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   VGH Bayern, 06.04.2016 - 22 ZB 16.366   

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VGH Bayern, 06.04.2016 - 22 ZB 16.366 (https://dejure.org/2016,7392)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2016 - 22 ZB 16.366 (https://dejure.org/2016,7392)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2016 - 22 ZB 16.366 (https://dejure.org/2016,7392)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung eines Kfz-Handelsgewerbes aufgrund des Vorwurfs des missbräuchlichen Ausgebens von Kurzzeitkennzeichen

  • rewis.io

    Kennzeichenmissbrauch: Gewerbeuntersagung wegen missbräuchlicher Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen an Privatpersonen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung eines Kfz-Handelsgewerbes aufgrund des Vorwurfs des missbräuchlichen Ausgebens von Kurzzeitkennzeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 12.01.2011 - 4St RR 171/10

    Kennzeichenmissbrauch: Strafbarkeit der Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 22 ZB 16.366
    Offensichtlich unzutreffend sei die im angefochtenen Urteil geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehle seien vor dem Hintergrund des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) als rechtmäßig anzusehen.

    Unter einem "Ausgeben" von Kennzeichen im Sinn von § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Kennzeichen zu verstehen (OLG München, U. v. 12.1.2011 - 4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171/172).

    Ein "Vertreiben" von Kennzeichen liegt vor, wenn Kennzeichen im Rahmen einer wiederkehrenden Tätigkeit verkauft werden (OLG München, U. v. 12.1.2011 a. a. O. S. 173).

    Ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, ist auch die Behauptung der Klägerin, das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) sei vorliegend nicht einschlägig.

    "Besondere Schwierigkeiten" ergeben sich entgegen dem Vorbringen in Abschnitt I.2.b der Antragsbegründung ferner nicht aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht München im Urteil vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171/173) sich zu den "Behördengepflogenheiten im Umgang mit der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen" ausdrücklich ebenso wenig geäußert hat wie zu dem "Vorstellungsbild der [dortigen] Angeklagten darüber, dass wegen der zwischen ihnen und der Zulassungsstelle geübten Praxis sie von der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens ausgingen".

    Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache resultieren schließlich nicht aus dem Vorbringen, die dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) zugrunde liegende Rechtsauffassung sei nicht unumstritten.

    Da dieser Autor die von ihm vertretene Auffassung, § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG greife nur dann ein, wenn ein "Schildermacher" nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilte Kennzeichen herstellt oder vertreibt, lediglich apodiktisch in den Raum stellt, ohne sie näher zu begründen, und er in der Fußnote 10 seines Aufsatzes selbst einräumen muss, dass diese Ansicht im fachlichen Schrifttum nicht geteilt wird, wären seine sich auf § 22a StVG beziehenden knappen Ausführungen auch dann nicht geeignet, die Richtigkeit der dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 (4St RR 171/10 u. a. - ZfSch 2011, 171) zugrunde liegenden, mit historischen, gesetzessystematischen und teleologischen Argumenten eingehend begründeten Rechtsauffassung als "schwierig" im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erscheinen zu lassen, wenn sich die Antragsbegründung auf die einschlägigen Passagen im Aufsatz von Blum (a. a. O.) bezogen hätte.

  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 46.12

    Kostentragung bei Ausbau eines Bahnübergangs; Sachverhaltsaufklärung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 22 ZB 16.366
    Anders verhält es sich nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m. w. N.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 124 Rn. 191 m. w. N.).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 22 ZB 16.366
    Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO resultierende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kann ein Beteiligter, der - wie bei der Klägerin der Fall - bereits im ersten Rechtszug anwaltlich vertreten war, grundsätzlich nur dann durchdringen, wenn er in der mündlichen Verhandlung einschlägige Beweisanträge gestellt hat (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 124 Rn. 191 m. w. N.; vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO z. B. BVerwG, B. v. 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268; B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447/449).
  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 22 ZB 16.366
    Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO resultierende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kann ein Beteiligter, der - wie bei der Klägerin der Fall - bereits im ersten Rechtszug anwaltlich vertreten war, grundsätzlich nur dann durchdringen, wenn er in der mündlichen Verhandlung einschlägige Beweisanträge gestellt hat (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 124 Rn. 191 m. w. N.; vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO z. B. BVerwG, B. v. 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268; B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447/449).
  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer-

