordnung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die weitere

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Denn allein unter dieser Voraussetzung kann das Verhalten des Pflichtigen dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat und deswegen die zu beweisende Tatsache - hier seine Nichteignung - nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NRW vom 10.7.2002 VRS 105, 76/78).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 18 B 1136/02

    Beschwerde mit einem Antrag, der in der ersten Instanz nicht gestellt wurde;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964
    Der beschließende Senat sieht im Interesse der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes und der möglichst raschen Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Gewalt solche Antragserweiterungen im Gegensatz zu einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. z.B. BayVGH vom 23.8.2011 Az. 2 CS 11.1218 RdNr. 5; OVG NRW vom 25.7.2002 NVwZ-RR 2003, 72/73; Meyer-Ladewig/Rudisle in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 13 c) dann als zulässig an, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Antragserweiterung entsprechend § 91 Abs. 1 und 2 VwGO vorliegen, das neu hinzugekommene Rechtsschutzbegehren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (an ihre Stelle tritt hier die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) anhängig gemacht wurde und der Beschwerdeführer hierfür fristgerecht eine den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung gegeben hat (vgl. z.B. BayVGH vom 9.6.2005 VRS Bd. 109, S. 141/148 f.; vom 13.9.2005 Az. 11 CS 05.987 RdNr. 45; vom 11.5.2010 Az. 11 CS 10.68 RdNr. 25).
  • VG Freiburg, 09.03.2000 - 4 K 419/00

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins;

  • VG München, 13.01.2010 - M 6a K 09.3619

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  • VGH Bayern, 13.09.2005 - 11 CS 05.987

    Abgrenzung zwischen Teilentscheidung, "subjektiver Vollendentscheidung" und sonst

  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 11 CS 10.68

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

  • VGH Bayern, 28.10.2010 - 11 CS 10.1930

    Wiederholte Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund von

  • VGH Bayern, 15.11.2010 - 11 C 10.2329

    Wahnhafte Störung mit paranoiden Überzeugungen

  • VGH Bayern, 23.08.2011 - 2 CS 11.1218

    Beschwerde; bestimmter Antrag; unzulässige Antragserweiterung; Gebot der

  • VGH Bayern, 14.11.2011 - 11 CS 11.2349

    Verdacht der Alkoholabhängigkeit; Anforderung eines ärztlichen

  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 11 ZB 10.867

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens

  • VGH Bayern, 22.07.2011 - 11 ZB 11.162
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 54/13

    Ermessen bei Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen

    Da die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch dem Schutz und der Sicherheit der Fahrgäste dient, gelten ferner besondere Anforderungen an die Normorientierung, insbesondere ist zur Vermeidung von Unfällen eine sorgfältige Beachtung von Verkehrsvorschriften erforderlich (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2006 - 12 ME 121/06 - juris; Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.05.2008 - 3 BS 411/07 - juris; BayVGH, Beschl. v. 06.02.2012 - 11 CE 11.2964 - juris; Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl., § 48 FeV Rn. 26; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, zu Kap. 3.17 S. 223).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2017 - 8 B 11235/17

    Fachmarktzentrum Rohrbach: Eilantrag der Stadt Landau ohne Erfolg

    Der Senat schließt sich daher der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, die auch im Rahmen der Eilrechtsschutzbeschwerde eine Antragsänderung nicht grundsätzlich ausschließt, sie vielmehr unter Beachtung der Begründungsfrist in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und unter den Voraussetzungen von § 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO analog als zulässig ansieht (so der - von dem Antragsgegner zitierte - Beschluss des VGH BW vom 18. Oktober 2010 - 1 S 2029/10 -, VBlBW 2011, 95 und juris, Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 11 CE 11.2964 -, juris, Rn. 32; Happ, a.a.O., § 146, Rn. 25; Guckelberger, a.a.O., § 146, Rn. 93 f.; Külpmann, a.a.O., Rn. 1136; Redeker, a.a.O., § 146, Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2022 - 10 S 2420/21