    Die bloße Verwirklichung der materiellen Kriterien, an die die Rechtsordnung den Befund der Unzuverlässigkeit knüpft, genügt selbst dann, wenn eine solche Gegebenheit aus dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten einer Person resultiert, ohne dass deswegen gegen sie eine strafgerichtliche Entscheidung ergangen sein muss (BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20).

    Gleichwohl kommt rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen in einem Gewerbeuntersagungsverfahren indizielle Wirkung dafür zu, dass der vom Strafgericht zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 22).

  • VG Ansbach, 27.04.2016 - AN 4 E 16.00662

    Umzulässiger Antrag auf Gestattung der Fortführung eines Gewerbebetriebes durch

    Der diesbezüglich von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. April 2016, 22 ZB 16.366, als unbegründet abgelehnt.
  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.931

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogenen Straftaten

    Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Gegen den Betroffenen erlassene rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle dürfen die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit so lange als ein Indiz dafür werten, dass der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, als - wie hier - der Betroffene diese Vermutung nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert oder unabhängig hiervon gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Strafurteils oder des Strafbefehls sprechen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 - juris Rn. 36 ff.).

  • VG München, 13.11.2020 - M 16 K 19.3272

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogener Straftaten

    Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen gegen den Betroffenen erlassene rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle so lange als ein Indiz dafür werten, dass der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, als der Betroffene diese Vermutung nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert oder unabhängig hiervon gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Strafurteils oder des Strafbefehls sprechen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 - juris Rn. 36 ff.).

  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.2516

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung

    Hierbei können schuldmindernde Umstände eine Rolle spielen (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Gegen den Betroffenen erlassene rechtskräftige Strafurteile dürfen die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit so lange als ein Indiz dafür werten, dass der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, als - wie hier - der Betroffene diese Vermutung nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert oder unabhängig hiervon gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Strafurteils sprechen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 - juris Rn. 36 ff.).

  • VGH Bayern, 09.03.2020 - 11 ZB 19.1722

    Widerruf der Betrauung als Prüfingenieur wegen Unzuverässigkeit

    Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen (BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn.20).
  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 22 ZB 21.1302

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    1.2.2.2 Allein auf die Höhe der dem Kläger auferlegten Strafe und insbesondere darauf, ob die Verurteilung im Führungszeugnis nach dem BZRG einzutragen ist, kann zudem aus folgenden Gründen nicht abgestellt werden: Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kommt es nicht auf die Strafurteile als solche und die ausgesprochene strafrechtliche Sanktion, sondern auf das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zur Verurteilung geführt hat, an (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris Rn. 10; B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - 4 A 880/14

    Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Gwerbetreibenden;

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.4.2015 - 4 A 955/13 -, NWVBl 2015, 394 = juris, Rn. 13 ff., und vom 22.2.2011 - 4 B 215/11 -, juris, Rn. 5.
  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 22 ZB 22.1451

    Klage gegen Untersagung der Ausübung eines Gewerbes

    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris Rn. 9 f.; B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20) - auf die auch der Kläger Bezug genommen hat - davon ausgegangen, dass eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts, der der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zugrunde liegt, vorzunehmen ist und die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände bei rechtswidrigem Verhalten des Gewerbetreibenden nicht ausnahmslos in jedem Fall bejaht werden können, ohne dass hierbei die Frage in den Blick genommen würde, inwieweit Pflichtverletzungen vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen wurden.
  • VG München, 09.02.2022 - M 16 K 21.2040

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

    Hierbei können schuldmindernde Umstände eine Rolle spielen (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).
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