    Unzulässige Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren; zum

    Denn nur unter dieser Voraussetzung können geänderte Umstände unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 146 Abs. 4 VwGO überhaupt in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - VBlBW 2011, 95; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.2022 - 4 MB 16/22 - juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.07.2017 - 8 B 11235/17 - juris Rn. 50 f.; BayVGH, Beschluss vom 06.02.2012 - 11 CE 11.2964 - juris Rn. 32; SächsOVG, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 B 231/11 - juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 12.07.2011 - 1 B 1046/111 - NVwZ-RR 2012, 201; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 146 Rn. 33).
  • VGH Bayern, 06.11.2018 - 11 CS 18.821

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Gutachtens - Nachweis

    Nimmt der Betroffene die Gelegenheit, die Zweifel der Behörde durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahr, muss die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ungeachtet der Formulierung "darf" von fehlender Fahreignung ausgehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen (BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - SVR 2012, 354 = juris Rn. 47; B.v. 23.7.2011 - 11 ZB 11.162 - juris Rn. 5; B.v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 - DAR 2015, 105 = juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.05.2012 - 11 CS 12.752

    Feststehende Erkrankung des schizophrenen Formenkreises in der Vergangenheit

    Diese Folgerungen bestehen darin, dass die Behörde, wenn die vergeblich zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufgeforderte Person Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, ihr diese Berechtigung entzieht (BayVGH vom 6.2.2012 Az. 11 CE 11.2964 RdNr. 36).
  • VG Aachen, 27.03.2012 - 2 K 2341/10

    Persönliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung der Erteilung einer Fahrerlaubnis

    Danach ist bei einer rechtmäßigen Anordnung eines Gutachtens und Fehlen einer Rechtfertigung für die Nichtbeibringung dieses Gutachtens der Rückschluss auf die Nichteignung geboten, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März - 7 C 26/83 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 19 E 8089/01 -, juris m.w. Nw. zur Rspr. des BVerwG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -, juris; Bay.VGH Beschluss vom 6. Februar 2012 - 11 CE 11.2964 - juris.
  • VG Würzburg, 18.06.2021 - W 6 E 21.772

    Eilrechtsschutz, vorläufige Verlängerung der Fahrerlaubnis zur

    Diese rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Beleidigung gibt Grund zu der Befürchtung, dass er auch in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können (z.B. bei Meinungsverschiedenheiten mit Fahrgästen über das zu entrichtende Entgelt oder über die korrekte Erfüllung weiterer von einem Taxifahrer geschuldeter Verhaltensweisen), nicht situationsangemessen zu reagieren vermag, was die Besorgnis begründet, dass sich auch Fahrgäste gleichen oder ähnlichen Ehrverletzungen ausgesetzt sehen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2012 - 11 CE 11.2964 - juris Rn. 31).
  • VG Bayreuth, 26.11.2019 - B 1 S 19.1075

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Nimmt der Betroffene die Gelegenheit, die Zweifel der Behörde durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahr, muss die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ungeachtet der Formulierung "darf" von fehlender Fahreignung ausgehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen (BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - SVR 2012, 354 = juris Rn. 47; B.v. 23.7.2011 - 11 ZB 11.162 - juris Rn. 5; B.v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 - DAR 2015, 105 = juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 11 CE 12.2289

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig wegen Verstoß gegen das

    Die Beschwerde bezüglich der Nummer 2 des Hilfsantrags kann als Antragserweiterung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 6.2.2012, 11 CE 11.2964) noch als zulässig angesehen werden.
  • VGH Bayern, 10.02.2012 - 11 ZB 11.2813

    Wahlrecht zwischen der Durchführung eines Vorverfahrens und sofortiger

    Die vom Kläger am 14. Dezember 2011 erneut - nunmehr unter Mitwirkung anwaltlicher Bevollmächtigter - eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 6. Februar 2012 (Az. 11 CE 11.2964) zurück.
  • VG München, 25.02.2014 - M 1 K 13.4022

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Überprüfung der besonderen Verantwortung;

  • VG Augsburg, 07.12.2012 - Au 3 S 12.1335

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  • VG München, 16.01.2013 - M 6a S 12.5881

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier

  • VG München, 06.03.2012 - M 6a S 12.174

    Hebephrene Schizophrenie; Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

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